Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse – ist das sinnvoll?
R.I.: Meine Pensionskasse bietet mir die Möglichkeit zu einem freiwilligen Einkauf. Ich bin alleinstehende Mutter mit Kindern in der Ausbildung. Ist diese Einlage sinnvoll und wie wird sie steuerlich behandelt?
Pensionskassen regeln den Einkauf meist in ihrem Reglement und informieren den Versicherten über die maximal mögliche Einkaufssumme, die nach Gesetz höchstens die Höhe der reglementarischen Leistungen ausmachen darf. Sofern die versicherte Person Freizügigkeitsguthaben besitzt, die sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung einbrachte (oder einbringen musste), reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag. Ein Einkauf ist sicher sinnvoll, um die Altersleistungen zu erhöhen – je nach Reglement werden dabei auch die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität nach oben angepasst. Die Verzinsung des individuellen Kapitals ist in der Regel marktüblich (u.a. BVG-Mindestzinssatz).
Vorsicht bei unverheirateten Personen
Bei unverheirateten Personen ist beim Einkauf Vorsicht geboten. Die Bestimmungen des Pensionskassenreglements sind hier massgebend und zu beachten. So ist es möglich, dass im Todesfall bei unverheirateten Personen oft keinerlei Leistungen (Witwen/r- bzw. Partner/Innen-Renten und/oder Todesfallkapital) ausgelöst werden. Ein Todesfall, insbesondere kurz nach dem Einkauf, kann in solchen Fällen dazu führen, dass die Erben (in Ihrem Fall die Kinder) von diesem Geld nicht mehr profitieren, da die Einlage in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt. Zudem gilt für alle Versicherten zu beachten, dass allfällige Leistungen in den drei Jahre nach dem Einkauf nur in Rentenform (also nicht in Kapitalform) bezogen werden können. Wer also kurz vor der – allenfalls auch vorzeitigen – Pensionierung steht, sollte diesem Umstand Rechnung tragen. Zudem ist die finanzielle Lage der Pensionskasse zu prüfen: ein Einkauf in eine Kasse mit Unterdeckung kann Leistungseinbussen mit sich bringen. Steuerlich erweist sich der Einkauf oft als Vorteil. Eine Einlage ist zu 100% von den direkten Steuern bei Bund und Kantonen abzugsfähig. Bei Fälligkeit muss die Leistung in Rentenform zu 100% versteuert werden, und ein allenfalls möglicher Kapitalbezug wird zu einem speziellen Satz (unterschiedlich je nach Kanton) getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.(by ASA | SVV Schweizerischer Versicherungsverband SVV)