Schenkungen zu Lebzeiten sind namentlich dann problematisch, wenn sie weniger als fünf Jahre vor dem Tod des Schenkenden getätigt werden: Sind dabei Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben verletzt, ist das Rechtsgeschäft anfechtbar. Der Beschenkte muss je nach dem alles oder einen Teil des Empfangenen zurückgeben.
Altersheim
Wegen der horrenden Kosten im Alters- oder Pflegeheim verschenken ältere Leute ihr Vermögen gerne zu Lebzeiten an die Kinder. Das funktioniert solange, wie die Eltern ihren eigenen Aufwand selbst bestreiten können. Reicht das Geld nicht mehr, wird – wenn nicht die Kinder dafür aufkommen – dann oft um Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe gebeten.
Verwandtenunterstützung
Bei den Ergänzungsleistungen kann verschenktes Vermögen Zahlungen verhindern. Bei Bedarf muss dann öffentliche Unterstützung gewährt werden. Die unterstützende Gemeinde kann die Schenkung zwar nicht anfechten. Sie hat aber gestützt auf die gesetzlich verankerte Verwandtenunterstützungspflicht die Möglichkeit, die Nachkommen zur Kasse zu bitten. Damit könnte dann allenfalls ein Teil der Schenkung wieder zurückfliessen.
Fazit: Grössere Schenkungen sollten rechtlich immer nach allen Seiten gut abgesichert werden, damit es keine Überraschungen gibt.