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Archiv für die ‘Pensionskasse BVG’ Kategorie

Volldeckung Pensionskasse BVG

Mittwoch, Oktober 26th, 2011

Davon geht Swisscanto aus

 

Davon geht Swisscanto aus

Die jüngsten Turbulenzen an den Finanzmärkten dürften den Pensionskassen in der Schweiz heftig zugesetzt haben. Die Anlagegesellschaft Swisscanto geht davon aus, dass viele Vorsorgeeinrichtungen in die Unterdeckung gefallen sind. Für alle 382 im Pensionskassen-Monitor erfassten Vorsorgeeinrichtungen, hat Swisscanto den Deckungsgrad Mitte August auf 91% geschätzt. Im ersten Quartal lag er noch bei 98.9%, per Mitte Jahr bei 97.4%.

Bei der Vollversicherung der PAX Sammelstiftungen sind alle Versicherungsrisiken voll bei der PAX rückversichert. Als Vollversicherer erfüllt die PAX eine 100%-Deckung aller Risiken: Eine Unterdeckung ist nicht möglich. Der umfassende Vorsorgeschutz in den Bereichen Tod, Invalidität und Langlebigkeit ist sichergestellt. Alle diese Leistungen werden durch die PAX verpflichtend abgesichert:
Rentenkürzungen sind kein Thema. Der Deckungsgrad der Sammelstiftungen beträgt immer mindestens 100%, aktuell sogar 102%. Dies bedeutet, dass die PAX jederzeit in der Lage ist, die Ansprüche der Versicherungsnehmer vollständig zu befriedigen.

Für Sammelstiftungen gelten die Anlagevorschriften für Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss dem Gesetz über die berufliche Vorsorge und dessen Verordnung. Für Vorsorgeeinrichtungen der Lebensversicherer gelten zusätzlich die strengeren Vorschriften für Lebensversicherungs-Gesellschaften. Als Vollversicherer hat die PAX die Auflage, eine 100%-Deckung aller Risiken jederzeit zu erfüllen. Dies wird gewährleistet und von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) auch regelmässig geprüft.

 

Zinssatz der Pensionskasse

Zinssatz der PensionskasseDas obligatorische Sparguthaben wird aktuell mit dem BVG-Zinssatz von 2,0%, das über-obligatorische Sparguthaben mit dem Zinssatz von 1,5% verzinst (Stand Herst 2011). Diese Verzinsung ist trotz der schwierigen Lage an den Kapitalmärkten nicht gefährdet. Die konservative Anlagepolitik der PAX lässt in boomenden Zeiten die Überschüsse eher gering ausfallen, bietet aber in schwierigen Zeiten auf dem Kapitalmarkt die Gewähr, dass die Leistungs- und Zins-Versprechungen auch eingehalten werden.

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Teilzeitbeschäftigte zu wenig informiert

Montag, Juli 25th, 2011

Pensionskasse BVG

Das ist ein Befund des soeben erschienenen Berichts „Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die Pensionskassen“ Teilzeitbeschäftigte und ihre Arbeitgeber sind über die gesetzlichen Vorsorgemöglichkeiten oft zu wenig informiert.

 

Pensionskasse

Wer unselbständig ist und mehr als 20‘880 Franken verdient, muss gemäss dem Berufsvorsorgegesetz obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden. Das gilt grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Um den zu versichernden Lohn zu bestimmen, wird vom Einkommen der Koordinationsabzug von 24‘360 Franken abgezogen. Für Einkommen bis 27‘840 werden mindestens 3‘480 Franken versichert. Das sind die Minimalvorschriften. Pensionskassen können in der weitergehenden Vorsorge im Reglement vorsehen, den Koordinationsabzug gemäss dem Arbeitspensum eines Teilzeitbeschäftigten zu senken oder sogar den gesamten Teilzeitlohn zu versichern. Ergo: Wer sich für einen Teilzeitjob bewirbt, sollte einen kritischen Blick in das Pensionskassenreglement seines möglichen Arbeitgebers werfen.

 

Anfrage-Formular für Pensionskasse nach BVG

 

Zwei Teilzeitaktivitäten

Immer mehr Menschen haben zwei oder mehr Teilzeitaktivitäten. In diesen Fällen ist es besonders gewinnbringend, nach der bestmöglichen Lösung für die berufliche Vorsorge zu suchen. Wer beispielsweise zwei Einkommen über der Eintrittsschwelle von 20‘880 Franken erzielt, ist grundsätzlich automatisch bei zwei Pensionskassen versichert. Das ist besonders ungünstig, wenn beide Pensionskassen den vollen Koordinationsabzug vornehmen: Mögliche Lösung: Sofern es das Reglement zulässt, das gesamte Einkommen bei einem der beiden Arbeitgeber versichern. Der andere Arbeitgeber muss den Arbeitgeberbeitrag dann gleichwohl entrichten.

 

Zwei oder mehr Tieflöhne

Etliche Teilzeitler haben zwei oder mehr Einkommen von verschiedenen Arbeitgebern, die alle unter der Eintrittsschwelle von 20‘880 Franken liegen. Aber die Summe der Einkommen übersteigt diesen Betrag. Es besteht dann keine obligatorische berufliche Vorsorge. Laut Gesetz können sich diese Teilzeitbeschäftigten mit mehreren Arbeitgebern freiwillig versichern.

 

Information wird vorgeschrieben

berufliche Vorsorge

 

In der Strukturreform der beruflichen Vorsorge, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden die Pensionskassen gesetzlich angehalten, die Information an die Versicherten und die Arbeitgeber zu verbessern. Das ist im Bereich der verbreiteten Teilzeitarbeit ein grosses Bedürfnis.

(Bericht von: FICON Finanz Consulting AG)

 

Pensionskasse BVG, Strukturreform 2012 | Keine Kommentare »

 

Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse

Donnerstag, Juni 30th, 2011

 

Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse – ist das sinnvoll?

Einkauf in die PensionskasseR.I.: Meine Pensionskasse bietet mir die Möglichkeit zu einem freiwilligen Einkauf. Ich bin alleinstehende Mutter mit Kindern in der Ausbildung. Ist diese Einlage sinnvoll und wie wird sie steuerlich behandelt?

Pensionskassen regeln den Einkauf meist in ihrem Reglement und informieren den Versicherten über die maximal mögliche Einkaufssumme, die nach Gesetz höchstens die Höhe der reglementarischen Leistungen ausmachen darf. Sofern die versicherte Person Freizügigkeitsguthaben besitzt, die sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung einbrachte (oder einbringen musste), reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag. Ein Einkauf ist sicher sinnvoll, um die Altersleistungen zu erhöhen – je nach Reglement werden dabei auch die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität nach oben angepasst. Die Verzinsung des individuellen Kapitals ist in der Regel marktüblich (u.a. BVG-Mindestzinssatz).

Vorsicht bei unverheirateten Personen

Bei unverheirateten Personen ist beim Einkauf Vorsicht geboten. Die Bestimmungen des Pensionskassenreglements sind hier massgebend und zu beachten. So ist es möglich, dass im Todesfall bei unverheirateten Personen oft keinerlei Leistungen (Witwen/r- bzw. Partner/Innen-Renten und/oder Todesfallkapital) ausgelöst werden. Ein Todesfall, insbesondere kurz nach dem Einkauf, kann in solchen Fällen dazu führen, dass die Erben (in Ihrem Fall die Kinder) von diesem Geld nicht mehr profitieren, da die Einlage in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt. Zudem gilt für alle Versicherten zu beachten, dass allfällige Leistungen in den drei Jahre nach dem Einkauf nur in Rentenform (also nicht in Kapitalform) bezogen werden können. Wer also kurz vor der – allenfalls auch vorzeitigen – Pensionierung steht, sollte diesem Umstand Rechnung tragen. Zudem ist die finanzielle Lage der Pensionskasse zu prüfen: ein Einkauf in eine Kasse mit Unterdeckung kann Leistungseinbussen mit sich bringen. Steuerlich erweist sich der Einkauf oft als Vorteil. Eine Einlage ist zu 100% von den direkten Steuern bei Bund und Kantonen abzugsfähig. Bei Fälligkeit muss die Leistung in Rentenform zu 100% versteuert werden, und ein allenfalls möglicher Kapitalbezug wird zu einem speziellen Satz (unterschiedlich je nach Kanton) getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.(by ASA | SVV Schweizerischer Versicherungsverband SVV)

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Wegen Pflegekosten das Vermögen retten?

Montag, Juni 6th, 2011

AHV und Pensionskasse

Viele ältere Menschen befürchten, im hohen Alter einen Grossteil oder sogar das ganze Vermögen für das Altersheim und die Pflege aufzubrauchen. Für die Erben bleibt dann wenig oder nichts mehr übrig. Deshalb wird in den Familien oft überlegt, das Haus oder andere Vermögenswerte zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen.

Oft 8‘000 bis 10‘000 Franken

Für Pflegebedürftige betragen die monatlichen Kosten oft 8’000 bis 10’000 Franken. Diese können mit den Renten aus der AHV und der Pensionskasse in den meisten Fällen nicht gedeckt werden: Es braucht einen Zustupf aus dem Vermögen.

Ergänzungsleistungen

Wenn die Renten, das übrige Einkommen und das Vermögen die Ausgaben nicht decken, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Laut Gesetz wird das Vermögen in die Ergänzungsleistungs-Berechnung einbezogen. Zum Vermögen zählt auch das verschenkte Vermögen, abzüglich 10‘000 Franken pro Jahr seit dem Verzichtszeitpunkt. Ergo: Zu Lebzeiten verschenktes Vermögen kürzt den Anspruch auf Ergänzungsleistungen – oder verhindert diese vollumfänglich.

Sozialhilfe

Wenn Rente und Ergänzungsleistungen für Heim und Pflege nicht reichen und kein Vermögen vorhanden ist, muss die Gemeinde über die Sozialhilfe einspringen. Oder: Man wird ein Fürsorgefall!

Verwandtenunterstützung

Die Gemeinde ist berechtigt, die von ihr bezahlte Sozialhilfe über die Verwandtenunterstützung bei den Kindern einzufordern. Dafür muss geprüft werden, ob die Kinder in finanziell günstigen Verhältnissen leben. Gemäss der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) soll die Unterstützungspflicht bei Personen abgeklärt werden, welche ein steuerbares Einkommen von mehr als 120’000 Franken bei Einzelpersonen und 180’000 bei Ehepaaren erzielen. Zudem kann ein Vermögen oder Grundeigentum von erheblichem Wert Verwandtenunterstützung auslösen.

Was zu bedenken ist!

Das Überschreiben des ganzen Vermögens auf die Kinder kann bei längerer Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu einer Abhängigkeit von der Fürsorge führen. Dies dürfte für die Betroffenen unangenehm sein, werden dadurch doch nur die Mindestleistungen bezahlt. Und: Befinden sich die Nachkommen in finanziell günstigen Verhältnissen, werden sie den Eltern gegenüber unterstützungspflichtig.

(Bericht aus: FICON Financial Products)

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Kapitalleistungen der 2. Säule

Dienstag, Mai 3rd, 2011

Seit dem 1. Januar 2011 zählen die in der Schweiz bezogenen Kapitalleistungen der 2. Säule in Frankreich als ausserordentliches Einkommen und müssen dort versteuert werden.

Änderung im Steuerabkommen Frankreich und Schweiz

Die französische Steuerbehörde hat in Anlehnung an das Doppelbesteuerungs-Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich einen Besteuerungsmechanismus für Kapitalleistungen aus der 2. Säule eingeführt. Seit dem 1. Januar 2011 zählen die in der Schweiz bezogenen Kapitalleistungen der 2. Säule in Frankreich als ausserordentliches Einkommen und müssen dort versteuert werden. Dazu gehören auch Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung.

Die Änderungen betreffen diejenigen Mitarbeitenden, die in Frankreich wohnen und einen Kapitalbezug aus der 2. Säule beanspruchen. Wir empfehlen den Betroffenen, sich mit dem für sie zuständigen französischen Steueramt in Verbindung zu setzen. Je nach Höhe der Kapitalleistung kann die neue Regelung beträchtliche Konsequenzen auf die individuelle Steuerrechnung haben.

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Initiative Legal Quote (10.507)

Mittwoch, April 13th, 2011

11. April 2011, Nationalrat

Die Legal Quote in der beruflichen Vorsorge soll verschärft werden. Der SVV bedauert, dass der Nationalrat am 11. April 2011 die entsprechende parlamentarische Initiative angenommen hat. Die Initiative sieht zum Beispiel vor, dass die Höhe der Legal Quote überprüft und allenfalls angepasst wird. Der SVV sieht keine Notwendigkeit für eine solche Überprüfung: Die geltende Legal Quote hat sich selbst in der Finanzkrise bewährt, und der Markt zwischen den Anbietern spielt. Eine Erhöhung der Legal Quote würde verhindern, dass das notwendige Solvenzkapital gebildet, erhalten und marktgerecht verzinst werden kann.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat im Oktober 2010 die parlamentarische Initiative Legal Quote beschlossen. Diese verlangt, dass die Verwaltungskosten der Versicherer im Voraus («ex ante») im Versicherungsvertrag vereinbart werden und nachträgliche Defizite nicht zulasten der Überschussbeteiligung verrechnet werden dürfen. Weiter verlangt die Initiative die systematische Anwendung der ertragsbasierten Methode sowie eine Überprüfung und allenfalls eine Anpassung der Höhe der Legal Quote.

Position des SVV

Der SVV lehnt die parlamentarische Initiative Legal Quote ab. Sie führt zu einer Verschärfung der Legal Quote und gefährdet die Weiterführung des Vollversicherungsmodells. Das Vollversicherungsmodell stellt aber eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit dar: Rund 150 000 Unternehmen mit einer Million versicherten Personen zählen darauf.

Der SVV lehnt die Vereinbarung der Verwaltungskosten im Voraus ab. Die parlamentarische Initiative sieht für die Lebensversicherer und deren Sammelstiftungen kostendeckende Verwaltungskostenbeiträge vor, nicht aber für autonome und teilautonome Vorsorgeeinrichtungen. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Angebotsformen in der beruflichen Vorsorge und ist damit wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Die vorgängige Festlegung der Verwaltungskosten im Vertrag und das Verbot, die Kostendefizite mit den Überschüssen zu verrechnen, führen – je nach konkreter Ausgestaltung der Bestimmungen – zu einer Schmälerung des Ergebnisses um mindestens 25 Prozent und damit zu einer Reduktion der Eigenkapitalrendite im gleichen Ausmass. Auch aus diesem Grund lehnt der SVV die Vereinbarung der Verwaltungskosten im Voraus ab.

Der SVV lehnt eine Überprüfung der Legal Quote ab. Denn die geltende Legal Quote hat sich selbst in der Finanzkrise bewährt, und der Markt zwischen den Anbietern spielt. Eine Überprüfung der Legal Quote würde bestenfalls die Beibehaltung der bisherigen Höhe bedeuten, wahrscheinlich aber zu einer Erhöhung der Legal Quote führen. Letzteres verunmöglicht die Bildung und Erhaltung des Solvenzkapitals und dessen marktgerechte Verzinsung. So würde eine Erhöhung der Legal Quote von aktuell 90 Prozent auf 92 Prozent die Eigenkapitalrendite um 20 Prozent reduzieren.

Der SVV begrüsst die konsequente Anwendung der ertragsbasierten Methode bei ansonsten unveränderten Bedingungen – insbesondere bei einer gleichbleibenden Legal Quote. So steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Solvenzkapital gebildet, erhalten und marktkonform verzinst werden kann

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Tags: berufliche Vorsorge, Legal Quote, Meldeformular BVG
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Pensionskasse nach dem Rentenalter

Dienstag, Januar 25th, 2011

Am 1. Januar 2011 sind in der beruflichen Vorsorge Massnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmer in Kraft getreten. Pensionskassen können jetzt vorsehen, für erwerbstätige Arbeitnehmende nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Vorsorge bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterzuführen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in den Mitteilungen vom 6. Januar 2011 Fragen dazu beantwortet.

Einkauf weiter möglich

Wer als Frau nach 64 und als Mann nach 65 erwerbstätig bleibt und seine Pensionskasse weiterführt, darf – sofern es das Reglement vorsieht - grundsätzlich weitere Einkäufe tätigen. Dies allerdings nur für Vorsorgelücken, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters bereits bestehen.

Invalidenleistung fällt weg

Die Weiterführung der Pensionskasse nach dem Pensionsalter ist nur im Rahmen der bisherigen Altersvorsorge möglich. Eine Besserversicherung des gleichen Einkommens ist verboten. Bei einem Rückzug aus dem Erwerbsleben aus freiwilligen oder gesundheitlichen Gründen werden nur noch die reglementarischen Altersleistungen fällig.  Barzahlungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz oder Invalidenleistungen gemäss dem Risikoteil der Vorsorge sind nicht mehr möglich. Auch bei einem Todesfall werden die Hinterlassenen aufgrund des Anspruchs auf die Altersleistung des Versicherten entschädigt.

Hier können Sie eine Anfrage für eine Leibrente

oder BVG-Lösungen anfragen

Tags: BVG, Einkauf Pensionskasse, Pensionskasse
nach dem Rentenalter, Pensionskasse BVG | Keine Kommentare »

 

Wohneigentum durch 2. & 3. Säule finanziert…

Donnerstag, September 16th, 2010

Grundsätzlich ist sowohl ein Vorbezug aus der Pensionskasse (2. Säule) als auch aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) zum Erwerb von Wohneigentum möglich. Das gilt für die Erstellung von Wohneigentum, die Beteiligung an Wohneigentum wie auch die Rückzahlung von Hypothekardarlehen; aus der beruflichen Vorsorge darf jedoch gleichzeitig nur ein Objekt finanziert werden. Wohneigentum ist mit Eigenbedarf gleichzusetzen, also Nutzung des Objekts durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Zulässige Objekte sind eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, sei es zu Eigentum, Miteigentum oder in selbständigem und dauerndem Baurecht. Bis zum Alter 50 ist die Höhe des Bezugs auf den vorhandenen Freizügigkeitsanspruch begrenzt. Der Bezug ist bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich und muss mindestens CHF 20’000 betragen. Weitere Bezüge sind frühestens nach 5 Jahren möglich. Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Möglichkeit, im Reglement die Auszahlung bis 6 Monate nach Einreichung des Bezugsgesuchs aufzuschieben.

Folgen eines Kapitalbezugs beachten

Bei einem Bezug ist zu beachten, dass sich damit die Altersleistungen und oft auch die Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen – je nach den Bestimmungen des Reglements – vermindern. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist der Bezug zudem nur mit schriftlicher Zustimmung des Partners möglich. Im Todesfall muss der Vorbezug der Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule zurückerstattet werden oder er wird mit fälligen Todesfallleistungen verrechnet. Und schliesslich darf nicht vergessen werden, dass Vorbezüge als Kapitalleistungen aus Vorsorge zu versteuern sind. Eine Alternative zum Bezug ergibt sich aus der Möglichkeit, den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Feizügigkeitsleistung zu verpfänden – beispielsweise gegenüber einer Bank als Sicherheit für einen mit entsprechend günstigeren Konditionen ausgestatteten Hypothekarkredit.

Lebensversicherung / Konto 3a und 3b

BVG – Pensionskasse

Tags: 2. Säule, 3. Säule, Erwerb Wohneigentum, Lebensversicherung 3. Säule, Wohneigentum
durch 2. & 3. Säule finanziert…, Pensionskasse BVG | Keine Kommentare »

 

Pensionskassen – Drum prüfe, wer sich bindet!

Montag, Mai 17th, 2010

Mit der Abstimmung über die Reduktion des Rentenumwandlungssatzes ist das Thema „Pensionskassen“ wieder in aller Munde. Kaum ein Vorsorgethema beschäftigt Arbeitnehmer mehr. Und zu kaum einem Thema besteht ein ähnlich tiefer Informationsstand. Woher kommt dieser Widerspruch? Ein Erklärungsversuch.

In Anbetracht dessen, dass jeder Erwerbstätige, der ein Mindesteinkommen von CHF 23’940.– erzielt, einer Pensionskasse angeschlossen ist und somit Monat für Monat seine Beiträge überweist, ist der Informationsstand über die jeweilige Pensionskasse schwer nachvollziehbar. Wie hoch ist der Mindestzinssatz? Wie hoch war die auf dem Vorsorgevermögen erzielte Rendite in den vergangenen Jahren? Welcher Betrag wird für die Abdeckung des Risikos verwendet, und welcher Betrag resp. Prozentsatz der Einzahlungen geht in meinen Spartopf? Wie hoch ist der Anteil an der Risikoprämie, den meine Pensionskasse effektiv jedes Jahr für Leistungen an Vorsorgenehmer ausgibt? Und ganz allgemein zur Pensionskasse: Besteht eine Unterdeckung? Wieviel kostet die Verwaltung der Vermögen? Wer kann von sich behaupten, die Antworten auf die grundlegendsten Fragen zu kennen?

Ganzer Bericht (als PDF):

Link zu Offertenvergleich BVG

Tags: Pensionskasse, Vergleich Pensionskasse
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Berufliche Vorsorge bis 70

Montag, Mai 3rd, 2010

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Der Bundesrat hat die Ergänzung des Berufsvorsorgegesetzes (BVG) um zwei Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Lohn weiterversichern

Ältere Arbeitnehmende verspüren oft den Wunsch, ihr Arbeitspensum vor dem AHV-Rentenalter zu senken. Die damit verbundenen Lohnkürzungen führen bislang zu einem tieferen Vorsorgeniveau. Gemäss der neuen Bestimmung können die Pensionskassen in ihrem Reglement vorsehen, dass Versicherte ab dem 58. Altersjahr bis zumreglementarischenRentenalter die Vorsorge mit dem bisherigen versicherten Verdienst weiterführen können, sofern der Lohn um höchstens die Hälfte vermindert wird.

Arbeiten bis 70

Zweite neue Massnahme: Eine Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, für Arbeitnehmende auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer die Vorsorge weiterzuführen.Diesjedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Damit lässt sich die zweite Säule durch Aufschub der Leistung und anhaltenden Beitragszahlungen mit allen steuerlichen Vorteilen weiter ausbauen. Von dieser Möglichkeit werden neben etlichen arbeitsfreudigen Arbeitnehmenden wohl speziell Unternehmer und Selbständige Gebrauch machen, die schon heute oft über das Rentenalter hinaus tätig bleiben. Im Markt werden sich – neben bereits bestehenden Angeboten – voraussichtlich auf die neue Regelung abgestimmte, attraktive Vorsorgepläne entwickeln.

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Steuerrechtliche Anforderungen der BVG-Verträge

Dienstag, April 20th, 2010

Seit geraumer Zeit nehmen die Steuerbehörden neben der privaten nun auch die berufliche Vorsorge ins Visier. Um unsern KMU-Kunden Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden zu ersparen und um unserer Beratungsverantwortung im Bereich der beruflichen Vorsorge gerecht zu werden, ist es unerlässlich, im Neu- und Ausbaugeschäft neben den bekannten Grundsätzen (Kollektivität, Gleichbehandlung, Angemessenheit, Planmässigkeit und Ausschliesslichkeit) die nachstehenden Richtlinien zu berücksichtigen.

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Ein Vertrag pro Kunde

Nach Möglichkeit sind die BVG-Basisvorsorge und die Zusatzvorsorge in einem Vertrag zu führen. Dabei kann offen bleiben, ob je nach Unternehmen ein, zwei oder vielleicht sogar drei Pläne die für den Kunden beste Vorsorgelösungen bilden. Sogenannte umhüllende Vorsorgelösungen bieten nur Vorteile: Der Kunde hat eine administrativ einfache, übersicherliche und steuerlich “hieb- und sichtfeste” berufliche Vorsorge.

Finanzierungsverhältnisse

Stark unterschiedliche Finanzierungsverhältnisse in der BVG-Basis- und in der Zusatzvorsorge gelten mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung steuerlich als problematisch. Ausgehend von den verschiedenen Rechtsformen unserer Unternehmenskunden haben sich in der Praxis nachstehende Grundsätze bei der Finanzierung der beruflichen Vorsorge bewährt:

Rechtsform der Unternehmung Basisvorsorge (minimaler
Arbeitnehmerbeitrag)
Zusatzvorsorge (maximale Abweichung des Arbeitnehmerbeitrages
in der Zusatzvorsorge
Personenkreis (Definition)
Einmann-AG/-GmbH 50/50 0% offener Personenkreis
(d.h. alle Arbeitnehmer)
AG/GmbH mit nicht am Gesellschafts-
kapital beteiligten Arbeitnehmern
0/100 falls neben den Aktionärsdirektoren auch echte Arbeitnehmer in der
Zusatzvorsorge versichert sind: 20%, Arbeitnehmerbeitrag aber mindestens 30%
Basisvorsorge: offener Personenkreis
Zusatzvorsorge: offener Personenkreis oder entsprechend
der Funktion innerhalb des Unternehmens
Selbständigerwerbender (SE) mit
Arbeitnehmern
30/70 falls SE alleine in der Zusatzvorsorge: 0%
falls neben dem SE auch Arbeitnehmer in der Zusatzvorsorge: 20%, Arbeitnehmer-
beitrag aber mindestens 30%
Basisvorsorge: offener Personenkreis (alle Arbeitnehmer
und Arbeitgeber)
Zusatzvorsorge: offener Personenkreis oder entsprechend
der Funktion innerhalb des Unternehmens

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Tags: BVG, BVG Steuerrecht, Steuern
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Das einträgliche Geschäft mit der Angst

Donnerstag, Februar 11th, 2010

Über die Abstimmung der Kürzungen der Pensionskassen-Leistungen vom 7. März 2010

Impressum: Autor ist Herbert Brändli (Details) – Artikel in stocks.ch, 29. Januar 2010. Link stocks.

Im Hinblick auf die Abstimmung vom 7. März verbreiten Bundesrat, Politiker und der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse unter dem Volk Existenzängste. Sie machen sich stark für eine rasche Senkung der Pensionskassenleistungen. Die Kampagne wird angeführt und mitfinanziert von Exponenten der Versicherungswirtschaft, die um ihre einträglichen Pfründen in der 2. Säule bangen.
Die Versicherungsfachleute und ihre politischen Exponenten nutzen für die Kampagne in Sachen Umwandlungssatz ungehemmt ihre Meisterschaft im Geschäft mit der Angst. Mit einem grundsätzlich falsch konzipierten Gauss’schen Formelapparat werden mit auf die gewünschte Aussage abgestimmten Datenreihen im finanzwirtschaftlich verbreiteten Gigo-Verfahren (Garbage in, garbage out) Prognosen erstellt und in Form von Brosamen eines Kuchens in die Augen des gebeutelten Souveräns gestreut. Die kürzliche Schieflage der Finanzmärkte, welche von Versicherungen stark mit verursacht wurde, prägt ihr schwarzseherisches Bild von der 2. Säule. Daraus leiten sie fehlende Erträge ab, die zur Finanzierung von immer länger laufenden Renten dringend notwendig wären.

Mit den absonderlichen Prognosen und dem Kuchen für die Altersguthaben wird das Volk für dumm verkauft. Kleinere Kuchenstücke für ein längeres Leben erwecken den Anschein, dass mit der Langlebigkeit ein neues Risiko entstanden sei. Die Absicherung von lebenslangen Renten gehört hingegen zum ursprünglichen, bis anhin klaglos gelösten Geschäft der Pensionskassen. Der wahre Grund für ihre schwindende Leistungskraft sind Mitesser in Form von Fonds-Managern, Anlageberatern und Versicherungsgesellschaften. Sie erwirtschaften mit ihren Geschäftsmodellen Gewinne auf Kosten der Versicherten zu Lasten der erwarteten Erträge.

Seit es Pensionskassen gibt, nimmt die Lebenserwartung pro Dekade um rund fünf Prozent zu. Entsprechend wurden die Deckungskapitalien von angehenden und laufenden Renten immer vorsorglich finanziell verstärkt. Dazu waren und sind bei den gebräuchlichen technischen Zinssätzen Erträge von höchstens 0,2 Prozent notwendig. Gelingt es den Pensionskassen, diesen Zusatzertrag zum technischen Zins zu erwirtschaften, dann können ihre Mitglieder die Renten bis zu ihrem Lebensende ungeschmälert geniessen. Und die erwerbstätigen Kassenmitglieder haben Gewissheit, dass ihre Beiträge nicht zur Finanzierung von laufenden Renten, sondern einzig für ihren eigenen Kapitalaufbau eingesetzt werden.

Die von den Befürwortern geschürte Angst, dass bei einem Nein am 7. März die erwerbstätigen Versicherten mit höheren Lohnabzügen für Rentenlöcher aufkommen müssen, ist nur begründet, wenn die langfristigen Erträge obgenannten Anforderungen nicht genügen. Dass sie minimalste Renditeansprüche nicht abdecken können, haben die Versicherer bereits 1982, vor der Einführung des BVG, mit Nachdruck erklärt. Ihr Geschäftsmodell will mit den Geldern der Versicherten gegen vorgegebene Sicherheiten satte Gewinne erzielen und lässt den Auftraggebern viel zu wenig Ertrag übrig, zumal ihre Anlagestrategien gezwungenermassen ertragsarm und für das Altersvorsorgegeschäft ungeeignet sind.

Die vom Economiesuisse-Präsident und Versicherungsfreund Gerold Bührer angeführte, Angst einflössende Finanzierungslücke von jährlich 600 Millionen Franken beträgt ein Promille des Vorsorgevermögens und kann sich über Nacht verflüchtigen, wenn sich die Finanzmärkte im ständigen Auf und Ab nach oben bewegen. Wertschwankungen an den Finanzmärkten sind Teil des Geschäfts von Pensionskassen. Deswegen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sie die notwendigen Erträge von rund fünf Prozent künftig nicht mehr erarbeiten können. Die realistischen langfristigen Ertragsmöglichkeiten liegen, betrachtet man den Durchschnitt der vergangenen 100 Jahre, nominell zwischen sechs Prozent bei konservativer und acht Prozent bei einer aggressiveren Anlagestrategie.

Jede Pensionskasse muss für ihre eigene Sicherheit besorgt sein und die Leistungen auf den eigenen Erfolg und die Eigenheiten des eigenen Bestandes ausrichten. Darum existieren in der Tat so viele verschiedene Umwandlungssätze wie Vorsorgeeinrichtungen. Im Wissen, dass Pensionskassen solidarisch agierende Selbsthilfeorganisationen sind, in denen alle Arbeitnehmer ihre künftige Rente selbst finanzieren, kann somit niemand bei klarem Verstand Nein zu einem fairen Umwandlungssatz sagen. Der Slogan «Ja zu einem fairen Umwandlungssatz» gilt darum für alle Pensionskassenmitglieder. Er ist perfid auf Stimmenfang ausgerichtet und lenkt vom eigentlichen Problem und den wahren Absichten der Versicherungslobby ab: Sie will mit zu tiefen Umwandlungssätzen für die Versicherten die eigenen Gewinne sichern.

Herbert Brändli ist Betriebswirtschafter und Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte mit einem breit diversifizierten Auftragsportefeuille. Herbert Brändli ist Gründer und Leiter der B+B Vorsorge AG, welche sich zur Aufgabe gemacht hat, mehr Dynamik und Transparenz in die berufliche Vorsorge zu bringen und ihren Kunden eine fundierte Beratung sowie interessante Alternativen zu bieten.

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Tags: BVG, Finanzen, Unternehmensversicherung
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Vergleich Pensionskassen

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Pensionskassen

Die Besten …
Wir bringen zum vierten Mal einen Vergleich der führenden Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen der Schweiz. Im Auftrag der Sonntags- Zeitung hat die Beratungsfirma Weibel Hess & Partner 27 Pensionskassen untersucht, denen 157 000 Firmen mit 1,2 Millionen versicherten Personen angeschlossen sind.

... im Vergleich
Der Pensionskassenvergleich der Sonntags- Zeitung zeigt, in welchem Zustand die Kassen heute sind. Grosse Unterschiede bei Kosten und Leistungen werden aufgedeckt, wichtige Aspekte wie die Servicequalität verglichen. Die SonntagsZeitung vergibt 9 Auszeichnungen in verschiedenen Kategorien.

Pensionskassen Vergleich

VON RENÉ M. WEIBEL, JOSEF ZOPP, MEINRAD BALLMER TEXT? UND PAOLO FRIZ ILLUSTRATIONEN? Das Jahr 2008 hat ein riesiges Loch in die Bilanzen der Schweizer Pensionskassen gerissen mit dem schlechtesten Anlageresultat seit der Einführung des Pensionskassen- Obligatoriums im Jahre 1985. Im Schnitt haben die Kassen im letzten Jahr 13,5 Prozent des Vorsorgekapitals verloren. Nur die Anlageklasse «Immobilien Schweiz» und «Obligationen » rentierten letztes Jahr. Bei den Anlageklassen «Aktien Schweiz» und «Aktien Ausland» mussten die Kassen Verluste von 34 bis 44 Prozent hinnehmen. Auch bei den alternativen Anlagen wie Private Equity, Hedge-Funds und Rohstoffen resultierten Verluste von bis zu 65 Prozent. So haben die Schweizer Pensionskassen im letzten Jahr rund 90 Milliarden Franken verloren. Heute befinden sich rund zwei Drittel der Pensionskassen in einer Unterdeckung. Das heisst, dass das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen zu decken. Der Deckungsgrad der Kassen ist gemäss einer aktuellen Studie des Beratungsunternehmens Lusenti Partners, Nyon, im Durchschnitt auf rund 90 Prozent. gesunken und erreichte den tiefsten Stand seit 2002. Wer weitgehend auf Aktien verzichtete, war erfolgreich Die von der SonntagsZeitung unter die Lupe genommenen Sammelstiftungen erlitten grosse Verluste, und der Deckungsgrad sackte bei einzelnen Kassen bis auf 70 Prozent ab. Wie schon 2007 resultiert bei der Meta Sammelstiftung der grösste Verlust mit –35,2 Prozent. Auch Profond (–25,7 Prozent), Gemini 35 (–17,7 Prozent) und UWP (–15,2 Prozent) verzeichnen wegen des hohen Aktienanteils grosse Verluste. Dagegen brachte die Anlagestrategie der CoOpera, die weitgehend auf Aktien verzichtet, im letzten Jahr Erfolg. Die CoOpera konnte als einzige unabhängige Sammelstiftung mit einer Rendite von 2,8 Prozent ein positives Anlageresultat erwirtschaften. Die restlichen unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen weisen Verluste zwischen 9 und 15 Prozent auf. Der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz von 2,75 Prozent wurde mit Ausnahme von Co- Opera von keiner Pensionskasse erreicht. So geht die Verzinsung der Vorsorgegelder der Aktiven.

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Hier können Sie den kompletten Bericht der Sonntagszeitung downloaden - pdf Format

Tags: Pensionskasse, Unternehmensversicherung
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