11. April 2011, Nationalrat
| Die Legal Quote in der beruflichen Vorsorge soll verschärft werden. Der SVV bedauert, dass der Nationalrat am 11. April 2011 die entsprechende parlamentarische Initiative angenommen hat. Die Initiative sieht zum Beispiel vor, dass die Höhe der Legal Quote überprüft und allenfalls angepasst wird. Der SVV sieht keine Notwendigkeit für eine solche Überprüfung: Die geltende Legal Quote hat sich selbst in der Finanzkrise bewährt, und der Markt zwischen den Anbietern spielt. Eine Erhöhung der Legal Quote würde verhindern, dass das notwendige Solvenzkapital gebildet, erhalten und marktgerecht verzinst werden kann. |
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat im Oktober 2010 die parlamentarische Initiative Legal Quote beschlossen. Diese verlangt, dass die Verwaltungskosten der Versicherer im Voraus («ex ante») im Versicherungsvertrag vereinbart werden und nachträgliche Defizite nicht zulasten der Überschussbeteiligung verrechnet werden dürfen. Weiter verlangt die Initiative die systematische Anwendung der ertragsbasierten Methode sowie eine Überprüfung und allenfalls eine Anpassung der Höhe der Legal Quote.
Position des SVV
Der SVV lehnt die parlamentarische Initiative Legal Quote ab. Sie führt zu einer Verschärfung der Legal Quote und gefährdet die Weiterführung des Vollversicherungsmodells. Das Vollversicherungsmodell stellt aber eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit dar: Rund 150 000 Unternehmen mit einer Million versicherten Personen zählen darauf.
Der SVV lehnt die Vereinbarung der Verwaltungskosten im Voraus ab. Die parlamentarische Initiative sieht für die Lebensversicherer und deren Sammelstiftungen kostendeckende Verwaltungskostenbeiträge vor, nicht aber für autonome und teilautonome Vorsorgeeinrichtungen. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Angebotsformen in der beruflichen Vorsorge und ist damit wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Die vorgängige Festlegung der Verwaltungskosten im Vertrag und das Verbot, die Kostendefizite mit den Überschüssen zu verrechnen, führen – je nach konkreter Ausgestaltung der Bestimmungen – zu einer Schmälerung des Ergebnisses um mindestens 25 Prozent und damit zu einer Reduktion der Eigenkapitalrendite im gleichen Ausmass. Auch aus diesem Grund lehnt der SVV die Vereinbarung der Verwaltungskosten im Voraus ab.
Der SVV lehnt eine Überprüfung der Legal Quote ab. Denn die geltende Legal Quote hat sich selbst in der Finanzkrise bewährt, und der Markt zwischen den Anbietern spielt. Eine Überprüfung der Legal Quote würde bestenfalls die Beibehaltung der bisherigen Höhe bedeuten, wahrscheinlich aber zu einer Erhöhung der Legal Quote führen. Letzteres verunmöglicht die Bildung und Erhaltung des Solvenzkapitals und dessen marktgerechte Verzinsung. So würde eine Erhöhung der Legal Quote von aktuell 90 Prozent auf 92 Prozent die Eigenkapitalrendite um 20 Prozent reduzieren.
Der SVV begrüsst die konsequente Anwendung der ertragsbasierten Methode bei ansonsten unveränderten Bedingungen – insbesondere bei einer gleichbleibenden Legal Quote. So steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Solvenzkapital gebildet, erhalten und marktkonform verzinst werden kann