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Das ist ein Befund des soeben erschienenen Berichts „Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die Pensionskassen“ Teilzeitbeschäftigte und ihre Arbeitgeber sind über die gesetzlichen Vorsorgemöglichkeiten oft zu wenig informiert.
Pensionskasse
Wer unselbständig ist und mehr als 20‘880 Franken verdient, muss gemäss dem Berufsvorsorgegesetz obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden. Das gilt grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Um den zu versichernden Lohn zu bestimmen, wird vom Einkommen der Koordinationsabzug von 24‘360 Franken abgezogen. Für Einkommen bis 27‘840 werden mindestens 3‘480 Franken versichert. Das sind die Minimalvorschriften. Pensionskassen können in der weitergehenden Vorsorge im Reglement vorsehen, den Koordinationsabzug gemäss dem Arbeitspensum eines Teilzeitbeschäftigten zu senken oder sogar den gesamten Teilzeitlohn zu versichern. Ergo: Wer sich für einen Teilzeitjob bewirbt, sollte einen kritischen Blick in das Pensionskassenreglement seines möglichen Arbeitgebers werfen.
Anfrage-Formular für Pensionskasse nach BVG
Zwei Teilzeitaktivitäten
Immer mehr Menschen haben zwei oder mehr Teilzeitaktivitäten. In diesen Fällen ist es besonders gewinnbringend, nach der bestmöglichen Lösung für die berufliche Vorsorge zu suchen. Wer beispielsweise zwei Einkommen über der Eintrittsschwelle von 20‘880 Franken erzielt, ist grundsätzlich automatisch bei zwei Pensionskassen versichert. Das ist besonders ungünstig, wenn beide Pensionskassen den vollen Koordinationsabzug vornehmen: Mögliche Lösung: Sofern es das Reglement zulässt, das gesamte Einkommen bei einem der beiden Arbeitgeber versichern. Der andere Arbeitgeber muss den Arbeitgeberbeitrag dann gleichwohl entrichten.
Zwei oder mehr Tieflöhne
Etliche Teilzeitler haben zwei oder mehr Einkommen von verschiedenen Arbeitgebern, die alle unter der Eintrittsschwelle von 20‘880 Franken liegen. Aber die Summe der Einkommen übersteigt diesen Betrag. Es besteht dann keine obligatorische berufliche Vorsorge. Laut Gesetz können sich diese Teilzeitbeschäftigten mit mehreren Arbeitgebern freiwillig versichern.
Information wird vorgeschrieben
In der Strukturreform der beruflichen Vorsorge, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden die Pensionskassen gesetzlich angehalten, die Information an die Versicherten und die Arbeitgeber zu verbessern. Das ist im Bereich der verbreiteten Teilzeitarbeit ein grosses Bedürfnis.
(Bericht von: FICON Finanz Consulting AG)