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Zur Besteuerung von Leibrenten siehe separate Tabelle im Intragenius: Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherung 3a/3b.
1. Einkommenssteuer (Bund/Kanton/Gemeinde)
1.1. Rentenleistungen Säule 2
• Invalidenrenten • Hinterlassenenrenten • Altersrenten
Einkommenssteuer zusammen mit dem übrigen Einkommen
(vgl. auch Übergangsregelungen, die, je nach Finanzierungsanteil des Pflichtigen (vollständig oder mindestens zu 20%), die Renten in der Regel nur zu 60% oder 80% erfassen)
Übersicht Bund/Kantone
Säule 3a (aus Haupt- oder Zusatztarif)
• Erwerbsunfähigkeitsrenten • Grundfähigkeitsrenten
Einkommenssteuer
Zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen
Grundsätzliche Regelung Übergangsregelung für Säule 2
Rente aus Säule 2 und Säule 3a (inkl. Gilt lebenslang für Renten aus Säule 2, die vor dem Überschuss) 1.1.2002 zu laufen begannen, Gesetzesartikel wenn das betreffende Vorsorge- verhältnis bereits bestanden hat am Steuerbarer Teil nach Massgabe der Eigen- finanzierung von Gesetzesartikel 100% mind. weniger 20% 20%.
Bund 100% Art.22Abs.1und2DBG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 204 Abs. 1 DBG
AG 100%
§31Abs.1und2StG
31.12.86
60% 80% 100%
§ 267 Abs. 1 und 2 StG
AI 100% Art.25Abs.1und2StG 31.12.84 60% 80% 100% Art. 188 StG
AR 100%
BE 100% Art. 26 Abs. 1-3 StG
Art.25Abs.1und2StG
31.12.84
60% 60% 80% 100%
Art. 275 StG
BL 100%
§ 27bis Abs. 1 StG
31.12.86
80% 100%
§ 27bis Abs. 2 lit. a und c StG
BS 100% §23Abs.1und2StG 31.12.85 60% 80% 100% § 237 StG
FR 100%
Art. 23 Abs. 1 und 2 LIC
GE 100% Art. 8 Abs. 1 LIPP IV - 75% 90% 100%
Art. 12 Abs. 2 LIPP IV
GL 100%
Art. 22 Abs. 1 und 2 StG
31.12.86
60% 80% 100% Art. 255 StG
GR 100% Art. 23 Abs. 1 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 188c StG
JU 100%
Art. 21 Abs. 1 und 1 bis LID
LU 100%
§29Abs.1und2StG
31.12.86 60% 80% 100% § 253 StG
60%
NE 100%
Art. 25 Abs. 1 und 2 LCdir
31.12.86
80% 100% Art. 282 LCdir
NW 100% Art. 25 Abs. 1 und 2 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 276 StG
OW 100%
Art. 24 Abs. 1 und 2 StG
31.12.86
60% 80% 100%
Art. 24 Abs. 4 StG
SG 100% Art. 35 Abs. 1 und 2 StG 31.12.84 60% 80% 100% Art. 280 StG
SH 100%
Art. 24 Abs. 1 und 2 StG
LECO-L/01.01.2010
SO 100%
§ 30 Abs. 1 StG 31.12.84 60% 80% 100% § 30 Abs. 2 StG
SZ 100%
TG 100% § 24 Abs. 1 und 2 StG 31.12.84 80% 80% 100% § 225 StG
§ 23 Abs. 1 und 2 StG
31.12.86
60% 80% 100% § 236 StG
TI 100%
Art. 21 Abs. 1 und 2 LT
- 1)
UR 100% Art. 26 Abs. 1 und 2 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 245 StG
- 2)
Art. 18 Abs. 3 LF
3)
VD 100%
VS 100% Art. 18 Abs. 1 und 2 LF 31.12.82 80% 90% 100%
Art. 26 Abs. 1 und 2 LID
31.12.86
ZG 100%
Art. 21 Abs. 1 und 2 StG
60% 80% 100% § 235 StG
ZH 100% § 22 Abs. 1 und 2 StG 31.12.85 80% 80% 100%
§ 270 StG
4)
1) Ab Veranlagungsperiode 2001/2002 sind Renten aus 2. Säule auf jeden Fall zu 100% zu versteuern, selbst wenn sie vor dem 1.1. 2001 (Ablauf der Übergangsbestimmung nach Art. 304) zu laufen begonnen haben.
2) ZusätzlicheErbschaftssteueraufdieHälftedeskapitalisiertenWertesderRente,ausgenommensindEhegatte sowie massgeblich unterstützte Kinder; Art. 11, Art. 25 Erbschaftssteuergesetz.
3) Zusätzliche Übergangsregelungen für Renten, die vor dem 1.1.1983 zu laufen begannen. 4) Der steuerbare Teil beträgt für Selbständigerwerbende in jedem Fall 80%.
1.2. Kapitalleistungen
Säule 2
• Bezug Alterskapital • Todesfallkapital
Einkommenssteuer
Säule 3a
(aus Haupt- oder Zusatztarif, aus rückkaufs- fähiger/nichtrückkaufsfähiger Kapitalversicherung)
• Erlebensfallsumme • Rückkaufssumme • Todesfallsumme
Einkommenssteuer
100% der Summe separat vom übrigen Einkommen zu einem speziellen Satz.
Die Kantone können den anwendbaren Satz verschieden regeln (siehe dazu die nachfolgende Übersicht)
Übersicht Bund/Kantone
Besteuerung von Kapitalleistungen (=Einkommenssteuer) Gesetzesartikel
Getrennt vom übrigen Einkommen und zum Satz eines Fünftel der Tarife nach Art. Art. 38 DBG Bund 36 DBG
AG Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) unterliegen – getrennt vom übrigen Einkommen – einer Jahressteuer, die zu 40% des Tarifs berechnet wird. Bei Todesfallleistungen besteht ein Freibetrag von CHF 200’000.–
§ 45 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 StG
Getrennt vom übrigen Einkommen. Die einfache Steuer beträgt ein Drittel des AI Einkommenssteuertarifs, mindestens aber 0.5%. Für gemeinsam steuerpflichtige Art. 40 StG
Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewandt.
Getrennt vom übrigen Einkommen gemäss separatem Doppeltarif: 0,75 bzw. AR 1 % Verheiratetentarif, 1,00 bzw. 1,33 % Alleinstehendentarif.
Art. 41 StG
BE Getrennt vom übrigen Einkommen gemäss separatem Doppeltarif (progressiv Art. 44 StG ansteigend von 0,8 bis 2,5% der Kapitalleistung).
BL Getrennt vom übrigen Einkommen und zum Rentensatz, jedoch mindestens zum Satz von 2%.
Getrennt vom übrigen Einkommen und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten zum Sondertarif (3 bis 8% der Kapitalzahlung), sofern die Leistung dem Vorsorgenehmer, dem überlebenden Ehegatten oder einer von ihm unterstützten
§ 36 StG
BS Person zufliesst (Ehegatte, direkte Nachkommen, übrige unterstützte Personen, § 39 StG für die der Vorsorgenehmer hauptsächlich aufgekommen ist). Sind andere Personen begünstigt, wird die Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen zum Einkommenssteuertarif besteuert (ohne Rentensatz).
FR Getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondertarif (2 bis 6% der Kapitalzahlung).
Art. 39 LIC
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LECO-L/01.01.2010
Art. 18 LIPP V bzw. Art. 12
GE Getrennt vom übrigen Einkommen zum Satz 1/5 des Alleinstehendentarifes. Abs. 1, 3 und Art. 13 lit. b
Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle GL der einmaligen, eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt jedoch mindestens 5%.
Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle
LDS
Art. 36 StG der einmaligen Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der GR Kapitalleistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Satz von 1,5% für Art. 40a StG
Ehegatten und 2% für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Maximalsatz beträgt für Ehegatten 2,6% und die übrigen Steuerpflichtigen 4%. Leistungen unter 5 600 Fr. werden nicht besteuert.
JU Getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondertarif (0,9 bis 1,3% für Verheiratete, 1,1 bis 1,7% für die übrigen Steuerpflichtigen, der Kapitalzahlung).
Art. 37 LID
LU Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Satzes der Kapitalzahlung, §58StG mindestens aber 0,5%.
NE Getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem 1⁄4 des Satzes der Kapitalzahlung, mind. um Satz von 2,5%.
Art. 42 LCdir sowie Art. 7 Abs. 2 LSD, Art. 4 LEH
NW Getrennt vom übrigen Einkommen zu zwei Fünftel des Einkommenssteuertarifs, Art. 42 StG mindestens aber zum Satz von 0,8%.
OW Getrennt vom übrigen Einkommen, zu zwei Fünftel des Einkommenssteuertarifs.
Die Kapitalleistungen werden – getrennt vom übrigen Einkommen – einer Jahressteuer unterworfen. Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit
Art. 40 StG
SG Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben, Art. 52 StG beträgt die einfache Steuer 1,5% bis 50 000 Fr. und für die übrigen Steuerpflichtigen 1,7%. Sie erhöht sich auf der gesamten Kapitalleistung um 0,1% je weitere
50 000 Fr. bis höchstens 4,0%.
SH Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen einer vollen Jahressteuer zum Satz eines Fünftels des Einkommenssteuertarifs.
Art. 40 StG
SO Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen einer vollen § 47 StG Jahressteuer zum Satz eines Viertels des Einkommenssteuertarifs.
Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn an SZ Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 2%.
Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle
§38StG der einmaligen Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Siebzehntel der TG Kapitalleistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Satz von 2% für §39StG Ehegatten und 2,4 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Verheiratete gilt zudem das Teilsplitting, Faktor 1,9.
TI Getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz 1), mindestens zum Satz von 2%
Die Kapitalleistungen unterliegen – getrennt vom übrigen Einkommen – einer vollen Jahressteuer *. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt: 1,9% für den Staat, 1,9% für die Einwohnergemeinden, 0,5% für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.
Art. 38 LT
UR * Vielfaches: Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen Art. 50 StG oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jährlich in Prozenten der einfachen Steuer fest. Die Änderung des Steuerfusses unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein Steuerfuss über 110% unterliegt der obligatorischen
VD Volksabstimmung.
Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Einkommenssteuertarifs
Art. 49 LI bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. b und Art. 25 LMSD
VS Getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz 1), zum Mindestsatz, max. Art. 33 LF zum Satz von 4%.
Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer ZG vollen Jahressteuer. Für die ersten 200 000 Fr. 30% und für den 200 000 Fr.
übersteigenden Betrag 40% des massgebenden Tarifs. Die einfache Kantonssteuer beträgt jedoch mindestens 1%.
§37StG
Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle ZH der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet §37StG
würde. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2%.
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LECO-L/01.01.2010
1) Rentensatz
Die Steuer wird zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entspre- chende jährliche Leistung ausgerichtet würde; d.h.:
a.)
b.)
c.)
die steuerbare Kapitalleistung ist anhand der Umrechnungstabelle der Eidg. Steuerverwaltung in eine jährliche Rente umzuwandeln 2) für diese Rente wird der entsprechende Einkommensteuersatz bestimmt. dieser Steuersatz wird auf die volle steuerbare Kapitalleistung angewendet.
2) Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten „Leibrente ab 2005“: http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00384/index.html?lang=de
Während der Laufzeit des Vorsorgeverhältnisses (Säule 2 und 3a) muss der jeweilige Wert des Vorsorgeguthabens (bei Säule 3a-Verträgen = allfälliger Rückkaufswert, inkl. Überschuss) nicht als Vermögen versteuert werden.