| Neue Regelung |
Erfreulicherweise ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) auf die alte Praxis zurückgekommen und hat 3a-Lebensversicherungsverträge rückwirkend per 1.1.2010 von der Identifikationspflicht ausge-nommen.Mit sofortiger Wirkung
Der Vertragspartner muss selbstverständlich weiterhin anhand eines gültigen behördlichen Ausweises identifi-ziert und der wirtschaftlich Berechtige im Antrag festgehalten werden, wenn
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| Sorgfaltspflichten während der Vertragsdauer |
| Falls sich nach Abschluss einer Lebensversicherung der Säule 3a Anhaltspunkte für Ungereimtheiten oder Umgehung der Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung ergeben, müssen weitere Abklärungen getroffen werden. |
| Wichtig |
| Es ist zu beachten, dass aus vorsorge- und steuerrechtlicher Sicht die Gesamtsumme der Einzahlungen für die Säule 3a die Maximalbeiträge (2010: CHF 6’566 bzw. 32’832) pro Jahr und Vorsorgenehmer nicht überschreiten darf. |
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