Versicherungs Broker - Schweiz - Neutrale Versicherungs- und Finanzberatungen

  • Home
  • Unternehmen
    • “KMU-Komplett” Versicherung
    • Sach-und Vermögensversicherungen
      • Betriebshaftpflicht
      • IT Haftpflichtversicherung
      • Betriebsrechtsschutz
      • Kombinierte KMU
      • Gebäudeversicherung
      • Inventar
      • EDV und Bürotechnik
      • Transportversicherung
      • Motorfahrzeug-Flottenversicherung
      • Maschinenversicherung
      • Kreditversicherung
      • Organversicherung
    • Personenversicherungen
      • Krankentaggeld
        • Krankentaggeld Rechner
      • UVG Unfallversicherung
      • Unfallversicherung Zusatz
      • BVG – Pensionskasse
      • Erwerbsausfall und Todesfall
  • Privat
    • Bauwesen und Haftpflicht
    • Gebäudeversicherung
    • Privathaftpflicht und Hausrat
    • Rechtsschutz Privat und Verkehr
    • Auto Versicherung
    • Prämienrechner für Ihre Krankenkasse
    • Krankenkasse Offerte
    • Altersvorsorge und Lebensversicherung
      • Kapitalanlage mit Index-Strategie
      • Lebensversicherung / Konto 3a und 3b
      • Todesfall
      • Die grüne Lebensversicherung
      • Die grüne Lebensversicherung Offertenanfrage
      • Leibrenten
      • Sparpläne und Fonds
      • Einmaleinlage Geldanlage
      • Vorsorge Premium Säule 3a
      • Formular “Vorsorge Premium”
      • Balance Invest
  • Versicherungen
  • Informationen
    • Beratung
    • Downloads
    • Formulare
    • AGB
    • Maklermandat
    • Beispiele Prämienersparnis
    • Job als Vermittler für Krankenkassen
    • Job – Vermittler / Makler
    • Call back
    • Feedback
    • Sitemap
  • Kontakt
  • Über uns
    • Impressum
  • Unsere Partner

Versicherungs Broker - Schweiz

  • Home »
  • Leibrenten
  • Spezial-Lösungen

     Krankentaggeld günstig Erwerbsausfall / Tod Holz-Handwerk
  • Sonderaktionen

      Gebundene Vorsorge 3a
  • Krankenkasse

      Prämienrechner für Ihre Krankenkasse
  • Unternehmen

    Krankentaggeld Unfall Pensionskasse Maschinenversicherung Betriebshaftpflicht IT Haftpflichtversicherung Inventar Kombiniert KMU
  • Startup Versicherung

     
    KMU-Versicherungspaket für Neugründer

  • Private

    Autoversicherung Krankenkasse Hausrat / Privathaftpflicht
  • Video

  • Leben / Risiko

    Säule 3a Todesfall Erwerbsunfähigkeit Einmaleinlage Leibrente / Auszahlungsplan
  • Job`s

      Job – Vermittler / Makler   Berater / Vermittler für Krankenkassen
  • Berichte

    • Auto Versicherung
      • Autoversicherungen vergleichen
      • Flotten profitieren von Telematik
      • Schlüsselbund entwendet
      • Winterpneus
    • Bauversicherung
      • Baugrube eingestürzt
      • Wasserschaden
      • Welche Versicherung?
    • Betriebshaftpflicht
      • Dumm gelaufen…
    • Einmaleinlage
      • Limitiertes Angebot
    • Finanzen
      • 1300 Franken pro Sekunde
      • Anlagepolitik 2011
      • Diversifikation
      • Einlagesicherung
      • Erholung – Finanzen
      • Fehler vermeiden
      • Frauen und Reiche sind Vorbilder
      • Grenzbeträge 2011
      • Konkubinatspartner begünstigen
      • Kreditversicherung
      • News für Anleger
      • News zu Investition und Finanzierung
      • Organhaftpflichtversicherung
      • Problematische Schenkungen
      • Reiseversicherung
      • Staatsverschuldung – Griechenland
      • Von den Millionären lernen
    • Gebäudeversicherung
      • Erdbeben in der Schweiz
      • Gebäudeversicherung mit Erdbebendeckung
      • Neue Solaranlage
    • IT News
      • IT – Haftpflichtversicherung
    • Jugend und Kinder
      • Für alle unter 25 Jahren
      • Kindervorsorge
    • Krankenkasse
      • Das sollten Sie wissen!
      • Erkenne einen Schlaganfall
      • Kündigung
      • Kündigungsfristen
      • Liste der Krankenkassen
      • Unfallspätfolge
      • Wechsel der Krankenkasse
    • Krankentaggeld
      • Was ist eine Krankentaggeldversicherung?
    • Lebensversicherung
      • Auszahlungsplan: Verluste ausgeschlossen
      • Begünstigung
      • Beiträge Säule-3a-Konto
      • Die Vermögenspyramide
      • Erwerbsausfall privat versichern
      • Gesundheitsfragen
      • Indirekte Amortisation
      • Jetzt Stempelsteuer sparen
      • Lebensversicherung vorzeitig auflösen?
      • persönliche Vorsorgeanalyse
      • Rechtzeitig ins Säule-3a-Konto einzahlen
      • Risikolebensversicherung
      • Steuerabzug
      • Steuervorteile Lebensversicherungen
      • Vorteile Zusammengefasst
      • Wohneigentumserwerb
    • Leibrenten
      • Besteuerung
    • Maschinenversicherung
    • Pensionskasse BVG
      • Änderung im Steuerabkommen
      • Berufliche Vorsorge bis 70
      • Davon geht Swisscanto aus
      • Drum prüfe wer sich bindet!
      • durch 2. & 3. Säule finanziert…
      • Freiwilliger Einkauf
      • Initiative Legal Quote
      • nach dem Rentenalter
      • Pflegekosten
      • Strukturreform 2012
    • Privathaftpflicht und Hausrat
      • Aktive Diebesbanden
      • Beschädigtes Türschloss
      • Ein Loch im Lavabo
      • Einfacher Diebstahl auswärts
      • Haftet der Hotelier?
      • Radfahrer beschädigt…..
      • Skis gestohlen
    • Rechtsschutz Privat und Verkehr
      • Verkehrsunfall im Ausland
    • Unfallversicherung
      • Tourist verursacht Skiunfall
    • Versicherung
      • Internet gewinnt an Bedeutung
      • Leistungsunterschiede
      • Nützliche Adressen
      • Schadenformulare und Notfalladressen
    • ZKB-kapitalgeschützte Einmaleinlage
      • PAX-DiamondLife
  • Archive

  • Newsletter

    Hier können Sie sich für unseren Newsletter anmelden.

    E-Mail:

    Anmelden
    Abmelden

Archiv für die ‘Leibrenten’ Kategorie

Besteuerung Leibrenten und Zeitrenten

Donnerstag, April 19th, 2012

Besteuerung Leibrenten und Zeitrenten

1. Einkünfte aus Leibrentenversicherung

1.1. Renten

Leibrenten sind periodisch wiederkehrende Leistungen, die auf das Leben eines oder mehrerer Berechtigten gestellt sind. Die Rentenberechtigung kann bis zum Ableben oder während bestimmter Zeit (temporäre Leibrente) bestehen, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte lebt.

Der Gesetzgeber ist bei Leibrenten davon ausgegangen, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung der vom Versicherten eingebrachten Mittel darstellt, ohne dass diese zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von den Einkünften abgezogen werden konnten. Diesem Umstand wird mit der reduzierten Besteuerung von Leibrenten zu 40 % nach § 24 Absatz 3 StG und Artikel 22 Absatz 3 DBG Rechnung getragen.

Aufgrund dieser pauschalierten Lösung sind für die Versicherten sämtliche Rentenleistungen zu 40 % einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wird.

1.2. Rückkauf einer Leibrente

1.2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Der Rückkauf einer Leibrente ist ebenfalls nach § 24 Absatz 3 StG grundsätzlich als Einkommen steuerbar.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird beim Rückkauf einer Leibrentenversicherung während der Aufschubszeit lediglich die Differenz zwischen den Prämien und der Kapitalleistung als Kapitalertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt. Eine Besteuerung zum Rentensatz ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um eine Einmalverzinsung handelt.

Bei fehlendem Nachweis oder beim Rückkauf einer laufenden Leibrente wird diese dagegen zu 40 % gesondert als Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 39 StG besteuert.

1.2.2. Direkte Bundessteuern

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der direkten Bundessteuer beim Rückkauf einer Leibrente während der Aufschubszeit unterschieden, ob es sich um eine Kapitalleistung mit oder ohne Vorsorgecharakter handelt.

Beträgt die Vertragsdauer zum Zeitpunkt des Rückkaufs weniger als 5 Jahre und ist nicht mit einem vorzeitigen Tod des Versicherungsnehmers zu rechnen, handelt es sich um eine Kapitalleistung ohne Vorsorgecharakter, welche faktisch einer Zeitrente nahekommt. Diesfalls wird die Ertragskomponente (Differenz zwischen den Prämien und der Kapitalleistung) zu 100 % als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 DBG besteuert. Eine Besteuerung zum Rentensatz ist ausgeschlossen, da es sich um eine Einmalverzinsung handelt.

Bei Vertragsdauer von fünf und mehr Jahren zum Zeitpunkt des Rückkaufs wird von einer Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter ausgegangen. Es erfolgt eine gesonderte Besteuerung von 40 % der Rückkaufssumme als Kapitalleistung aus Vorsorge nach Artikel 38 DBG.

Beim Rückkauf einer laufenden Leibrente erfolgt dagegen in jedem Fall eine gesonderte Besteuerung von 40 % der Rückkaufssumme als Kapitalleistung aus Vorsorge nach Artikel 38 DBG.

1.3. Kauf einer Leibrente anstelle einer Kapitalauszahlung

Je nach Versicherungsvertrag besteht für den Versicherten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen die Möglichkeit, anstelle der Kapitalauszahlung bei Ablauf eine lebenslang zahlbare Rente zu verlangen. Dabei handelt es sich steuerrechtlich um den Kauf einer Leibrente. In einem solchen Fall sind die ausbezahlten Renten ebenfalls zum Leibrentensatz steuerbar.

1.4. Kapitalleistung infolge Tod

1.4.1. Allgemeines

Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu beurteilen.

Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid würde die Befreiung der Rückgewährsleistung einer Leibrentenversicherung im Todesfall von der Einkommenssteuer zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Privilegierung solcher Versicherungen führen. Auch im Todesfall des Versicherungsnehmers untersteht die Rückgewährsleistung daher zu 40 % der Einkommenssteuer. Steuersubjekt ist der oder die Begünstigte bzw. die Erben. Dabei erfolgt eine gesonderte Besteuerung als Kapitalleistung infolge Tod nach § 39 StG bzw. Artikel 38 DBG. Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzkanton der leistungsempfangenden Person zu.

Bei den restlichen 60 % der Rückgewährsleistung handelt es sich nach der pauschalisierenden Sichtweise (vgl. Ziff. 1) um die Rückzahlung des vom Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals. Im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts ist sie damit der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigtenklausel enthalten ist. Dies bedeutet, dass dieser Anteil der Rückgewährsleistung dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen wird. Sofern sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Kanton Thurgau befand, unterliegt dieser Betrag gemäss § 5 EStG der Erbschaftssteuer.

1.4.2. Rückgewährsleistung an versicherungsvertraglich Begünstigte

Die im Versicherungsvertrag bezeichneten begünstigten Personen haben ein direktes Recht auf die Rückgewährsleistung. Die begünstigte Person muss die zugeflossene Rückgewährsleistung zu 40 % als Einkommen in ihrem Wohnsitzkanton versteuern.

Für die restlichen 60 % der Rückgewährsleistung hat die begünstigte Person allenfalls im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers eine Erbschaftssteuer zu entrichten.

1.4.3. Rückgewährsleistungen ohne Begünstigung

Fehlt im Versicherungsvertrag die Begünstigungsklausel, unterliegen die Erben gemäss ihrer Erbanteile mit 40 % der Rückgewährsleistung der Einkommenssteuer. Die restlichen 60 % der Rückgewährsleistung fallen in den Nachlass und unterliegen der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers.

1.5. Abzug der bezahlten Leibrenten

Der Entrichter einer Leibrente kann gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 4 StG bzw. Artikel 33 Absatz lit. b DBG 40 % der von ihm bezahlten Leibrenten von den Einkünften abziehen.

Der Steuerpflichtige muss den Umfang der Leistungen genau bezeichnen unter Angabe des Namens und der Adresse des Empfängers bzw. der Empfängerin. Diese Angaben sind der Steuererklärung beizulegen.

1.6. Entschädigungen gemäss Artikel 124 ZGB

In der Regel erfolgt im Scheidungsfall eine hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen BVG-Austrittsleistung (Art. 122 ZGB). Ist bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder ist aus anderen Gründen eine solche Aufteilung nicht möglich, kommt Artikel 124 ZGB zur Anwendung. Diesfalls wird anstelle der hälftigen Aufteilung eine angemessene Entschädigung festgelegt.

Werden solche Entschädigungen nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB in Rentenform erbracht, sind diese steuerlich den Leibrenten gleichgestellt. Dies weil die empfangende Person das ihr güterrechtlich zustehende Vorsorgeguthaben als Gegenleistung für den Erwerb der Rente erbringt.

Bei der empfangenden Person erfolgt somit eine Besteuerung zu 40 % nach § 24 Absatz 3 StG bzw. Artikel 22 Absatz 3 DBG. Die leistende Person kann nach § 34 Absatz 1 Ziffer 4 StG bzw. Artikel 33 Absatz 1 lit. b DBG einen Abzug im Umfang von 40 % der ausgerichteten Rente geltend machen kann.

2. Einkünfte aus Zeitrenten

Keine Rente im steuerrechtlichen Sinn ist die sogenannte Zeitrente. Die Zeitrente ist nicht auf das Leben des Berechtigten gestellt. Sie besteht vielmehr in der periodischen, ratenweisen Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals in gleichbleibenden Leistungen (sogenannte Annuitäten).

Die Zeitrente kann daher nicht voll als Einkommen besteuert werden. Die periodischen Leistungen, die in Kapitalquote (Kapitalverzehr) und Zinsquote (Kapitalertrag) zerfallen, sind nur im Umfang der Zinsquote auf der Grundlage von § 22 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 20 Absatz 1 lit. a DBG als Einkommen steuerbar. Die Kapitalquote ist eine blosse Vermögensumlagerung und daher nicht zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.

3. Vermögensbesteuerung Leibrente und Zeitrente

Gemäss § 48 StG unterliegen Kapital- und aufgeschobene Rentenversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer (vgl. StP 43 Nr. 1). Somit unterliegen auch Leib- und Zeitrenten mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Zum Rückkaufswert gehören grundsätzlich auch die aufgelaufenen Überschuss- und Gewinnanteile.

Tags: Besteuerung Leibrente, Besteuerung Zeitrente
Leibrenten | Keine Kommentare »

 

Versicherungen News 12/2010

Mittwoch, Dezember 15th, 2010

Möchten Sie einen Prämienvergleich für Ihre Leibrente? Hier klicken:

Emissionen(von Versicherungsgesellschaften) Garantie

per Ablauf

Volumen

CHF

Laufzeit Beginn

Ablauf

Helvetia

 

Trendmarket Die Sparprämie wird in denTrendmarketKapitalschutzanleihe der Barclays Bank PLC investiert.

Helvetia übernimmt dieStempelsteuer !

130.60%netto 50 Millionen 12 Jahre 27.09.201014.12.2010
Liechten-

SteinLife

 

Multi AssetKapitalschutzanleiheDie Sparprämie wird bei der Barclays Bank PLC (ARMOUR Strategie) investiert. CHF:120.00%

netto

keineLimite 12 Jahre 20.10.2010 17.12.2010
Liechten-

SteinLife

 

Multi AssetKapitalschutzanleiheDie Sparprämie wird bei der Barclays Bank PLC (ARMOUR Strategie) investiert. EUR:140.00%

netto

keineLimite 12 Jahre 20.10.2010 17.12.2010
Zurich

 

CapitalCertificate Die Sparprämie wird in denZurich CapitalCertificate 2020 der Deutschen Bank investiert. 100.00%brutto 20 Millionen 10 Jahre 13.09.201015.12.2010
Netto: Garantie bezüglich der Nettospareinlage (Kundeneinlage  ./. Stempelsteuer, Kosten, etc.)
Brutto: Garantie bezüglich der effektiven Bruttoeinlage des Kunden (Kundeneinlage  ./. Stempelsteuer, jedoch vor Abzug der Kosten)

Allianz Suisse hat die Aktion der Fondspolicen (Jahresprämien) beendet, die entsprechenden Offertwerte wurden angepasst.

Gemischte, kapitalbildende Versicherung gegen Einmaleinlage: Generali senkt den Zinssatz für die Überschussprognose um 0.25%. Dies führt zu einer Reduktion des Überschusses um rund 50% !

Nachdem Swiss Life bereits im August 2010 den Überschuss der Kapitalversicherung gegen Einmaleinlagen um rund 75% reduziert hat (siehe News 08 / 2008), werden nun per 01.12.2010 die garantierten Leistungen um bis zu 2% gesenkt.

Ab 01.12.2010 segmentiert Vaudoise die Renten bei Erwerbsunfähigkeit sowie die Prämienbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit. Berücksichtigt wird die berufliche Tätigkeit, das Ausbildungsniveau (Abschluss, Diplom, etc.), Beschäftigungsgrad sowie das Einkommen.

Zurich kürzt die Überschüsse bei den klassischen Kapitalversicherungen (gegen Einmaleinlagen) massiv um über 40%!

Die Prämien für temporäre Todesfallversicherungen (für Männer) wurden erneut reduziert (um rund 2%).

Möchten Sie einen Prämienvergleich für Ihre Leibrente? Hier klicken:

Tags: Garantie Anlagen, Helvetia Versicherung, Lebensversicherung, Liechtenstein-Life, Mulit Asset, Swiss Life, Trendmarket, Vaudoise, Zürich Versicherung
Leibrenten | Keine Kommentare »

 

Besteuerung

Mittwoch, April 28th, 2010

Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen der Säule 3a/3b

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Leibrentenversicherungen? Klicken Sie hier für eine personalisierte Analyse:

1. Einkommenssteuer (Bund/Kanton/Gemeinde)

Leibrenten aus Säule 3a

Leibrenten aus Säule 3b

Beim Bund und in allen Kantonen ist die Rente (inkl. Überschuss) zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.

Sämtliche Kapitalleistungen aus einer Leibrenten- versicherung (Rückkaufssumme, Kapitaloption, Rück-gewährssumme bei Tod) bei Bund und Kantonen separat vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif steuerbar (vgl. dazu auch die Tabelle im Intragenius Kapitalleistungen Säule 2/3a).

Beim Bund und in allen Kantonen ist die Rente (inkl. Überschuss) zu 40% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.

Vgl. dazu die nachfolgende tabellarische Übersicht „Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung 3b“

Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung Säule 3a

Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung Säule 3b

Gemäss neuer Empfehlung der Schweiz. Steuerkonferenz vom 27. Oktober 2009 sind Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen 3b beim Bund und in den Kantonen wie folgt zu besteuern. Im Rahmen der Einkommenssteuer soll folgendes gelten:

1) Kriterien der „Vorsorge“ (gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], anwendbar für Rentenverträge mit periodischen Prämien und Einmalprämien) sind Folgende:

2) Ertrag = Kapitalauszahlung (Rückkaufswert inkl. Überschuss) minus einbezahlte Prämien 3) 40% der Kapitalauszahlung (Rückkaufswert/Rückgewährssumme inkl. Überschuss) wird separat vom übrigen

Einkommen besteuert, analog der Kapitalzahlungen aus Säule 2/3a 4) Die übrigen 60% der Rückgewährssumme können je nach Kanton von der Erbschaftssteuer erfasst werden

Kapitalleistung aus Leibrentenvertrag 3b

Rückkauf des Vertrages

Rückgewähr im Todesfall

Bei Rentenaufschub, wenn die Kriterien der Vorsorge1) erfüllt sind

Bei Rentenaufschub, wenn die Kriterien der Vorsorge1) nicht erfüllt sind

• Bei Fliessen der Rente • Bei Rückgewähr im Todesfall

Steuerbar ist der Ertrag2) zusammen mit dem übrigen Einkommen

Steuerbar sind 40% der Rückkaufsumme getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif3)

Steuerbar sind 40% der Rückkaufsumme/Rückge- währssumme getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif3,4)

Tags: Besteuerung von Leibrenten, Leibrenten
Besteuerung, Leibrenten | Keine Kommentare »

 

  • Der Broker für Ihre Versicherung
  • Uebersicht Offerten
  • News
  • T
  • Unsere Partner
  • Impressum
  • AGB
  • Kontakt
  • Sitemap

© 2012 Versicherungs Broker - Schweiz | All rights reserved | RSS | Kommentare RSS

iWebCustom.com