Versicherungs Broker - Schweiz - Neutrale Versicherungs- und Finanzberatungen

  • Home
  • Unternehmen
    • “KMU-Komplett” Versicherung
    • Sach-und Vermögensversicherungen
      • Betriebshaftpflicht
      • IT Haftpflichtversicherung
      • Betriebsrechtsschutz
      • Kombinierte KMU
      • Inventar
      • EDV und Bürotechnik
      • Transportversicherung
      • Motorfahrzeug-Flottenversicherung
      • Maschinenversicherung
      • Kreditversicherung
      • Organversicherung
    • Personenversicherungen
      • Krankentaggeld
        • Krankentaggeld Rechner
      • UVG Unfallversicherung
      • Unfallversicherung Zusatz
      • BVG – Pensionskasse
      • Erwerbsausfall und Todesfall
  • Privat
    • Bauwesen und Haftpflicht
    • Gebäudeversicherung
    • Privathaftpflicht und Hausrat
    • Rechtsschutz Privat und Verkehr
    • Auto Versicherung
    • Prämienrechner für Ihre Krankenkasse
    • Krankenkasse Offerte
    • Altersvorsorge und Lebensversicherung
      • Lebensversicherung / Konto 3a und 3b
      • Todesfall
      • Die grüne Lebensversicherung
      • Die grüne Lebensversicherung Offertenanfrage
      • Leibrenten
      • Sparpläne und Fonds
      • Einmaleinlage Geldanlage
      • Vorsorge Premium Säule 3a
      • Formular “Vorsorge Premium”
      • Balance Invest
  • Versicherungen
  • Informationen
    • Beratung
    • Downloads
    • Formulare
    • AGB
    • Maklermandat
    • Beispiele Prämienersparnis
    • Job als Vermittler für Krankenkassen
    • Job – Vermittler / Makler
    • Call back
    • Feedback
    • Sitemap
  • Kontakt
  • über uns
    • Impressum
  • Unsere Partner

Versicherungs Broker - Schweiz

  • Startup Versicherung

     
    KMU-Versicherungspaket für Neugründer

  • Unternehmen

    Krankentaggeld Unfall Pensionskasse Maschinenversicherung Betriebshaftpflicht IT Haftpflichtversicherung Inventar Kombiniert KMU
  • Private

    Autoversicherung Krankenkasse Hausrat / Privathaftpflicht
  • Leben / Risiko

    Säule 3a Todesfall Erwerbsunfähigkeit Einmaleinlage Leibrente / Auszahlungsplan
  • Sonderaktionen

      Gebundene Vorsorge 3a
  • Krankenkasse

      Prämienrechner für Ihre Krankenkasse
  • Spezial-Lösungen

     Krankentaggeld günstig Erwerbsausfall / Tod Holz-Handwerk
  • Job`s

      Job – Vermittler / Makler   Berater / Vermittler für Krankenkassen
  • Berichte

    • Auto Versicherung
      • Autoversicherungen vergleichen
      • Schlüsselbund entwendet
      • Winterpneus
    • Bauversicherung
      • Baugrube eingestürzt
      • Wasserschaden
      • Welche Versicherung?
    • Betriebshaftpflicht
      • Dumm gelaufen…
    • Finanzen
      • 1300 Franken pro Sekunde
      • Anlagepolitik 2011
      • Diversifikation
      • Einlagesicherung
      • Erholung – Finanzen
      • Fehler vermeiden
      • Frauen und Reiche sind Vorbilder
      • Grenzbeträge 2011
      • Konkubinatspartner begünstigen
      • Kreditversicherung
      • News für Anleger
      • News zu Investition und Finanzierung
      • Organhaftpflichtversicherung
      • Problematische Schenkungen
      • Reiseversicherung
      • Staatsverschuldung – Griechenland
      • Von den Millionären lernen
    • Gebäudeversicherung
      • Neue Solaranlage
    • IT News
      • IT – Haftpflichtversicherung
    • Jugend und Kinder
      • Für alle unter 25 Jahren
      • Kindervorsorge
    • Krankenkasse
      • Das sollten Sie wissen!
      • Erkenne einen Schlaganfall
      • Kündigung
      • Kündigungsfristen
      • Liste der Krankenkassen
      • Unfallspätfolge
      • Wechsel der Krankenkasse
    • Krankentaggeld
      • Was ist eine Krankentaggeldversicherung?
    • Lebensversicherung
      • Begünstigung
      • Beiträge Säule-3a-Konto
      • Die Vermögenspyramide
      • Erwerbsausfall privat versichern
      • Gesundheitsfragen
      • Indirekte Amortisation
      • Jetzt Stempelsteuer sparen
      • Lebensversicherung vorzeitig auflösen?
      • persönliche Vorsorgeanalyse
      • Rechtzeitig ins Säule-3a-Konto einzahlen
      • Risikolebensversicherung
      • Steuerabzug
      • Steuervorteile Lebensversicherungen
      • Vorteile Zusammengefasst
      • Wohneigentumserwerb
    • Leibrenten
      • Besteuerung
    • Maschinenversicherung
    • Pensionskasse BVG
      • Änderung im Steuerabkommen
      • Berufliche Vorsorge bis 70
      • Davon geht Swisscanto aus
      • Drum prüfe wer sich bindet!
      • durch 2. & 3. Säule finanziert…
      • Freiwilliger Einkauf
      • Initiative Legal Quote
      • nach dem Rentenalter
      • Pflegekosten
      • Strukturreform 2012
    • Privathaftpflicht und Hausrat
      • Aktive Diebesbanden
      • Beschädigtes Türschloss
      • Ein Loch im Lavabo
      • Einfacher Diebstahl auswärts
      • Haftet der Hotelier?
      • Radfahrer beschädigt…..
      • Skis gestohlen
    • Rechtsschutz Privat und Verkehr
      • Verkehrsunfall im Ausland
    • Unfallversicherung
      • Tourist verursacht Skiunfall
    • Versicherung
      • Internet gewinnt an Bedeutung
      • Leistungsunterschiede
      • Nützliche Adressen
      • Schadenformulare und Notfalladressen
    • ZKB-kapitalgeschützte Einmaleinlage
      • PAX-DiamondLife
  • Archive

  • Newsletter

    Hier können Sie sich für unseren Newsletter anmelden.

    E-Mail:

    Anmelden
    Abmelden

Archiv für April, 2010

Besteuerung

Mittwoch, April 28th, 2010

Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen der Säule 3a/3b

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Leibrentenversicherungen? Klicken Sie hier für eine personalisierte Analyse:

1. Einkommenssteuer (Bund/Kanton/Gemeinde)

Leibrenten aus Säule 3a

Leibrenten aus Säule 3b

Beim Bund und in allen Kantonen ist die Rente (inkl. Überschuss) zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.

Sämtliche Kapitalleistungen aus einer Leibrenten- versicherung (Rückkaufssumme, Kapitaloption, Rück-gewährssumme bei Tod) bei Bund und Kantonen separat vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif steuerbar (vgl. dazu auch die Tabelle im Intragenius Kapitalleistungen Säule 2/3a).

Beim Bund und in allen Kantonen ist die Rente (inkl. Überschuss) zu 40% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.

Vgl. dazu die nachfolgende tabellarische Übersicht „Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung 3b“

Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung Säule 3a

Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung Säule 3b

Gemäss neuer Empfehlung der Schweiz. Steuerkonferenz vom 27. Oktober 2009 sind Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen 3b beim Bund und in den Kantonen wie folgt zu besteuern. Im Rahmen der Einkommenssteuer soll folgendes gelten:

1) Kriterien der „Vorsorge“ (gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], anwendbar für Rentenverträge mit periodischen Prämien und Einmalprämien) sind Folgende:

2) Ertrag = Kapitalauszahlung (Rückkaufswert inkl. Überschuss) minus einbezahlte Prämien 3) 40% der Kapitalauszahlung (Rückkaufswert/Rückgewährssumme inkl. Überschuss) wird separat vom übrigen

Einkommen besteuert, analog der Kapitalzahlungen aus Säule 2/3a 4) Die übrigen 60% der Rückgewährssumme können je nach Kanton von der Erbschaftssteuer erfasst werden

Kapitalleistung aus Leibrentenvertrag 3b

Rückkauf des Vertrages

Rückgewähr im Todesfall

Bei Rentenaufschub, wenn die Kriterien der Vorsorge1) erfüllt sind

Bei Rentenaufschub, wenn die Kriterien der Vorsorge1) nicht erfüllt sind

• Bei Fliessen der Rente • Bei Rückgewähr im Todesfall

Steuerbar ist der Ertrag2) zusammen mit dem übrigen Einkommen

Steuerbar sind 40% der Rückkaufsumme getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif3)

Steuerbar sind 40% der Rückkaufsumme/Rückge- währssumme getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif3,4)

Tags: Besteuerung von Leibrenten, Leibrenten
Besteuerung, Leibrenten | Keine Kommentare »

 

Besteuerung von Kapital- und Rentenleistungen der Säule 2/3a

Mittwoch, April 28th, 2010

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Leibrentenversicherungen? Klicken Sie hier für eine personalisierte Analyse:

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Renten- und / oder Todesfallversicherungen? Klicken Sie hier für eine personalisierte Analyse:

Zur Besteuerung von Leibrenten siehe separate Tabelle im Intragenius: Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherung 3a/3b.

1. Einkommenssteuer (Bund/Kanton/Gemeinde)

1.1. Rentenleistungen Säule 2

• Invalidenrenten • Hinterlassenenrenten • Altersrenten

Einkommenssteuer zusammen mit dem übrigen Einkommen

(vgl. auch Übergangsregelungen, die, je nach Finanzierungsanteil des Pflichtigen (vollständig oder mindestens zu 20%), die Renten in der Regel nur zu 60% oder 80% erfassen)

Übersicht Bund/Kantone

Säule 3a (aus Haupt- oder Zusatztarif)

• Erwerbsunfähigkeitsrenten • Grundfähigkeitsrenten

Einkommenssteuer

Zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen

Grundsätzliche Regelung Übergangsregelung für Säule 2

Rente aus Säule 2 und Säule 3a (inkl. Gilt lebenslang für Renten aus Säule 2, die vor dem Überschuss) 1.1.2002 zu laufen begannen, Gesetzesartikel wenn das betreffende Vorsorge- verhältnis bereits bestanden hat am Steuerbarer Teil nach Massgabe der Eigen- finanzierung von Gesetzesartikel 100% mind. weniger 20% 20%.

Bund 100% Art.22Abs.1und2DBG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 204 Abs. 1 DBG

AG 100%

§31Abs.1und2StG

31.12.86

60% 80% 100%

§ 267 Abs. 1 und 2 StG

AI 100% Art.25Abs.1und2StG 31.12.84 60% 80% 100% Art. 188 StG

AR 100%

BE 100% Art. 26 Abs. 1-3 StG

Art.25Abs.1und2StG

31.12.84

60% 60% 80% 100%

Art. 275 StG

BL 100%

§ 27bis Abs. 1 StG

31.12.86

80% 100%

§ 27bis Abs. 2 lit. a und c StG

BS 100% §23Abs.1und2StG 31.12.85 60% 80% 100% § 237 StG

FR 100%

Art. 23 Abs. 1 und 2 LIC

GE 100% Art. 8 Abs. 1 LIPP IV - 75% 90% 100%

Art. 12 Abs. 2 LIPP IV

GL 100%

Art. 22 Abs. 1 und 2 StG

31.12.86

60% 80% 100% Art. 255 StG

GR 100% Art. 23 Abs. 1 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 188c StG

JU 100%

Art. 21 Abs. 1 und 1 bis LID

LU 100%

§29Abs.1und2StG

31.12.86 60% 80% 100% § 253 StG

60%

NE 100%

Art. 25 Abs. 1 und 2 LCdir

31.12.86

80% 100% Art. 282 LCdir

NW 100% Art. 25 Abs. 1 und 2 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 276 StG

OW 100%

Art. 24 Abs. 1 und 2 StG

31.12.86

60% 80% 100%

Art. 24 Abs. 4 StG

SG 100% Art. 35 Abs. 1 und 2 StG 31.12.84 60% 80% 100% Art. 280 StG

SH 100%

Art. 24 Abs. 1 und 2 StG

LECO-L/01.01.2010

SO 100%

§ 30 Abs. 1 StG 31.12.84 60% 80% 100% § 30 Abs. 2 StG

SZ 100%

TG 100% § 24 Abs. 1 und 2 StG 31.12.84 80% 80% 100% § 225 StG

§ 23 Abs. 1 und 2 StG

31.12.86

60% 80% 100% § 236 StG

TI 100%

Art. 21 Abs. 1 und 2 LT

- 1)

UR 100% Art. 26 Abs. 1 und 2 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 245 StG

- 2)

Art. 18 Abs. 3 LF

3)

VD 100%

VS 100% Art. 18 Abs. 1 und 2 LF 31.12.82 80% 90% 100%

Art. 26 Abs. 1 und 2 LID

31.12.86

ZG 100%

Art. 21 Abs. 1 und 2 StG

60% 80% 100% § 235 StG

ZH 100% § 22 Abs. 1 und 2 StG 31.12.85 80% 80% 100%

§ 270 StG

4)

1) Ab Veranlagungsperiode 2001/2002 sind Renten aus 2. Säule auf jeden Fall zu 100% zu versteuern, selbst wenn sie vor dem 1.1. 2001 (Ablauf der Übergangsbestimmung nach Art. 304) zu laufen begonnen haben.

2) ZusätzlicheErbschaftssteueraufdieHälftedeskapitalisiertenWertesderRente,ausgenommensindEhegatte sowie massgeblich unterstützte Kinder; Art. 11, Art. 25 Erbschaftssteuergesetz.

3) Zusätzliche Übergangsregelungen für Renten, die vor dem 1.1.1983 zu laufen begannen. 4) Der steuerbare Teil beträgt für Selbständigerwerbende in jedem Fall 80%.

1.2. Kapitalleistungen

Säule 2

• Bezug Alterskapital • Todesfallkapital

Einkommenssteuer

Säule 3a

(aus Haupt- oder Zusatztarif, aus rückkaufs- fähiger/nichtrückkaufsfähiger Kapitalversicherung)

• Erlebensfallsumme • Rückkaufssumme • Todesfallsumme

Einkommenssteuer

100% der Summe separat vom übrigen Einkommen zu einem speziellen Satz.

Die Kantone können den anwendbaren Satz verschieden regeln (siehe dazu die nachfolgende Übersicht)

Übersicht Bund/Kantone

Besteuerung von Kapitalleistungen (=Einkommenssteuer) Gesetzesartikel

Getrennt vom übrigen Einkommen und zum Satz eines Fünftel der Tarife nach Art. Art. 38 DBG Bund 36 DBG

AG Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) unterliegen – getrennt vom übrigen Einkommen – einer Jahressteuer, die zu 40% des Tarifs berechnet wird. Bei Todesfallleistungen besteht ein Freibetrag von CHF 200’000.–

§ 45 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 StG

Getrennt vom übrigen Einkommen. Die einfache Steuer beträgt ein Drittel des AI Einkommenssteuertarifs, mindestens aber 0.5%. Für gemeinsam steuerpflichtige Art. 40 StG

Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewandt.

Getrennt vom übrigen Einkommen gemäss separatem Doppeltarif: 0,75 bzw. AR 1 % Verheiratetentarif, 1,00 bzw. 1,33 % Alleinstehendentarif.

Art. 41 StG

BE Getrennt vom übrigen Einkommen gemäss separatem Doppeltarif (progressiv Art. 44 StG ansteigend von 0,8 bis 2,5% der Kapitalleistung).

BL Getrennt vom übrigen Einkommen und zum Rentensatz, jedoch mindestens zum Satz von 2%.

Getrennt vom übrigen Einkommen und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten zum Sondertarif (3 bis 8% der Kapitalzahlung), sofern die Leistung dem Vorsorgenehmer, dem überlebenden Ehegatten oder einer von ihm unterstützten

§ 36 StG

BS Person zufliesst (Ehegatte, direkte Nachkommen, übrige unterstützte Personen, § 39 StG für die der Vorsorgenehmer hauptsächlich aufgekommen ist). Sind andere Personen begünstigt, wird die Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen zum Einkommenssteuertarif besteuert (ohne Rentensatz).

FR Getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondertarif (2 bis 6% der Kapitalzahlung).

Art. 39 LIC

2/4

LECO-L/01.01.2010

Art. 18 LIPP V bzw. Art. 12

GE Getrennt vom übrigen Einkommen zum Satz 1/5 des Alleinstehendentarifes. Abs. 1, 3 und Art. 13 lit. b

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle GL der einmaligen, eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt jedoch mindestens 5%.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle

LDS

Art. 36 StG der einmaligen Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der GR Kapitalleistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Satz von 1,5% für Art. 40a StG

Ehegatten und 2% für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Maximalsatz beträgt für Ehegatten 2,6% und die übrigen Steuerpflichtigen 4%. Leistungen unter 5 600 Fr. werden nicht besteuert.

JU Getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondertarif (0,9 bis 1,3% für Verheiratete, 1,1 bis 1,7% für die übrigen Steuerpflichtigen, der Kapitalzahlung).

Art. 37 LID

LU Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Satzes der Kapitalzahlung, §58StG mindestens aber 0,5%.

NE Getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem 1⁄4 des Satzes der Kapitalzahlung, mind. um Satz von 2,5%.

Art. 42 LCdir sowie Art. 7 Abs. 2 LSD, Art. 4 LEH

NW Getrennt vom übrigen Einkommen zu zwei Fünftel des Einkommenssteuertarifs, Art. 42 StG mindestens aber zum Satz von 0,8%.

OW Getrennt vom übrigen Einkommen, zu zwei Fünftel des Einkommenssteuertarifs.

Die Kapitalleistungen werden – getrennt vom übrigen Einkommen – einer Jahressteuer unterworfen. Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit

Art. 40 StG

SG Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben, Art. 52 StG beträgt die einfache Steuer 1,5% bis 50 000 Fr. und für die übrigen Steuerpflichtigen 1,7%. Sie erhöht sich auf der gesamten Kapitalleistung um 0,1% je weitere

50 000 Fr. bis höchstens 4,0%.

SH Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen einer vollen Jahressteuer zum Satz eines Fünftels des Einkommenssteuertarifs.

Art. 40 StG

SO Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen einer vollen § 47 StG Jahressteuer zum Satz eines Viertels des Einkommenssteuertarifs.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn an SZ Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 2%.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle

§38StG der einmaligen Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Siebzehntel der TG Kapitalleistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Satz von 2% für §39StG Ehegatten und 2,4 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Verheiratete gilt zudem das Teilsplitting, Faktor 1,9.

TI Getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz 1), mindestens zum Satz von 2%

Die Kapitalleistungen unterliegen – getrennt vom übrigen Einkommen – einer vollen Jahressteuer *. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt: 1,9% für den Staat, 1,9% für die Einwohnergemeinden, 0,5% für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

Art. 38 LT

UR * Vielfaches: Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen Art. 50 StG oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jährlich in Prozenten der einfachen Steuer fest. Die Änderung des Steuerfusses unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein Steuerfuss über 110% unterliegt der obligatorischen

VD Volksabstimmung.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Einkommenssteuertarifs

Art. 49 LI bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. b und Art. 25 LMSD

VS Getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz 1), zum Mindestsatz, max. Art. 33 LF zum Satz von 4%.

Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer ZG vollen Jahressteuer. Für die ersten 200 000 Fr. 30% und für den 200 000 Fr.

übersteigenden Betrag 40% des massgebenden Tarifs. Die einfache Kantonssteuer beträgt jedoch mindestens 1%.

§37StG

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle ZH der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet §37StG

würde. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2%.

3/4

LECO-L/01.01.2010

1) Rentensatz

Die Steuer wird zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entspre- chende jährliche Leistung ausgerichtet würde; d.h.:

a.)

b.)

c.)

die steuerbare Kapitalleistung ist anhand der Umrechnungstabelle der Eidg. Steuerverwaltung in eine jährliche Rente umzuwandeln 2) für diese Rente wird der entsprechende Einkommensteuersatz bestimmt. dieser Steuersatz wird auf die volle steuerbare Kapitalleistung angewendet.

2) Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten „Leibrente ab 2005“: http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00384/index.html?lang=de

Während der Laufzeit des Vorsorgeverhältnisses (Säule 2 und 3a) muss der jeweilige Wert des Vorsorgeguthabens (bei Säule 3a-Verträgen = allfälliger Rückkaufswert, inkl. Überschuss) nicht als Vermögen versteuert werden.

Tags: Kapital- und Rentenbesteuerung, Steuern, Steuern auf Versicherungsleistungen, Versicherung
Versicherung | Keine Kommentare »

 

Wer rechtzeitig an eine Finanzplanung denkt, kann viele Fehler vermeiden

Donnerstag, April 22nd, 2010

Nie zu früh, meist zu spät und dann erst noch falsch.
So lässt sich das gängige Sparverhalten vieler Privatanleger beschreiben.

Möchten Sie eine Analyse der attraktivsten Sparanlagen? Klicken sie hier:

Der erste Fehler:
Wir beginnen im Leben meist viel zu spät mit dem Sparen. Das liegt meist darin, dass die finanziellen Belastungen in jungen Jahren höher sind: eigene Wohnung, Heirat, Kinder. Dem steht zudem meist noch ein geringeres Einkommen als in späteren Berufsjahren gegenüber. Es bleibt also wenig übrig. Denoch würde ein Sparen im Kleinen bereits in jungen Jahren einen guten Grundstock für einen Vermögensaufbau schaffen. Sieht man einmal z.B. in seinen Pensionkassen-Leistungsausweis, so ist man oft überrascht, wieviel bereits das Freizügigkeitskonto (durch das zwangsweise verordenete Sparen) aufweist.

Der zweite Fehler:
Kleine Sparbeträge, z.B. Fr. 200.- im Monat, machen, früh begonnen, einen Zusammenhang zunutze, dem viel zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt wird: Zinseszins heist hier die Zauberformel, die viel zu wenig beachtet wird, wie nebenstehende Grafik veranschaulicht. Früh mit Sparen zu beginnen bedeutet, dass das Ersparte länger liegen bleibt und auf dem bereits angesammelten Kapital weitere Rendite möglich ist. Das wirkt umso stärker, je länger der Zeitraum läuft.So zeigt die Grafik, dass der gleiche Sparbetrag von z.B. insgesamt Fr. 72’000.- über einen längeren Zeitraum verteilt eingezahlt (im Beispiel 30 x 2400.-), bei gleichem Zins ein viel höheres Endkapital ergibt (Fr. 167’426.-), als wenn der gleich hohe Gesamtinvestitinsbetrag im Laufe von nur 10 Jahren (10 x 7200.-) angespart wird. Hier beträgt die Endsumme Fr. 95’089.-.

Der dritte Fehler:
Man überlegt zu viel. Sie betrachten die Grafik und denken: Ja, aber…
Und das war’s. Über so manche Überlegungen, meist nicht zu Ende gedacht und ohne aktive Resultate, geht viel Zeit verloren, womit wir beim dritten Fehler sind, die viel zu zögerliche Realisierung des Vorhabens einer Finanzplanung.

Mehrere Stunden Zeitaufwand für die Internetsuche eines Consumer-Artikels – jedoch keine Zeit für eine Finanzplanung:
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wieviel Zeit Sie damit verbringen, um einen günstigen Kauf, z.B. einer Digitalcamera zu tätigen? um vielleicht 200.- oder auch 300.- Franken zu sparen.

Und dass Sie für die Anlageplanung fast gar keine Zeit haben, obwohl es hier um 6-stellige Beträge geht?

Nehmen Sie sich Zeit für eine Finanzplanung.

Denn Finanzplanung ist Lebensplanung!

Möchten Sie eine Analyse der attraktivsten Sparanlagen? Klicken sie hier:

Tags: Finanzanlagen, Finanzen, Lebensversicherung, sparen
Fehler vermeiden, Finanzen | Keine Kommentare »

 

Nützliche Adressen:

Donnerstag, April 22nd, 2010
Ombudsmann der sozialen
Krankenversicherung
Morgartenstrasse 9
6003 Luzern

 

(Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Krankenkasse)

Telefon (deutsch): 041 226 10 10
Telefon (franz.): 041 226 10 11
Telefon (ital.): 041 226 10 12

Email:
info@om-kv.ch
Website: www.ombudsman-kv.ch
(Montag – Freitag, 9.00 bis 11.30 Uhr)

 

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

(Das BAG kontrolliert die Durchführung
der sozialen Krankenversicherung)

 

Telefon: 031 322 21 11

 

Website: www.bag.admin.ch

 

Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer
und Patienten
Werdstrasse 36
8004 Zürich

(Persönliche Beratung und gegebenfalls
Vermittlung eines Anwalts)

Telefon: 0800 707 277 (kostenlos)

 

Email: info@rechtsberatung-up.ch
Website: www.rechtsberatung-up.ch

 

Schweizerische Patientenstelle
Hofwiesenstrasse 3
Postfach
8042 Zürich

(Anlaufstelle für Patienten)

 

Telefon für Nichtmitglieder: 0900 104 124 (CHF 2.20 / Min.)
Telefon:
Zürich – 044 361 92 56
Basel – 061 261 42 41
Aargau, Solothurn – 062 835 29 50
Ostschweiz – 052 721 52 92
Zentralschweiz – 041 410 10 14
Tessin – 091 826 11 28

 

Email: info@patientenstelle.ch
Website: www.patientenstelle.ch

 

Stiftung Schweizerische
Patientenorganisation (SPO)
Zähringerstrasse 32
Postfach
8025 Zürich

(Anlaufstelle für Patienten)

 

Telefon für Nichtmitglieder: 0900 567 047 (CHF 2.13 / Min.)
Telefon:
SPO Zürich – 044 252 54 22
SPO Bern – 031 372 13 11
SPO Olten – 062 206 77 26
SPO Lausanne – 021 314 73 88
SPO St. Gallen – 071 278 42 40

 

Website: www.spo.ch

 

Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO

 

Santésuisse (Konkordat der schweiz. Krankenversicherer)

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzten

Gesundheitsförderung Schweiz

Mediservice AG

Rega Schweiz. Rettungsflugwacht

www.sso.ch

www.santesuisse.ch

 

www.fmh.ch

www.lebensqualität.ch

www.mediservice.ch

www.rega.ch

Tags: Krankheit und Unfall, nützliche Adressen
Nützliche Adressen, Versicherung | Keine Kommentare »

 

Günstige Krankenkasse – wie geht das?

Donnerstag, April 22nd, 2010

Prämienrechner Krankenkasse – Klicken Sie hier:

Wählen Sie eine günstige Grundversicherung

Sie können aufgrund eines erstellten Vergleichs problemlos die Grundversicherung beim günstigsten Anbieter abschliessen. Die Krankenkasse muss alle vorbehaltslos und ohne Gesundheits-prüfung aufnehmen. Das heisst, auch kranke, ältere oder schwangere Frauen können die Grundversicherung wechseln. Erfahrungsgemäss sind günstige Krankenkassen oft auch in Zukunft immernoch günstig. Bestellen Sie eine Offerte. Falls Sie innert kurzer Frist keine Post erhalten fragen Sie nach. Sie können Sie auch schriftlich für eine Grundversicherung anmelden.

Schliessen Sie die Unfalldeckung aus

Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist gemäss Gesetz (UVG) über den Arbeitgeber für Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Unfalldeckung kann somit von der Grundversicherung ausgeschlossen werden. Die Unfalldeckung gemäss UVG musst vom Versicherer des Arbeitgebers bestätigt werden. Sobald die Deckung gemäss UVG ganz oder teilweise wegfällt (z.B. unbezahlter Urlaub, Reduktion der Arbeitsstunden auf unter 8 pro Woche), muss sie in die Grundversicherung eingeschlossen werden.

Wählen Sie eine höhrere Franchise

Mit einer höheren Franchise kann bis zu 50 Prozent Prämien eingespart werden. Ob sich eine höhere Franchise lohnt, hängt von der persönlichen Situation ab. Grundsätzlich muss zuerst verglichen werden, wie der Prämienunterschied zwischen der tiefsten und der gewünschten Franchise beträgt. Siehe folgendes Beispiel (Erwachsene Person, wohnhaft in der Stadt Zürich):

Beispiel mit geschätzten Arztkosten pro Jahr von 1500 Franken

Geschätzte Arztkosten pro Jahr
Beispiele in CHF
Franchise
in CHF
Zusätzlicher Selbstbehalt 10%
(maximal CHF 700) in CHF
Total Kosten
in CHF
Jahresprämie
in CHF
Gesamtkosten
in CHF
1000 300 70 370 3303 3673
1000 500 50 550 3156 3706
1000 1000 0 1000 2784 3784
1000 1500 0 1000 2410 3410
1000 2500 0 1000 1776 2776

Aufgrund des obenerwähnten Beispiels wäre die optimalste Variante mit 2500 Franken Franchise.

Beispiel mit geschätzten Arztkosten pro Jahr von 3000 Franken

Geschätzte Arztkosten pro Jahr
Beispiele in CHF
Franchise
in CHF
Zusätzlicher Selbstbehalt 10%
(maximal CHF 700) in CHF
Total Kosten
in CHF
Jahresprämie
in CHF
Gesamtkosten
in CHF
3000 300 270 570 3303 3873
3000 500 250 750 3156 3906
3000 1000 200 1200 2784 3984
3000 1500 150 1650 2410 4060
3000 2500 50 2550 1776 4326

In diesem Beispiel ist gilt als optimalste Variante 300 Franken Franchise.

Die Franchise kann jedes Jahr wieder angepasst werden. Senden Sie rechtzeitg ein eingeschriebener Brief (muss spätestens per 30. November bei der Krankenkasse eintreffen). Für Kinder empfiehlt sich keine Franchise zu wählen, da die Prämieneinsparung zu gering ist.

Trennung von Grund- und Zusatzversicherungen

Viele Versicherte verzichten auf einen Wechsel der Grundversicherung, weil sie Administrations- bzw. Abrechnungsprobleme befürchten. Dies ist in der Praxis absolut unproblematisch. Die ambulanten Arztrechnungen können Sie an beide Krankenkassen zustellen. Die Versicherer werden die Rechnungen prüfen und abrechnen. Spitäler rechnen praktisch immer direkt mit den Krankenkassen ab. Das bedeutet, dass also auch altere oder kranke Personen die Grundversicherung wechseln können.

Wählen Sie ein Alternativ-Modell

Prüfen Sie die verschiedenen Alternativmodelle. Je nach Krankenkassen können so bis zu 25 Prozent Prämien eingespart werden. Hier finden Sie eine Liste der angebotenen Alternativmodelle:
Hausarztmodell (immer vorest zum Hausarzt)
HMO (immer vorerst zur HMO-Gemeinschaftspraxis)
Light (eingeschränkte Arzt- oder Spitalwahl)
Telmed (Telefon-Beratung)

Erkundigen Sie sich nach Prämienverbilligungen

Die Prämienverbilligung ist für Personen in bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gedacht. Wie die Verbilligung bzw. Subvention verteilt wird, entscheidet der Wohnsitzkanton. Über mögliche Prmäienverbilligungen muss der Kanton die Versicherten regelmässig informieren. Die Krankenkassen müssen zwingend mit dem Kanton zusammen arbeiten. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Verbilligungen ohne Verzug den Berechtigten zukommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, ob Sie Anrecht auf eine Prämienverbilligung haben.

Sistieren Sie die Grundversicherung bei längerem Militärdienst

Wer länger als 60 aufeinander folgenden Tagen Militärdienst oder Zivilschutz leistet, kann die Grundversicherung für diese Zeit sistieren. Die Kopie des Marschaufgebots muss mindestens 8 Wochen vor Dienstbeginn der Krankenkasse eingereicht werden. Bei verspäteter Meldung sistiert die Krankenkasse spätestens nach 8 Wochen.

Ihre Kinder müssen nicht zwingend bei der gleichen Krankenkasse versichert werden

Auch hier empfehlen wir die Prämien zu vergleichen. Zudem sollten bie der Wahl der Krankenkassen beachtet werden, wie die Zusatzversicherungen definiert sind (Wichtig: Zahnstellungkorrekturen). Einige Krankenkassen gewähren für ab dem 3. Kind Rabatt in der Grundversicherung. ACHTUNG: Wer für das neugeborene Kind eine andere Krankenkasse auswählt,  muss möglichweise einen Teil der Spitalkosten selber übernehmen. Dies ist dann der Fall, wenn nur die Mutter halbprivat oder privat versichert ist oder wenn  in einem Spital ausserhalb des Kantons entbindet wird. Nicht alle Spitalzusatz-versicherungen übernehmen die Kosten des Neugeborenen, welche über die Grundversicherung hinaus gehen. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse.

Wählen Sie eine günstige Zusatzversicherung

Die Prämienunterschiede zwischen den Krankenkassen sind enorm. Vergleichen Sie die verschiedenen Prämien. Bei der Krankenpflegen-Zusatzversicherung gilt es vor allem, die versicherten Leistungen zu prüfen. Definieren Sie für sich die wichtigsten Leistungen aufgrund Ihrer Bedürfnisse. Anschliessend können Sie aufgrund des Vergleichs prüfen, welche Krankenkassen Ihrer Bedürfnisse am optimalsten abedeckt. Bei den Spitalzusatzversicherung sind die Prämienunterschiede enorm. Vergleichen Sie die verschiedenen Varianten. Es lohnt sich.

Erkundigen Sie sich nach Kollektiv-Verträgen

Die Krankenkassen bieten im Rahmen der Zusatzversicherungen Kollektiv-Verträge an. Das bedeutet, dass bei den Zusatzversicherungen Prämienvergünstigungen möglich sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Berufsverband, ob ein Kollektiv-Vertrag besteht.

Reduzieren Sie die Prämien duch Einschluss eines Selbstbehalts

Bei Einschluss eines Selbstbehalts (1000 – 10’000 Franken möglich) können Sie bis zu 70 Prozent Prämien ensparen. Prüfen Sie verschiedene Varianten.

Prüfen Sie die Spezialmodelle

Einige Krankenkassen bietet Spezialversicherung wie, Halbprivat ohne Arztwahl (Hotelversicherung), Flexible Spitalwahl, etc. an. Erkundigen Sie sich und vergleichen Sie die Prämien mit den herzkömmlichen Spitalzusatzversicherungen.

Spitalliste

Sie können bis zu 25 Prozent Prämien einsparen, wenn Sie sich verpflichten, sich nur in Spitäler behandeln zu lassen, bei welchen die Krankenkassen spezielle Tarifverträge abgeschlossen haben. Die Spitalliste kann sich aber jederzeit ändern. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Wünschen Sie ein Vergleichsangebot für Ihre Krankenkasse?

Tags: jahresfranchise, Krankenkasse, Versicherung
Versicherung | Keine Kommentare »

 

Krankenkasse wechseln

Mittwoch, April 21st, 2010

Kündigung der Grundversicherung

Prämienrechner Krankenkasse – Klicken Sie hier:

Per Ende des Jahres (31. Dezember)

Die neuen gültigen Prämien für das Folgejahr muss Ihnen die Krankenkasse zwei Monate im Voraus melden, also auf Ende Oktober. Unabhängig davon, ob die neue Prämie höher, tiefer oder gleich bleibt, können Sie bis Ende November kündigen. Achten Sie darauf, dass das Kündigungsschreiben spätestens am 30. November bei der Krankenkasse eintrifft. Bei einigen Krankenkassen landet das Kündigungsschreiben im Postfach. Als Eingangsdatum gilt dann das Datum, an dem die Krankenkasse das Postfach leert. Wir empfehlen, die Kündigungs bereits anfangs November eingeschrieben zuzustellen.


Per Mitte des Jahres (30. Juni)

Unterjährige Kündigung ist für die Kunden möglich, welche die Minimalfranchise gewählt haben (Kinder 0 Franken, Jugendliche und Erwachsene 300 Franken). Zudem gilt die Kündigungsmöglichkeit per Mitte Jahr nur für Kunden die eine traditionelle Versicherung abgeschlossen haben (ohne HMO- oder Hausarztmodell, etc.). In diesem Fall gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist. Das heisst, dass das Kündigungsschreiben spätestens per 31. März bei der Krankenkasse eintreffen muss.


Franchise ändern

Wer seine Franchise ändern will, kann das per eingeschriebenen Brief, welcher spätestens am 30. November bei der Krankenkassen eintreffen muss, machen.


Kündigung der Zusatzversicherungen

Bei den Zusatzversicherungen gelten andere Kündigungsfristen als in der Grundversicherung (wie oben erwähnt). Aufgrund der unterschiedlichen Fristen müssen Grund- und Zusatzversicherungen separat betrachtet werden. Falls die Krankenkasse die Prämien für die Zusatzversicherungen im Folgejahr nicht erhöht, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, das heisst bis spätestens 30. September auf Ende Jahr. Bei einigen Krankenkassen gilt eine 6-monatige Kündigungsfrist oder der Vertrag wurde für mehrere Jahren abgeschlossen.  Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse. Bei Prämienerhöhungen können Sie je nach Krankenkasse innert 25 – 30 Tagen nach Ankündigung der Prämienerhöhung, oder per Ende Jahr, kündigen.


Achtung:

Bevor Sie aber das Kündigungsschreiben losschicken, stellen Sie bei der neuen Krankenkasse einen Antrag (falls diese Deckung bei einer anderen Krankenkasse versichert werden soll).  Erst wenn Sie die schriftliche Bestätigung für die Aufnahme in die gewünschte Zusatzversicherung der neuen Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie das Kündigungsschreiben der Post übergeben. Wir empfehlen Ihnen, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten, da die Verarbeitung der Anträge einige Wochen in Anspruch nehmen kann.

Wer vor der Kündigung bei der aktuellen Krankenkasse keine Bestätigung einer neuen Krankenkasse besitzt, riskiert die Zusatzversicherung zu verlieren. Die Krankenkassen können Antragssteller aufgrund der Gesundheitsfragen ablehnen.  Falls Sie Zeit zwischen Kündigung und Aufnahme knapp wird, nehmen Sie mit der neuen Krankenkasse Kontakt auf. Verlangen Sie eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung des Antrages. Sobald Sie die schriftliche Antwort erhalten haben, können Sie die bisherige Versicherung kündigen. Weisen Sie im Kündigungsschreiben klar darauf hin, welche Zusatzversicherung Sie auflösen wollen und verlangen Sie eine entsprechende Bestätigung.

Prämienrechner Krankenkasse – Klicken Sie hier:

Tags: Krankenkasse, kündigung Krankenkasse, Versicherung
Krankenkasse, Kündigung | Keine Kommentare »

 

Finanzanlagen Woche 15

Mittwoch, April 21st, 2010

Hier kommen Sie zu den Wochenzahlen:

GEWINNMITNAHMEN

 

Nach 6 Wochen mit Kursgewinnen verzeichneten die inter-nationalen Aktienmärkte in der vergangenen Woche Ge-winnmitnahmen und notierten mehrheitlich tiefer. Insbeson-dere der Freitag war ein schlechter Tag für die Aktien, nach-dem die amerikanische Börsenaufsicht mitteilte, dass sie gegen Goldman Sachs und einen Vizedirektor der Gesell-schaft wegen Betrugs im Zusammenhang mit Subprime Hypotheken Anklage erheben würde. Goldman Sachs verlor am Freitag rund 13% resp. 12 Mrd. US-Dollar an Marktkapi-talisierung. Befürchtungen, dass auch andere Investment-banken davon betroffen sein könnten, resultierten in einem Minus von 9.4% für die Gruppe. Der Finanzsektor als solches verlor 3.8%, was den stärksten Rückgang seit Februar 2010 bedeutete und den Gesamtmarkt ins Minus zog.

Nachdem Intel die Woche mit grandiosen Quartalszahlen positiv gestartet hatte – Intel übertraf die Erwartungen beim Umsatz, beim Gewinn, bei der vielbeachteten Bruttomarge und erhöhte zudem noch sämtliche Prognosen fürs nächste Quartal – endete die Woche, was die Berichte betrifft, ge-mischt. Google vermochte die mittlerweile unrealistisch hohen Erwartungen nicht zu übertreffen und wurde mit -9% abgestraft, und auch die Bank of America und General Electric kamen nach Bekanntgabe der Zahlen unter Druck. Nichtsdestotrotz: bislang haben 78% der Unternehmen, welche die Zahlen bislang vorgelegt haben, die Erwartungen übertroffen. Besonders erfreulich dabei ist, dass bei vielen Unternehmen nicht nur Kosteneinsparungen, sondern ver-mehrt auch wachsende Umsätze die Gewinne steigen lassen.

Ebenfalls gute News gabs zum US-Häusermarkt, die aber im Goldman Sachs-Drama am Freitag komplett untergingen. Sie sind aber erwähnenswert, da wir der Erholung des US-Häusermarktes eine sehr grosse Bedeutung im Bezug auf die Nachhaltigkeit der US-Konjunkturerholung beimessen. Die Neubaubeginne übertrafen mit annualisierten 626.000 Ein-

heiten den Konsens deutlich und notierten im März auf dem höchsten Stand seit über einem Jahr. Auch die annualisierten 685.000 Baubewilligungen übertrafen die Erwartungen von 625.000 deutlich und erreichten ebenfalls den höchsten Stand seit mehr als einem Jahr.

 

Die US-Einzelhandelsumsätze stiegen im März um 1.6% und notieren im Vergleich zum Vorjahr 10% (!) höher, womit der private Konsum in den USA ein ausgezeichnetes erstes Quartal hinter sich haben dürfte. Die Industrieproduktion sowohl in den USA als auch in Europa setzte ihre Erholung fort. In China stieg das BIP im ersten Quartal um 11.9%; in Asien ist ein eigentlicher Boom zu beobachten. Insgesamt befindet sich die Weltwirtschaft in einer kräftigen Erholungsphase, vielerorts dürfte es in den kommenden Monaten zu „Mini-Booms“ kommen. Die Konsens-schätzungen werden denn auch laufend nach oben korrigiert, was den Aktien weiterhin Rückenwind verleihen dürfte. Trotz der erfreulichen Wachstumsaussichten dürften die Zinsen noch länger auf dem aktuellen Niveau bleiben, da kaum Inflationsdruck be-steht. So spricht auch das geldpolitische Umfeld weiterhin für freundliche Aktienmärkte, die weiteres Kurspotenzial haben. Kurzfristig könnte aber der durch die Untersuchung gegen Gold-man Sachs sowie die Unsicherheit im Bezug auf den europäischen Flugverkehr ausgelöste Abgabedruck noch etwas anhalten. Wir bleiben momentan bei unseren Positionen.

Hier kommen Sie zu den Wochenzahlen:

Tags: Finanzanlagen
Finanzen | Keine Kommentare »

 

Steuerrechtliche Anforderungen der BVG-Verträge

Dienstag, April 20th, 2010

Seit geraumer Zeit nehmen die Steuerbehörden neben der privaten nun auch die berufliche Vorsorge ins Visier. Um unsern KMU-Kunden Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden zu ersparen und um unserer Beratungsverantwortung im Bereich der beruflichen Vorsorge gerecht zu werden, ist es unerlässlich, im Neu- und Ausbaugeschäft neben den bekannten Grundsätzen (Kollektivität, Gleichbehandlung, Angemessenheit, Planmässigkeit und Ausschliesslichkeit) die nachstehenden Richtlinien zu berücksichtigen.

Wünschen Sie eine Offert-Analyse von Versicherungs-Broker. Klicken Sie hier:

Ein Vertrag pro Kunde

Nach Möglichkeit sind die BVG-Basisvorsorge und die Zusatzvorsorge in einem Vertrag zu führen. Dabei kann offen bleiben, ob je nach Unternehmen ein, zwei oder vielleicht sogar drei Pläne die für den Kunden beste Vorsorgelösungen bilden. Sogenannte umhüllende Vorsorgelösungen bieten nur Vorteile: Der Kunde hat eine administrativ einfache, übersicherliche und steuerlich “hieb- und sichtfeste” berufliche Vorsorge.

Finanzierungsverhältnisse

Stark unterschiedliche Finanzierungsverhältnisse in der BVG-Basis- und in der Zusatzvorsorge gelten mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung steuerlich als problematisch. Ausgehend von den verschiedenen Rechtsformen unserer Unternehmenskunden haben sich in der Praxis nachstehende Grundsätze bei der Finanzierung der beruflichen Vorsorge bewährt:

Rechtsform der Unternehmung Basisvorsorge (minimaler
Arbeitnehmerbeitrag)
Zusatzvorsorge (maximale Abweichung des Arbeitnehmerbeitrages
in der Zusatzvorsorge
Personenkreis (Definition)
Einmann-AG/-GmbH 50/50 0% offener Personenkreis
(d.h. alle Arbeitnehmer)
AG/GmbH mit nicht am Gesellschafts-
kapital beteiligten Arbeitnehmern
0/100 falls neben den Aktionärsdirektoren auch echte Arbeitnehmer in der
Zusatzvorsorge versichert sind: 20%, Arbeitnehmerbeitrag aber mindestens 30%
Basisvorsorge: offener Personenkreis
Zusatzvorsorge: offener Personenkreis oder entsprechend
der Funktion innerhalb des Unternehmens
Selbständigerwerbender (SE) mit
Arbeitnehmern
30/70 falls SE alleine in der Zusatzvorsorge: 0%
falls neben dem SE auch Arbeitnehmer in der Zusatzvorsorge: 20%, Arbeitnehmer-
beitrag aber mindestens 30%
Basisvorsorge: offener Personenkreis (alle Arbeitnehmer
und Arbeitgeber)
Zusatzvorsorge: offener Personenkreis oder entsprechend
der Funktion innerhalb des Unternehmens

Wünschen Sie eine Offert-Analyse von Versicherungs-Broker. Klicken Sie hier:

Tags: BVG, BVG Steuerrecht, Steuern
Pensionskasse BVG | Keine Kommentare »

 

Bauherrenhaftpflicht / Bauwesenversicherung

Dienstag, April 20th, 2010

Wünschen Sie eine Offerten-Analyse. Klicken Sie hier:

Wer braucht welche Versicherung?

 

Bauherrenhaftpflicht-
versicherung
Bauwesen-
versicherung
Gebäude-
versicherung
Bauherr up up up
Architekt up
Ingenieur up
Bauunternehmer up
Bauhandwerker up

Auf einem Bauplatz kann bis zur Fertigstellung des Gebäudes vieles passieren. Da bietet die Zurich mit Business Bau für alle beteiligten Personen und Firmen umfassenden Versicherungsschutz. Entwickelt wurden diese spezifischen Lösungen von ausgewiesenen Versicherungs- und Bauexperten.

Wer profitiert von einer Bauversicherung?

Bauherren, Planer (Architekten, Ingenieure oder Bauleiter) sowie Bauunternehmer und Bauhandwerker.

Detaillierte Informationen

Mit einer Bauversicherung wählen Sie eine auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtete Lösung. Diese schützt Sie vor Risiken rund um die Bautätigkeit.

Bauherrenhaftpflicht-Grunddeckung

Als Bauherr können Sie für Schäden, die durch Ihre Bautätigkeit zum Beispiel auf dem Grundstück Dritter entstehen, haftbar gemacht werden. Selbst wenn Sie direkt keine Schuld trifft (Kausalhaftung). Auch bestehende Haftpflichtversicherungen von andern am Bau Beteiligten, wie Bauunternehmern, Handwerkern, Architekten und Ingenieuren, ändern an dieser Tatsache nichts. Verunfallt beispielsweise ein Kind auf der Baustelle oder bilden sich Risse am Nachbarhaus, schützt Sie die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Sie deckt Ansprüche aus Personen- und Sachschäden und schützt Sie vor deren finanziellen Folgen – insbesondere auch bei unrechtmässig erhobenen Forderungen. Experten verhandeln kompetent mit den Anspruchstellern und führen entsprechende Schadenabklärungen durch.

Bauherrenhaftpflicht-Zusatzversicherungen

Zusätzlich zur Bauherrenhaftpflicht-Grunddeckung kann Folgendes versichert werden:

• Arbeiten des Bauherrn

• Schadenverhütungskosten

• Reine Vermögensschäden

• Verminderung der Ergiebigkeit von Quellen und Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung

• Schäden infolge Erdsondenbohrungen (Arteserversicherung)

Bauwesen-Grunddeckung

Die Bauwesenversicherung deckt Schäden an der Bauleistung, die durch unvorhergesehene Bauunfälle entstehen, und schliesst alle am Bau Beteiligten, wie Bauherrn, Planer und Unternehmer, ein. Damit sind auch Eigenschäden gedeckt, welche die Haftpflichtpolicen der am Bau Beteiligten ausschliessen.

Versichert sind u. a. Risiken wie umgekippte Wände, Deckeneinstürze oder die Beschädigung von Teilen des Innenausbaus.

In der Regel bereits mitversichert:

• Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wiederaufbaukosten bis zu 5% der Versicherungssumme, Minimum CHF 25 000

• Die am Bau beteiligten Planer (Architekten, Ingenieure und Spezialisten)

• Bevorschussung im Schadenfall

Bauwesen-Zusatzversicherungen

Bei Hochbauten unter CHF 5 Mio. Bausumme sowie ohne besondere Gefahren und Risiken können preisgünstige, standardisierte Pakete der gebräuchlichsten Zusatzversicherungen integriert werden.

Bei grösseren, komplexeren Bauvorhaben oder auf Wunsch bieten sich je nach Risiko weitere Bauwesen-Zusatzversicherungen an:

• Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wiederaufbaukosten grösser als 5% der Versicherungssumme

• Gerüst- und Einrichtungsmaterial

• Baugrund und Bodenmassen

• Bestehende Bauten

• Bewegliche Sachen in bestehenden Bauten

• Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen

• Expertenkosten in der Garantiezeit

• Ertragsausfälle und Mehrkosten des Bauherrn

• Schäden während der Garantiezeit bei schlüsselfertigen Hochbauten (Maintenance-Versicherung)

• Bewegte Sachen auf Baustellen

• Aufwendungen zur Behebung von Kratzern


 

 

 

Tags: Bauherrenhaftpflicht, Bauversicherung, Bauwesenversicherung
Bauversicherung, Welche Versicherung? | Keine Kommentare »

 

Stempelsteuer geschenkt

Sonntag, April 18th, 2010

Helvetia übernimmt Stempelsteuer bei neuem Tranchenprodukt

Die Helvetia lanciert mit «Helvetia Kapital Plus» eine neue, nur kurze Zeit erhältliche Lebensversicherung.
Mit höheren garantierten Leistungen und zwei zusätzlichen SMI-Bonusstufen
entspricht sie dem Kundenbedürfnis nach einer sicheren Anlagemöglichkeit mit zusätzlichen
Gewinnaussichten.

Die Helvetia Versicherungen erweitert mit «Helvetia Kapital Plus» ihr Lebensversicherungsangebot
um ein Anlageprodukt, das Sicherheit und Renditechancen kombiniert. Bei diesem limitierten und nur
für kurze Zeit erhältlichen Produkt übernimmt Helvetia die eidgenössische Stempelsteuer von 2.5 Prozent.
Durch die höheren garantierten Leistungen mit zusätzlichen Gewinnaussichten eignet sich dieses
Tranchenprodukt vor allem für Kunden, die nach einer sicheren und gewinnbringenden Anlageform
suchen.

Mehr Sicherheit, mehr Gewinn

Helvetia Kapital Plus ist eine kapitalbildende Versicherung der freien Vorsorge (Säule 3b). Das Produkt
hat eine feste Laufzeit von zehn Jahren mit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2010 und wird mit
einer Einmaleinlage ab 10’000 Franken finanziert. Um dem Kundenbedürfnis nach Sicherheit gerecht
zu werden, übernimmt Helvetia die Stempelsteuer und offeriert dadurch höhere garantierte Leistungen.
Ist der Tages-Schlusskurs des Swiss Market Index (SMI) am 30. Juni 2020 höher als 7’900 Punkte,
werden zusätzlich 5 Prozent der garantierten Ablaufleistung als SMI-Bonus ausbezahlt. Übertrifft
der Tages-Schlusskurs 9’900 Punkte, erhöht sich der SMI-Bonus auf 10 Prozent.

Das Angebot ist limitiert

Helvetia Kapital Plus kann ab dem 12. April 2010 bis längstens zum 30. Juni 2010 gezeichnet werden.
Das Prämienvolumen ist auf maximal 50 Millionen Franken begrenzt. Aufgrund der vom Bund und den
meisten Kantonen gewährten Steuervorteile ist das Produkt insbesondere für Personen ab 50 Jahren
interessant. Das Produkt ist bei jeder Generalagentur und den Vertriebspartnern der Helvetia erhältlich.

Wünschen Sie ein Angebot? Hier klicken:

Tags: Einmaleinlage, Lebensversicherung, Steuern
Lebensversicherung | Keine Kommentare »

 

Newsletter Finanzanlagen März 2010

Freitag, April 2nd, 2010

März 2010 – 8. Jahrgang

„Auf Zinssteigerungen einstellen“

 

Nationalbankdirektor JeanPierre Danthine unterstreicht: Nicht das „Wie“, sondern lediglich das „Wann“ sei das Problem beim kommenden Ausstieg aus den Tiefzinsen. Da zwischen geldpolitischen Ent- scheiden und ihrer Wirkung auf die Inflation viel Zeit vergeht und die- se Zeitspanne variieren kann, fällt der Entscheid, wann mit einer Straffung der Geldpolitik begonnen werden soll, nicht leicht. Die Zinserhöhung darf einerseits nicht zu früh erfolgen, da die Wirtschaft dann möglicherweise noch nicht in der Lage ist, einen solchen Schritt zu verkraften. Sie darf aber auch nicht zu spät eingeleitet werden, da sonst die Wahrscheinlichkeit, dass Inflationsdruck entsteht, zunimmt. Ein Patentrezept gibt es nicht.

Was sicher ist

Sicher ist: Die derzeitige expansive Geldpolitik kann nicht unbegrenzt fortgesetzt werden, ohne dass dabei Inflationsrisiken entstehen. Deshalb rät Nationalbankdirektor Jean-Pierre Danthine wörtlich: „Die privaten Haushalte und die Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass die Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft wieder steigen und die Wechselkurse wieder von den Marktkräften bestimmt werden. Dies ist der Normalzustand und alle Beteiligten sollten schlechte Angewohnheiten aus der Krisenzeit wieder ablegen. Sie sollten sich daran erinnern, dass sie selber letztlich für die langfristige Tragfähigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen verantwortlich sind.“


M. Herrmann – Partner von Versicherungs-Broker.ch

Preise von Wohneigentum unter Druck

2010 wird in der Schweiz der Trend steigender Immobilienpreise nun doch vollends kehren. Das sagt eine Studie des Credit Suisse. Wegen der mittelfristig steigenden, aber wohl doch moderat bleibenden Zinsen (siehe nebenan) und dem nach wie vor verbreiteten Wunsch nach Wohneigentum bei Schweizern und den vielen Zugewanderten wird der Preisrückgang bei Eigentumswohnungen nur schwach ausfallen. Etwas mehr unter Druck kommen die Einfamilienhäuser: Hier wirken das erreichte hohe Preisniveau, das tiefere Wohnraumbedürfnis der wachsenden älteren Jahrgänge sowie der hohe Renovierungsbedarf zur Anpassung an eine zeitgemässe Innenarchitektur preisdämpfend. Dramatische Preiseinbrüche sind auch hier nicht zu erwarten.

Jacqueline Schaub – Partner von Versicherungs-Broker.ch

Übertreibungen meiden

„Den Letzten beissen die Hunde“. Das Sprichwort könnte für Wohneigentumskäufer zur bitteren Wahrheit werden, die jetzt eine Immobilie zum Höchstpreis kaufen. Laut Marktinsidern kommen in letzter Zeit an viel umworbenen Lagen in – oft noch künstlich angeheizten – Bieterwettbewerben wahre Fantasiepreise zustande. Wer da mitmacht, muss wissen: Da werden Liebhaberpreise bezahlt, die nach Lage der Dinge auf absehbare Zeit wohl lange nicht mehr erreicht werden. Hier sollte man nur noch zugreifen, wenn man – erstens – reichlich über das notwendige Kapital verfügt und – zweitens – wie bei einem Kunstwerk eine besondere Beziehung zum Objekt besteht. Hundertprozentig „Hände weg!“ heisst es für alle, die beim Erwerb solch viel umworbener Objekte am Rande ihrer finanziellen Tragbarkeit operieren müssten.

Allgemein gilt: Steigende Zinsen und sinkende Verkehrswerte könnten in der überblickbaren Zukunft all jenen Haushalten Sorgen bereiten, die sich ihren Traum vom Wohneigentum unter Mithilfe des Kreditgebers an der oberen Grenze der Tragbarkeit erfüllt haben.

Die richtige Schätzung

Damit man jetzt im Hinblick auf die gedämpften Immobilienpreise beim Erwerb von Wohneigentum keine unnötigen Preisrisiken eingeht, muss man ein Gefühl für die „richtigen“ Preise entwickeln. Ein erster und kostenloser Schritt dazu sind die verschiedenen Internet Rechner, die den Preis von Eigentumswohnungen und Häusern in den gewünschten Gegenden aufgrund der erfassten Inserate und anderer Kriterien vergleichen. Gute Erfahrungen in der Schätzung von Immobilienpreisen an einem bestimmten Ort oder in einer Region haben auch Immobilienfachleute der Hypo-Banken. Deren Wissen kann man in der Regel kostenlos abrufen, wenn man mit ihnen in einer Geschäftsbeziehung steht. Geht es  dann wirklich um die Wurst und hat man Zweifel am vorgeschlagenen Preis für ein Immobiliengeschäft, sollte man gegen das übliche Entgelt unbedingt einen professionellen Immobilienschätzer beiziehen.

Michael Herrmann schrieb im März-Newsletter des Webclub von www.fifty-plus.ch:

Aktien für die Vorsorge dynamisch bewirtschaften!

Das ist der Traum jedes Privatinvestors, der mit Aktien in der jüngsten Krise Geld verloren hat: Im Börsenaufschwung in Aktien investiert und im Abschwung voll mit Barmitteln im Geldmarkt sein. Und damit das Vorsorgevermögen schützen. Es gibt heute mit mathematischen Modellen gesteuerte Strategien, die das anstreben – und in letzter Zeit trotz der Finanzkrise auch erreicht haben.

„FIT Aktientiming Schweiz“

Für eine solche dynamische Bewirtschaftung der Schweizer Aktien wurde das „FIT Aktientiming Schweiz“ entwickelt. Bei diesem Ansatz legt ein erprobtes mathematisches Modell den richtigen Zeitpunkt zum Ein- und Ausstieg im Schweizer Aktienmarkt fest, und zwar ausschliesslich über kostengünstige Indexinstrumente wie börsengehandelte Indexfonds ETF. Nur in nachhaltigen Gewinnphasen – wie zum Beispiel in den letzten Monaten – ist man mit diesem An- satz breit diversifiziert in den Schweizeraktien investiert. Im Börsenabschwung dagegen werden mit Geldmarktanlagen Verluste vermieden, damit das Kapital erhalten bleibt.

Leistungsfähigkeit überprüfen Sie können die Leistungsfähigkeit des „FIT Aktientiming Schweiz“ überprüfen, um in zukünftigen Börsenbaissen die leidigen Verluste mit dem Aktienanteil des Vorsorgevermögens zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns dazu unter Tel 044 586 38 60 oder mailto: contact@versicherungs-broker.ch

Besserer Schutz für Sparer

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Milliardenbetrugsfall Madoff und der Lehman-Pleite sollen im Anlegerschutz weitere Fortschritte gemacht werden. Das ist ein Fazit des Berichts „Madoff-Betrug und Vertrieb von Lehman-Produkten: Auswirkungen auf das Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft“ der Finanzmarktaufsicht FINMA (www.finma.ch).

„Normale“ Anlagekunden

Klar ist: Bei den „normalen“ Anlagekunden darf die Bank Kenntnisse über die Risiken von Wertpapieren und das eiserne Gebot der Diversifikation des Anlagevermögens voraussetzen. Aber auch geübte Investoren können Entscheide nur dann „richtig“ fassen, wenn sie über das Investitionsobjekt umfassend auf- geklärt werden. Das ist offenbar nicht immer der Fall: Obwohl der Handel in Strukturierten Produkten allgemein und grossmehrheitlich beim erstmaligen Verkauf (Primär- markt) stattfindet, besteht für diesen Zeitraum noch keine gesetzliche Prospektpflicht.

„Sparer im engeren Sinn“

Ein Kenner des Geschehens rund um die „Beratungsopfer“ der Banken ist der Bankenombudsman. Er stellt fest, erstmals seien einer Grosszahl von „Sparern im engeren Sinn“ riskante Strukturierte Produkte in grossem Ausmass offensiv verkauft worden. Die „Sparer im engeren Sinn“ seien die vielen Menschen, für welche die Sicherheit einer Anlage im Vordergrund steht, weil sie nie Geld verlieren wollen. Sie kennen sich in Börsengeschäften nicht aus und haben nie die Idee, andere Anlagen als Spar- konten oder „Witwen- und Waisen- papiere“ ins Auge zu fassen. Diese Menschen brauchen laut dem Bankenombudsman einen erhöhten Schutz vor aggressiven Finanzproduktverkäufern. Dazu stellt die FINMA in ihrem Bericht fest: Ein erhöhter Schutz des „Sparers im engeren Sinn“ lässt sich nicht auf geltendes Recht abstützen.

„Projekt Vertriebsregeln“

Aufgrund ihres vertieften Einblicks in den Markt mit komplizierten Finanzprodukten sieht die FINMA Handlungsbedarf. Im Rahmen des „Projekts Vertriebsregeln“ soll erarbeitet werden, wie die Sparer mittels erhöhter Informationsanforderungen über die Produktrisiken,sowie einer zu dokumentierenden

Risikoprofilüberprüfung und Diversifikationsabklärung besser geschützt, werden können. Zudem wird abgeklärt, ob im Bereich des doppelten Kassierens von Vertriebsvergütungen (Retrozessionen) beim Emittenten und Verkaufskommissionen beim Käufer nicht aufsichtsrechtlich eingegriffen werden muss. Allgemein wird ergründet, ob ein regulatorischer Unterschied zwischen gleichgerichteten Produkten wie Anlagefonds und Strukturierten Produkten weiter gerechtfertigt sei.

Um ein Angebot zu erhalten, brauchen Sie lediglich dieses Formular auszufüllen und direkt an uns zu schicken. Hier zum Formular: pdf-signet

 

Tags: Finanzanlagen, Hypotheken, Immobilien
Versicherung | Keine Kommentare »

 

  • Der Broker für Ihre Versicherung
  • Uebersicht Offerten
  • News
  • Unsere Partner
  • Impressum
  • AGB
  • Kontakt
  • Sitemap

© 2012 Versicherungs Broker - Schweiz | All rights reserved | RSS | Kommentare RSS

iWebCustom.com