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Der Bundesrat hat die Ergänzung des Berufsvorsorgegesetzes (BVG) um zwei Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Lohn weiterversichern
Ältere Arbeitnehmende verspüren oft den Wunsch, ihr Arbeitspensum vor dem AHV-Rentenalter zu senken. Die damit verbundenen Lohnkürzungen führen bislang zu einem tieferen Vorsorgeniveau. Gemäss der neuen Bestimmung können die Pensionskassen in ihrem Reglement vorsehen, dass Versicherte ab dem 58. Altersjahr bis zumreglementarischenRentenalter die Vorsorge mit dem bisherigen versicherten Verdienst weiterführen können, sofern der Lohn um höchstens die Hälfte vermindert wird.
Arbeiten bis 70
Zweite neue Massnahme: Eine Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, für Arbeitnehmende auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer die Vorsorge weiterzuführen.Diesjedoch höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Damit lässt sich die zweite Säule durch Aufschub der Leistung und anhaltenden Beitragszahlungen mit allen steuerlichen Vorteilen weiter ausbauen. Von dieser Möglichkeit werden neben etlichen arbeitsfreudigen Arbeitnehmenden wohl speziell Unternehmer und Selbständige Gebrauch machen, die schon heute oft über das Rentenalter hinaus tätig bleiben. Im Markt werden sich – neben bereits bestehenden Angeboten – voraussichtlich auf die neue Regelung abgestimmte, attraktive Vorsorgepläne entwickeln.
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