Am 1. Januar 2011 sind in der beruflichen Vorsorge Massnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmer in Kraft getreten. Pensionskassen können jetzt vorsehen, für erwerbstätige Arbeitnehmende nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Vorsorge bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterzuführen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in den Mitteilungen vom 6. Januar 2011 Fragen dazu beantwortet.
Einkauf weiter möglich
Wer als Frau nach 64 und als Mann nach 65 erwerbstätig bleibt und seine Pensionskasse weiterführt, darf – sofern es das Reglement vorsieht - grundsätzlich weitere Einkäufe tätigen. Dies allerdings nur für Vorsorgelücken, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters bereits bestehen.
Invalidenleistung fällt weg
Die Weiterführung der Pensionskasse nach dem Pensionsalter ist nur im Rahmen der bisherigen Altersvorsorge möglich. Eine Besserversicherung des gleichen Einkommens ist verboten. Bei einem Rückzug aus dem Erwerbsleben aus freiwilligen oder gesundheitlichen Gründen werden nur noch die reglementarischen Altersleistungen fällig. Barzahlungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz oder Invalidenleistungen gemäss dem Risikoteil der Vorsorge sind nicht mehr möglich. Auch bei einem Todesfall werden die Hinterlassenen aufgrund des Anspruchs auf die Altersleistung des Versicherten entschädigt.