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Archiv für Januar, 2010

Vergleich gebundene 3a mit freier Vorsorge 3b

Freitag, Januar 29th, 2010

Die aufgeführte Tabelle vergleicht die gebundene Vorsorge 3a mit der freien Vorsorge 3b. Aufgrund der Steuervorteile der gebundenen Vorsorge 3a ist sie für die langfristige Vorsorge das optimale Instrument. Bis auf die aufgeführten Ausnahmen ist das Geld für die Altersvorsorge gebunden und kann vorher weder für ein neues Auto noch für die geplante Weltreise genutzt werden.

Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an eine gesetzliche Vorgabe mit bestimmter Laufzeit gebunden sind. Die freie Vorsorge könnte grundsätzlich jederzeit aufgelöst und ausgezahlt werden. Allerdings muss die vertragliche Situation mit der Bank bzw. Versicherung im Einzelnen überprüft werden. Zur freien Vorsorge 3b gehören vor allem Banksparkonten, Lebensversicherungen, Vermögensanlagen, Vermögensverwaltung, Wohneigentum. Die Beiträge an die Säule 3b sind während des Sparprozess nicht steuerlich begünstigt.

Gebundene Vorsorge 3a

Freie Vorsorge 3b

Zielgruppe

  • Alle in der Schweiz steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende
  • Alle, ohne Einschränkung (so können z.B. Ausländer ihr Geld in der Schweiz anlegen)

Vorsorgeprodukte

Bank:

  • Vorsorgekonto 3a
  • Kapitalgeschützte Indexprodukte 3a
  • Wertschriftenkonto 3a

Versicherung:

  • Vorsorgepolice 3a
  • (Vorsorgekonto 3a)
  • (Wertschriftenkonto 3a)

Bank:

  • Sparkonto
  • Aktien, Anlagefonds, Obligationen, Strukturierte Produkte

Versicherung:

  • Lebensversicherung (Kapital oder Fonds)
  • Sparversicherung

Sonstige:

  • Wohneigentum
  • Beteiligungen

Laufzeit/ Verfügbarkeit

  • Gebunden. Altersleistungen dürfen frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter bezogen werden und können ab dem 01.01.2008 bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit während maximal 5 Jahren bis 69, resp. 70 Jahren aufgeschoben werden
  • Frei wählbar. Anlagen mit einem erhöhten Risikograd (z.B. Aktien) sollten langfristig angelegt werden

Ausnahmen

  • Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum
  • Vorsorgenehmer bezieht eine ganze Invalidenrente (IV)
  • Einkauf in Pensionskasse
  • Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit
  • Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
  • Tod des Vorsorgenehmers

-

Steuerliche Abzüge

  • Einzahlungen können im Rahmen des gesetzlichen Maximums vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden

-

Steuerliche Behandlung/ Kapitalzuwachs

  • Einkommenssteuerfrei
  • Verrechnungssteuerfrei
  • Vermögenssteuerfrei
  • Vermögenssteuerpflichtig
  • Verrechnungssteuerpflichtig
  • Teilweise Einkommenssteuerpflichtig

Besteuerung bei Auszahlung

  • Reduzierter Satz, getrennt vom übrigen Einkommen (abhängig von Kanton und Gemeinde)
  • Steuerfrei mit Auflagen (z.B. Rückkaufswert von Versicherungspolicen)

Erbliche Begünstigung

  • Nach Erbrecht, gesetzliche Vorgaben sind zu befolgen
  • Frei wählbar unter Beachtung von gesetzlichen Pflichtteilen

Verpfändung

  • Nur für Finanzierung von selbstbewohnten Wohneigentum
  • Jederzeit möglich, wenn als liquide Deckung akzeptiert

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Angebote für eine gebundene (3a) oder freie (3b) Vorsorge? Klicken Sie hier:

Tags: 3a, 3b, Bank, freie Vorsorge, gebundene Vorsorge, Lebensversicherung, Sparkonto, Steuervorteil, Versicherung
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Die wichtigsten Infos der Grundversicherung

Freitag, Januar 22nd, 2010

Prämienrechner Krankenkasse – Klicken Sie hier:

Das sollten Sie wissen!

Aufnahme ohne Einschränkung
Die Obligatorische Grundversicherung ist für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Kassen müssen jeden in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet wohnhaften Antragsteller ohne jegliche Einschränkung aufnehmen, und zwar selbst dann, wenn diese Person schon älter, krank oder schwanger ist. Fragen zu Ihrer Gesundheit dürfen die Kassen nicht stellen, es sei dann, Sie beantragen gleichzeitig die Zusatzversicherungen.

Leistungen bei allen Kassen gleich
Die Leistungen der Grundversicherung sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Egal also, bei welcher Kasse Sie grundversichert sind – die Leistungen sind überall identisch.
Grosse Unterschiede gibt es aber punkto Kundenservice und Prämien. Die Prämienunterschiede sind vor allem darauf zurückzuführen, dass einzelne Kassen mehr junge und gesunde Versicherte haben als andere.

Kostenübernahme gemäss Wohnkanton
Im Prinzip kann man frei wählen, welchen Arzt man bei Krankheit oder Unfall aufsuchen möchte, ausgenommen sind Alternativmodelle. Die Grundversicherung muss aber nur den Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort des Versicherten gilt. Ausnahmsweise muss die Kasse die vollen Kosten einer ausserkantonalen Behandlung übernehmen, wenn es sich um einen Notfall handelt oder wenn kein Arzt oder Spital im Wohnkanton die notwendige Behandlung anbietet.

Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt)
Die Versicherten müssen sich im Rahmen der gewählten Franchise an ihren Gesundheitskosten beteiligen. Die Mindestfanchise beträgt für Erwachsene CHF 300.–. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind Franchisen freiwillig.
Zusätzlich zur Franchise müssen die Versicherten 10% der Kosten übernehmen, die die Franchise übersteigen. Wer sich vom Arzt ein Originalmedikament statt ein gleichwertiges Generikum verschreiben lässt, muss 20% Selbstbehalt bezahlen. Der Selbstbehalt ist für Erwachsene auf CHF 700.– pro Jahr begrenzt, für Kinder und Jugendliche auf CHF 350.– Franken. Sind drei und mehr Kinder bei der gleichen Kasse versichert, beträgt der maximale Selbstbehalt für alle diese Kinder zusammen CHF 700.–.
Alleinstehende Personen müssen neben der Franchise und dem 10%-Selbstbehalt noch einen Kostenbeitrag von CHF 10.– pro Spitaltag bezahlen.

Beachten Sie bitte, dass bei Schwangerschaft weder die Franchise noch ein 10%-Selbstbehalt von den Kassen abgezogen werden darf!

Die wichtigsten Leistungen der Obligatorischen Grundversicherung

Behandlungen
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen von ÄrztInnen, ChiropraktikerInnen, Hebammen und von Personen, die auf ärztliche Anordnung hin tätig sind (z.B. PhysiotherapeutInnen, Krankenschwestern)

Spitalaufenthalt
Zeitlich unbeschränkter Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals im Wohnkanton gemäss kantonaler Spitalliste

Medikamente, Labor
Ärztlich verordnete kassenpflichtige Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) und Laboruntersuchungen

Notfall im Ausland
Maximal doppelte Kosten dessen, was die gleiche Behandlung im Wohnkanton gekostet hätte

Transporte
Beiträge an medizinisch notwendige Transporte (50% max. CHF 500.–) und Rettungskosten (50%, max. CHF 5’000.–)

Prävention
Beiträge zum Beispiel an Impfungen (keine Reiseimpfungen) und gynäkologische Untersuchungen (1 Mal pro 3 Jahre) sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Mammografien

Alternativmedizin
Von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführte Behandlungen, die der Gesetzgeber als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erachtet

Mutterschaft
7 Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, 2 Ultraschall- und 1 Nachuntersuchung, Geburtsvorbereitungskurs (CHF 100.–) und 3 Stillberatungen

Spitex, Pflegeheim
Kantonal unterschiedlich hohe Beiträge an Pflegeleistungen zuhause (Spitex) oder im Pflegeheim, keine Kostenübernahmehingegen für Haushaltshilfen (zum Kochen, Putzen usw.) und die reinen Unterkunftskosten im Pflegeheim

Zahnarzt
Deckung für Zahnunfälle, schwere Erkrankungen des Kausystems (falls diese nicht vermeidbar waren), Zahnschäden infolge einer schweren Allgemeinerkrankung; keine Kostenübernahme für Kariesschäden und Weisheitszähne; Kostenübernahme bei Zahnstellungskorrekturen nur bei schwerer Entstellung!

Hilfsmittel
Beiträge an Hilfsmittel und Gegenstände, welche der Untersuchung oder der Behandlung dienen (z.B. Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte und Brillen)

Badekuren
CHF 10.– pro Tag während max. 21 Tagen an ärztlich verordnete Badekuren

Krankenkasse Offerte
 

 

 

Tags: Grundversicherung, Krankenkasse
Das sollten Sie wissen!, Krankenkasse | Keine Kommentare »

 

Schlüsselzahlen der Vorsorge 2009

Freitag, Januar 22nd, 2010

AHV/IV (1. Säule)
Einfache ordentliche Rente pro Jahr:
Minimum CHF 13’680.–
Maximum CHF 27’360.–

Andere Renten in % der einfachen Rente:
Ehepaarrente 150%
Witwenrente 80%
Kinderrente 40% je Kind (60% bei Doppelrente)

Für jedes fehlendes Beitragsjahr reduziert sich die Rente um 1/44, d.h. um ca. 2,27% des Betrages.

BVG (2. Säule)
Maximal berücksichtigter Jahreslohn CHF 82’080.–/Jahr
Koordinationsabzug CHF 23’940.–/Jahr
Mindestlohn  CHF 20’520.–/Jahr
Minimal koordinierter Lohn CHF 3’420.–/Jahr
Maximal koordinierter Lohn CHF 58’140.–/Jahr

Private Vorsorge (Säule 3a)
Einbezahlte Beiträge an anerkannte Vorsogeeinrichtungen sind bis zu bestimmten Limiten steuerbefreit. Die jährlichen Maximalabzüge für die direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern betragen:

mit BVG (2.Säule) CHF 6’566.–
ohne 2. Säule: 20% des Einkommens, maximal CHF 32’832.–

Obligatorische Unfallversicherung (UVG)
Definition des versicherten Verdienstes = ist der Verdienst, der Anrecht auf Leistungen gibt und beitragspflichtig ist = AHV-Lohn, maximal CHF 126’000.– pro Jahr.

Tags: 3 Säulen, AHV/IV, BVG, Private Vorsorge, Schlüsselzahlen der Vorsorge, UVG
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Einlagesicherung

Samstag, Januar 9th, 2010
Was bedeutet das Einlagensicherungssystem?
Das schweizerische Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen („Bankengesetz“) sieht vor, dass Einlagen bei einer Bank im Fall ihres Zusammenbruchs bis CHF 100’000 pro Einleger gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubigern privilegiert werden. Die Privilegierung bedeutet, dass diese Einlagen vorab aus den Aktiven der konkursiten Bank und damit vor den Forderungen der übrigen (nicht privilegierten) Gläubigern befriedigt werden. Die Effektenhändler sind den Banken gleichgestellt.
 

Das Einlagensicherungssystem der Banken und Effektenhändler sichert die Auszahlung dieser Einlagen bis CHF 100’000 im Falle des Konkurses oder einer Schutzmassnahme. Reichen die Aktiven der betroffenen Bank für die Auszahlung der Einlagen nicht aus, wird die Auszahlung durch die übrigen Banken gesichert.

Was ist der Maximalbetrag des Einlagensicherungssystems?
Gemäss dem Bankengesetz ist der Maximalbetrag der Einlagensicherung auf CHF 6 Milliarden beschränkt. Sollten die Aktiven der betroffenen Bank zur Deckung der privilegierten Einlagen nicht ausreichen, werden die übrigen Banken und Effektenhändler maximal CHF 6 Milliarden für die Deckung des Differenzbetrages beisteuern.

Die Systemobergrenze von CHF 6 Milliarden bedeutet, dass die von den Banken zu leistenden Auszahlungen (ohne Verzinsung) zu keinem Zeitpunkt gesamthaft die angegebenen Grenze überschreiten werden. Die Systemobergrenze gilt damit nicht pro Schadensfall oder für eine bestimmte Zeitspanne, sondern stellt die maximale Sicherung durch die Banken und Effektenhändler dar. Der Betrag verringert sich mit der Zahlung durch die Banken und Effektenhändler und erhöht sich wieder, wenn durch die Verwertung im Konkursverfahren Gelder an die Banken und Effektenhändler zurückfliessen oder nach erfolgter Liquidation einer Bank endgültig abgeschrieben werden müssen.

Besteht für das Einlagensicherungssystem ein vorfinanzierter Fonds?
Nein: Der von den Banken und Effektenhändlern gegründete Verein hält keine Guthaben zum Zwecke der Sicherung von Einlagen. Die Banken und Effektenhändler sind aber von Gesetzes wegen verpflichtet, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität ständig liquide Mittel im Umfang der Hälfte ihrer maximalen Beitragsverpflichtungen zu halten.

Welche Banken sind der Einlagensicherung angeschlossen?
Sämtliche Banken, welche in der Schweiz eine Geschäftsstelle haben und privilegierte Einlagen entgegennehmen, sind von Gesetzes wegen verpflichtet, sich der Einlagensicherung anzuschliessen. Gleiches gilt für Effektenhändler, welche in der Schweiz privilegierte Einlagen ihrer Kunden halten.

Gilt die Einlagensicherung auch für ausländische Geschäftsstellen von schweizerischen Banken?
Die Privilegierung der Einlagen im Konkurs einer schweizerischen Bank gilt auch für Einlagen, welche von ausländischen Geschäftsstellen dieser Bank gehalten werden. Die Einlagen bei diesen ausländischen Geschäftsstellen sind aber nicht durch das Einlagensicherungssystem gesichert. Das Einlagensicherungssystem gilt nur für Einlagen bei Geschäftsstellen in der Schweiz.

Gilt die Einlagensicherung auf für ausländische Banken mit einer Geschäftsstelle in der Schweiz?
Ja. Der Einlagensicherung sind auch Auslandbanken angeschlossen, sofern sie in der Schweiz eine Geschäftsstelle haben und privilegierte Einlagen entgegennehmen.

Welche Einlagen sind privilegiert?
Als privilegierte Einlagen gelten Guthaben auf Konten, die auf den Namen des Bankkunden lauten. Einlagen, die auf einen Inhaber (und damit nicht auf den Namen des Bankkunden) lauten, sind nicht privilegiert. Privilegiert sind weiter Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, auch wenn es sich hier um auf den Inhaber lautende Forderungen gegen die Bank handelt.

Nicht als privilegierte Einlagen gelten Forderungen gegen die Bank, die nicht mit der gewerbsmässigen Bank- oder Effektenhandelstätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören beispielsweise Forderungen des Vermieters oder Auftragnehmers einer Bank oder Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen mit der Bank.

Sind Einlagen auf Nummerkonti privilegiert?
Ja: Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gelten auch Einlagen auf Nummernkonti als privilegiert, weil die Bank in der Lage ist, das Nummerkonto dem Bankkunden zuzuordnen.

Gilt das Privileg auch, wenn die Einlage nicht auf Schweizer Franken, sondern auf eine ausländische Währung lautet?
Ja: Das Privileg gilt unabhängig von der Währung der Einlage. Die Forderung wird für die Auszahlung jedoch in Schweizer Franken umgerechnet.

Sind Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen privilegiert?
Ja: Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer bzw. Versicherten und sind als solche privilegiert. Die Privilegierung gilt (zusammen mit Einlagen der Säule 3a) unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag von CHF 100’000. Diese Einlagen fallen aber nicht unter die Einlagensicherung.

Sind Einlagen auf der Säule 3a (gebundene Vorsorge) privilegiert?
Ja: Guthaben auf einem Konto der Säule 3a fallen unter das Privileg. Die Privilegierung gilt unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Einlegers bis zum Höchstbetrag von CHF 100’000 (zusammen mit Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen). Diese Einlagen fallen aber nicht unter die Einlagensicherung.

Sind Einlagen auf einem Wertschriftendepot (Effektenkonto) privilegiert?
Nein: Guthaben auf einem Bankdepot fallen nicht unter das Konkursprivileg. Solche Guthaben werden aber nicht zur Konkursmasse der Bank gezogen sondern dem Bankkunden im Falle eines Bankenkonkurses vollständig zurückerstattet. Zu prüfen ist jedoch, ob die Bank ein Verrechnungsrecht gegen den Depotkunden geltend machen kann.

 

Gilt das Privileg pro Konto oder pro Einleger? 

Das Privileg gilt nur pro Einleger und Bank. Verfügt ein Bankkunde über mehrere Konten bei derselben Bank, werden die Guthaben addiert, wobei sich das Privileg auf gesamthaft CHF 100’000 beschränkt. Übersteigen die Guthaben des Bankkunden diesen Betrag, werden die restlichen Forderungen gleich den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt und im Konkurs in der dritten Klasse kolloziert. Der Bankkunde erhält für diese Forderung eine Konkursdividende zugesprochen, sofern eine solche aus dem Konkursverfahren der Bank resultiert.

Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto (Compte-joint)?
Gemeinschaftskonten lauten nicht auf den Namen eines, sondern mehrerer Bankkunden. Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Anteil an die privilegierte Einlage der beteiligten Bankkunden angerechnet.

Beispiel 1: Ehepaar H. und F. Muster verfügt einzig über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140’000 Das Guthaben von H. und F. Muster auf dem Gemeinschaftskonto wird halbiert. Die Ehegatten verfügen über eine privilegierte Einlage von je CHF 70’000.

Beispiel 2: Ehepaar H. und F. Muster verfügt über ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von CHF 140’000. F. Muster verfügt darüber hinaus über ein Lohnkonto mit einem Kontostand von CHF 50’000 und H. Muster über ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20’000. Alle Konten befinden sich bei derselben Bank. Im Konkursfall der Bank ist das Guthaben auf dem Compte-joint zu gleichen Anteilen anzurechnen, d.h. jeder Ehegatte kann CHF 70’000 geltend machen. Da F. Muster darüber eine Forderung von CHF 50’000 aus dem Lohnkonto zusteht, ist ihre gesamte Einlage von CHF 120’000 in der Höhe von CHF 100’000 privilegiert. Die “überschüssigen” CHF 20’000 fallen in die dritte Klasse. Die Gesamteinlage von H. Muster von CHF 90’000 (CHF 70’000 aus Compte-joint und CHF 20’000 aus dem Sparkonto) ist dagegen (da kleiner als CHF 100’000) gesamthaft privilegiert.

Was gilt bei einem Kollektivkonto (Gesamthandschaft)?
Bei einem Kollektivkonto können die Bankkunden nur gemeinsam, nicht aber einzeln über das Guthaben auf dem Konto verfügen. Dabei spricht man von einer Gesamthandforderung. Gesamthandforderungen entstehen beispielsweise aus einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft. Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Forderung, welche mehreren Personen zusteht, das Privileg nur einmal geltend gemacht werden kann. Die maximale Privilegierung einer einfachen Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft beträgt damit CHF 100’000, unabhängig davon, wie viele Personen an der einfachen Gesellschaft oder der Erbengemeinschaft beteiligt sind.

Zudem ist die Gesamthandschaft als eine von den berechtigten Personen getrennte Gläubigerin zu behandeln ist. Einer Gesamthandschaft (wie der einfachen Gesellschaft oder der Erbengemeinschaft) steht das Privileg in der Höhe von CHF 100’000 auch dann zu, wenn die einzelnen daran berechtigten Personen unabhängig davon ein Privileg für eigenen Einlagen geltend machen. Die eigenen Einlagen eines an der Gesamthandforderung Berechtigten werden der Gesamthandschaft nicht angerechnet.

Wie lange muss auf die Auszahlung der privilegierten Einlagen gewartet werden?
Das Gesetz sieht vor, dass Einlagen aus den verfügbaren liquiden Aktiven der Bank ausserhalb der Kollokation im Konkursverfahren und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt werden. Gesicherte Einlagen bis zu CHF 100’000 sollen innert dreier Monate nach Einleitung entsprechender Massnahmen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder des Liquidationsverfahrens gegen die Bank ausbezahlt werden.

Kann die Bank gegenüber der privilegierten Einlage Verrechnung geltend machen?
Nein: Die Banken haben gemäss Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändlern über die Einlagensicherung auf Verrechnung mit Schulden des Einlegers im Umfang des maximal privilegierten Betrags verzichtet. Dieser Verzicht gilt unwiderruflich und ist für die Entscheidungsträger der Bank verbindlich.

Welche Personen können sich auf die Privilegierung berufen?
Sämtliche juristischen oder natürlichen Personen, welche gegen die Bank eine Forderung gemäss der oben bezeichneten Einlage haben, fallen unter die Privilegierung (Ausnahme: andere Banken und Effekten). Die Privilegierung ist unabhängig davon gegeben, ob die Person in der Schweiz oder im Ausland Wohnsitz hat.

Was brachte die Revision des Einlegerschutzes wie sie von Bundesrat vorgeschlagen wird?
Der Bundesrat legte am 5. November 2008 eine Botschaft über die Verstärkung des Einlegerschutzes vor. Der Gesetzesentwurf wurde durch die eidgenössischen Räte am 19. Dezember 2008 angenommen. Die auf den 22. Dezember 2008 in Kraft getretenen Änderungen sehen Folgendes vor:

 

  • Erhöhung der Privilegierung und Einlagensicherung von CHF 30’000 auf CHF 100’000 pro Gläubiger;
  • Schaffung eines besonderen, zusätzlichen Privilegs von CHF 100’000 für Freizügigkeits- und gebundene Vorsorgeguthaben pro Person, wobei diese Einlagen nicht dem Schutz der Einlagensicherung unterstehen;
  • Pflicht der Banken, die privilegierten Einlagen dauernd in der Höhe von 125% mit in der Schweiz gedeckten Forderungen oder in der Schweiz belegenen Aktiven zu unterlegen, wobei die EBK (ab dem 1. Januar 2009 FINMA) diesen Anteil erhöhen und in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren kann;
  • Sofortige Auszahlung nicht nur, wie heute, der „Kleinsteinlagen“ bis CHF 5’000, sondern aller privilegierten Einlagen bis zu einer von der EBK festgesetzten Höhe unmittelbar aus der Masse (insb. liquide Mittel der betroffenen Bank) (ausgenommen Forderungen von Freizügigkeits- und Säule 3a Guthaben, die nicht ausbezahlt, sondern lediglich gutgeschrieben werden);
  • Erhöhung der Systemobergrenze von CHF 4 auf CHF 6 Milliarden.

Tags: Anlegerschutz, Banken, Einlagesicherung
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Steuervorteil

Samstag, Januar 9th, 2010

Ihr Steuervorteil mit einem Konto 3a (gebundene Vorsorge)

Der Staat unterstützt die private Vorsorge durch die 3. Säule mit steuerlichen Vorteilen. Die folgende Darstellung soll die Steuerersparnis für verschiedene Szenarien aufzeigen unter Berücksichtigung des maximal möglichen jährlichen Einzahlungsbetrages. Für das Jahr 2009 liegt der Maximalbetrag für Erwerbstätige mit beruflicher Vorsorge bei CHF 6’566.

Situation 1

Verheiratetes Ehepaar, 2 Kinder, konfessionslos

Jahreseinkommen Brutto

Zürich*

Bern*

Genf*

65’000 740 1’187 1’509
100’000 1’211 1’476 1’833

Situation 2

Alleinstehende Person, ohne Kinder, konfessionslos

Jahreseinkommen Brutto

Zürich*

Bern*

Genf*

65’000 1’306 1’549 1’820
100’000 1’731 2’001 2’169

* Ersparnis pro Jahr (CHF)

Die weiteren Vorteile eines Vorsorgekonto 3a:

  • Attraktive Zinsen
  • Flexibilität bei der Einzahlung (Zeitpunkt und Höhe bis zum Maximalbetrag frei wählbar)
  • Keine Vermögenssteuern auf dem Vorsorgeguthaben, sowie keine Verrechnungs- und Einkommenssteuern auf dessen Erträge.

Offertanfrage hier klicken:

Tags: 3a, attraktive Zinsen, gebundene Vorsorge, Steuerersparnis
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