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Archiv für die ‘Versicherung’ Kategorie

Leistungsunterschiede

Samstag, Januar 15th, 2011

Möchten Sie einen Vergleich online bestellen?

Fast die Hälfte der Bevölkerung (49 Prozent) ist der Meinung, dass es grössere Leistungsunterschiede zwischen den verschiedenen Versicherungsgesellschaften gibt. Eine beachtliche Minderheit von 34 Prozent findet, dass die Angebote im Grossen und Ganzen gleich sind. Fast jeder Fünfte kann sich nicht über Leistungsunterschiede zwischen den Versicherungsgesellschaften äussern.

Deshalb lohnt es sich immer wieder einen Vergleich Ihrer Versicherungen zu machen. Unsere Kunden sparen im Durschnitt über CHF 1’000.- pro Jahr an Versicherungsprämien.

Tags: Leistungsunterschiede bei Versicherungen, unterschiede bei Versicherungsangeboten
Leistungsunterschiede, Versicherung | Keine Kommentare »

 

Versicherungsabschluss: Internet gewinnt an Bedeutung

Samstag, Januar 15th, 2011

Hier können Sie für all Ihre Versicherungen anfragen

Das Internet als Weg, um eine Versicherung abzuschliessen, verzeichnete in der Vergangenheit eine steigende Akzeptanz: Inzwischen könnten sich knapp 30 Prozent der Bevölkerung vorstellen, eine Versicherung über das Internet abzuschliessen. Unveränderte 3 Prozent haben bereits einmal eine Versicherung über das Internet abgeschlossen.

 

Tags: Versicherung online, Versicherung über Internet abschliessen
Internet gewinnt an Bedeutung, Versicherung | Keine Kommentare »

 

Performance-Vergleich von Freizügigkeitsdepots

Montag, Mai 17th, 2010

Freizügigkeitsstiftung Produkt Performance 2009

Zugerberg Freizügigkeit 20 12.34%

Freizügigkeit 40 17.84%

Freizügigkeit 60 23.00%

Swisscanto BVG 3 Portfolio 10 7.44%

BVG 3 Portfolio 25 10.35%

BVG 3 Portfolio 45 13.64%

BVG 3 Portfolio Oeko 45 14.93%

Credit Suisse CSA Mixta-BVG Basic 2.99%

CSA Mixta-BVG Defensiv 8.81%

CSA Mixta-BVG 10.78%

CSA Mixta-BVG Maxi 12.96%

UBS Vitainvest 12 6.70%

UBS Vitainvest 25 9.23%

UBS Vitainvest 40 11.72%

UBS Vitainvest 50 13.07%

Pictet & Cie FPLP-LPP/BVG-Short-Mid Term Bonds-P 4.51%

FPLP-LPP/BVG-Bonds-P 5.36%

FPLP-LPP/BVG-25-P 10.50%

FPLP-LPP/BVG-40-P 13.20%

Raiffeisen Pension Invest 30 9.20%

Raiffeisen Pension Invest 50 13.00%

Raiffeisen Pension Invest 50 Futura 16.70%

Sarasin BVG-Ertrag 6.61%

BVG-Rendite 7.96%

BVG-Wachstum 11.14%

BVG-Zukunft 12.81%

BVG-Nachhaltigkeit 12.45%

BVG-Nachhaltigkeit Rendite 10.03%

Disclaimer:

Für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Informationen können wir keine Gewähr übernehmen.

Quellen: zugerberg-finanz.ch; swisscanto.ch; credit-suisse.com; ubs.com; pictet.com; raiffeisen.ch; sarasin.ch

23

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Besteuerung von Kapital- und Rentenleistungen der Säule 2/3a

Mittwoch, April 28th, 2010

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Leibrentenversicherungen? Klicken Sie hier für eine personalisierte Analyse:

Wünschen Sie einen Vergleich der besten Renten- und / oder Todesfallversicherungen? Klicken Sie hier für eine personalisierte Analyse:

Zur Besteuerung von Leibrenten siehe separate Tabelle im Intragenius: Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherung 3a/3b.

1. Einkommenssteuer (Bund/Kanton/Gemeinde)

1.1. Rentenleistungen Säule 2

• Invalidenrenten • Hinterlassenenrenten • Altersrenten

Einkommenssteuer zusammen mit dem übrigen Einkommen

(vgl. auch Übergangsregelungen, die, je nach Finanzierungsanteil des Pflichtigen (vollständig oder mindestens zu 20%), die Renten in der Regel nur zu 60% oder 80% erfassen)

Übersicht Bund/Kantone

Säule 3a (aus Haupt- oder Zusatztarif)

• Erwerbsunfähigkeitsrenten • Grundfähigkeitsrenten

Einkommenssteuer

Zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen

Grundsätzliche Regelung Übergangsregelung für Säule 2

Rente aus Säule 2 und Säule 3a (inkl. Gilt lebenslang für Renten aus Säule 2, die vor dem Überschuss) 1.1.2002 zu laufen begannen, Gesetzesartikel wenn das betreffende Vorsorge- verhältnis bereits bestanden hat am Steuerbarer Teil nach Massgabe der Eigen- finanzierung von Gesetzesartikel 100% mind. weniger 20% 20%.

Bund 100% Art.22Abs.1und2DBG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 204 Abs. 1 DBG

AG 100%

§31Abs.1und2StG

31.12.86

60% 80% 100%

§ 267 Abs. 1 und 2 StG

AI 100% Art.25Abs.1und2StG 31.12.84 60% 80% 100% Art. 188 StG

AR 100%

BE 100% Art. 26 Abs. 1-3 StG

Art.25Abs.1und2StG

31.12.84

60% 60% 80% 100%

Art. 275 StG

BL 100%

§ 27bis Abs. 1 StG

31.12.86

80% 100%

§ 27bis Abs. 2 lit. a und c StG

BS 100% §23Abs.1und2StG 31.12.85 60% 80% 100% § 237 StG

FR 100%

Art. 23 Abs. 1 und 2 LIC

GE 100% Art. 8 Abs. 1 LIPP IV - 75% 90% 100%

Art. 12 Abs. 2 LIPP IV

GL 100%

Art. 22 Abs. 1 und 2 StG

31.12.86

60% 80% 100% Art. 255 StG

GR 100% Art. 23 Abs. 1 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 188c StG

JU 100%

Art. 21 Abs. 1 und 1 bis LID

LU 100%

§29Abs.1und2StG

31.12.86 60% 80% 100% § 253 StG

60%

NE 100%

Art. 25 Abs. 1 und 2 LCdir

31.12.86

80% 100% Art. 282 LCdir

NW 100% Art. 25 Abs. 1 und 2 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 276 StG

OW 100%

Art. 24 Abs. 1 und 2 StG

31.12.86

60% 80% 100%

Art. 24 Abs. 4 StG

SG 100% Art. 35 Abs. 1 und 2 StG 31.12.84 60% 80% 100% Art. 280 StG

SH 100%

Art. 24 Abs. 1 und 2 StG

LECO-L/01.01.2010

SO 100%

§ 30 Abs. 1 StG 31.12.84 60% 80% 100% § 30 Abs. 2 StG

SZ 100%

TG 100% § 24 Abs. 1 und 2 StG 31.12.84 80% 80% 100% § 225 StG

§ 23 Abs. 1 und 2 StG

31.12.86

60% 80% 100% § 236 StG

TI 100%

Art. 21 Abs. 1 und 2 LT

- 1)

UR 100% Art. 26 Abs. 1 und 2 StG 31.12.86 60% 80% 100% Art. 245 StG

- 2)

Art. 18 Abs. 3 LF

3)

VD 100%

VS 100% Art. 18 Abs. 1 und 2 LF 31.12.82 80% 90% 100%

Art. 26 Abs. 1 und 2 LID

31.12.86

ZG 100%

Art. 21 Abs. 1 und 2 StG

60% 80% 100% § 235 StG

ZH 100% § 22 Abs. 1 und 2 StG 31.12.85 80% 80% 100%

§ 270 StG

4)

1) Ab Veranlagungsperiode 2001/2002 sind Renten aus 2. Säule auf jeden Fall zu 100% zu versteuern, selbst wenn sie vor dem 1.1. 2001 (Ablauf der Übergangsbestimmung nach Art. 304) zu laufen begonnen haben.

2) ZusätzlicheErbschaftssteueraufdieHälftedeskapitalisiertenWertesderRente,ausgenommensindEhegatte sowie massgeblich unterstützte Kinder; Art. 11, Art. 25 Erbschaftssteuergesetz.

3) Zusätzliche Übergangsregelungen für Renten, die vor dem 1.1.1983 zu laufen begannen. 4) Der steuerbare Teil beträgt für Selbständigerwerbende in jedem Fall 80%.

1.2. Kapitalleistungen

Säule 2

• Bezug Alterskapital • Todesfallkapital

Einkommenssteuer

Säule 3a

(aus Haupt- oder Zusatztarif, aus rückkaufs- fähiger/nichtrückkaufsfähiger Kapitalversicherung)

• Erlebensfallsumme • Rückkaufssumme • Todesfallsumme

Einkommenssteuer

100% der Summe separat vom übrigen Einkommen zu einem speziellen Satz.

Die Kantone können den anwendbaren Satz verschieden regeln (siehe dazu die nachfolgende Übersicht)

Übersicht Bund/Kantone

Besteuerung von Kapitalleistungen (=Einkommenssteuer) Gesetzesartikel

Getrennt vom übrigen Einkommen und zum Satz eines Fünftel der Tarife nach Art. Art. 38 DBG Bund 36 DBG

AG Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) unterliegen – getrennt vom übrigen Einkommen – einer Jahressteuer, die zu 40% des Tarifs berechnet wird. Bei Todesfallleistungen besteht ein Freibetrag von CHF 200’000.–

§ 45 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 StG

Getrennt vom übrigen Einkommen. Die einfache Steuer beträgt ein Drittel des AI Einkommenssteuertarifs, mindestens aber 0.5%. Für gemeinsam steuerpflichtige Art. 40 StG

Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewandt.

Getrennt vom übrigen Einkommen gemäss separatem Doppeltarif: 0,75 bzw. AR 1 % Verheiratetentarif, 1,00 bzw. 1,33 % Alleinstehendentarif.

Art. 41 StG

BE Getrennt vom übrigen Einkommen gemäss separatem Doppeltarif (progressiv Art. 44 StG ansteigend von 0,8 bis 2,5% der Kapitalleistung).

BL Getrennt vom übrigen Einkommen und zum Rentensatz, jedoch mindestens zum Satz von 2%.

Getrennt vom übrigen Einkommen und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten zum Sondertarif (3 bis 8% der Kapitalzahlung), sofern die Leistung dem Vorsorgenehmer, dem überlebenden Ehegatten oder einer von ihm unterstützten

§ 36 StG

BS Person zufliesst (Ehegatte, direkte Nachkommen, übrige unterstützte Personen, § 39 StG für die der Vorsorgenehmer hauptsächlich aufgekommen ist). Sind andere Personen begünstigt, wird die Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen zum Einkommenssteuertarif besteuert (ohne Rentensatz).

FR Getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondertarif (2 bis 6% der Kapitalzahlung).

Art. 39 LIC

2/4

LECO-L/01.01.2010

Art. 18 LIPP V bzw. Art. 12

GE Getrennt vom übrigen Einkommen zum Satz 1/5 des Alleinstehendentarifes. Abs. 1, 3 und Art. 13 lit. b

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle GL der einmaligen, eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt jedoch mindestens 5%.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle

LDS

Art. 36 StG der einmaligen Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der GR Kapitalleistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Satz von 1,5% für Art. 40a StG

Ehegatten und 2% für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Maximalsatz beträgt für Ehegatten 2,6% und die übrigen Steuerpflichtigen 4%. Leistungen unter 5 600 Fr. werden nicht besteuert.

JU Getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondertarif (0,9 bis 1,3% für Verheiratete, 1,1 bis 1,7% für die übrigen Steuerpflichtigen, der Kapitalzahlung).

Art. 37 LID

LU Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Satzes der Kapitalzahlung, §58StG mindestens aber 0,5%.

NE Getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem 1⁄4 des Satzes der Kapitalzahlung, mind. um Satz von 2,5%.

Art. 42 LCdir sowie Art. 7 Abs. 2 LSD, Art. 4 LEH

NW Getrennt vom übrigen Einkommen zu zwei Fünftel des Einkommenssteuertarifs, Art. 42 StG mindestens aber zum Satz von 0,8%.

OW Getrennt vom übrigen Einkommen, zu zwei Fünftel des Einkommenssteuertarifs.

Die Kapitalleistungen werden – getrennt vom übrigen Einkommen – einer Jahressteuer unterworfen. Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit

Art. 40 StG

SG Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben, Art. 52 StG beträgt die einfache Steuer 1,5% bis 50 000 Fr. und für die übrigen Steuerpflichtigen 1,7%. Sie erhöht sich auf der gesamten Kapitalleistung um 0,1% je weitere

50 000 Fr. bis höchstens 4,0%.

SH Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen einer vollen Jahressteuer zum Satz eines Fünftels des Einkommenssteuertarifs.

Art. 40 StG

SO Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen einer vollen § 47 StG Jahressteuer zum Satz eines Viertels des Einkommenssteuertarifs.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn an SZ Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 2%.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle

§38StG der einmaligen Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Siebzehntel der TG Kapitalleistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Satz von 2% für §39StG Ehegatten und 2,4 % für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Verheiratete gilt zudem das Teilsplitting, Faktor 1,9.

TI Getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz 1), mindestens zum Satz von 2%

Die Kapitalleistungen unterliegen – getrennt vom übrigen Einkommen – einer vollen Jahressteuer *. Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt: 1,9% für den Staat, 1,9% für die Einwohnergemeinden, 0,5% für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

Art. 38 LT

UR * Vielfaches: Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen Art. 50 StG oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jährlich in Prozenten der einfachen Steuer fest. Die Änderung des Steuerfusses unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein Steuerfuss über 110% unterliegt der obligatorischen

VD Volksabstimmung.

Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/3 des Einkommenssteuertarifs

Art. 49 LI bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. b und Art. 25 LMSD

VS Getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz 1), zum Mindestsatz, max. Art. 33 LF zum Satz von 4%.

Getrennt vom übrigen Einkommen. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer ZG vollen Jahressteuer. Für die ersten 200 000 Fr. 30% und für den 200 000 Fr.

übersteigenden Betrag 40% des massgebenden Tarifs. Die einfache Kantonssteuer beträgt jedoch mindestens 1%.

§37StG

Getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn an Stelle ZH der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/10 der Kapitalleistung ausgerichtet §37StG

würde. Die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2%.

3/4

LECO-L/01.01.2010

1) Rentensatz

Die Steuer wird zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entspre- chende jährliche Leistung ausgerichtet würde; d.h.:

a.)

b.)

c.)

die steuerbare Kapitalleistung ist anhand der Umrechnungstabelle der Eidg. Steuerverwaltung in eine jährliche Rente umzuwandeln 2) für diese Rente wird der entsprechende Einkommensteuersatz bestimmt. dieser Steuersatz wird auf die volle steuerbare Kapitalleistung angewendet.

2) Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten „Leibrente ab 2005“: http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00384/index.html?lang=de

Während der Laufzeit des Vorsorgeverhältnisses (Säule 2 und 3a) muss der jeweilige Wert des Vorsorgeguthabens (bei Säule 3a-Verträgen = allfälliger Rückkaufswert, inkl. Überschuss) nicht als Vermögen versteuert werden.

Tags: Kapital- und Rentenbesteuerung, Steuern, Steuern auf Versicherungsleistungen, Versicherung
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Nützliche Adressen:

Donnerstag, April 22nd, 2010
Ombudsmann der sozialen
Krankenversicherung
Morgartenstrasse 9
6003 Luzern

 

(Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Krankenkasse)

Telefon (deutsch): 041 226 10 10
Telefon (franz.): 041 226 10 11
Telefon (ital.): 041 226 10 12

Email:
info@om-kv.ch
Website: www.ombudsman-kv.ch
(Montag – Freitag, 9.00 bis 11.30 Uhr)

 

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

(Das BAG kontrolliert die Durchführung
der sozialen Krankenversicherung)

 

Telefon: 031 322 21 11

 

Website: www.bag.admin.ch

 

Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer
und Patienten
Werdstrasse 36
8004 Zürich

(Persönliche Beratung und gegebenfalls
Vermittlung eines Anwalts)

Telefon: 0800 707 277 (kostenlos)

 

Email: info@rechtsberatung-up.ch
Website: www.rechtsberatung-up.ch

 

Schweizerische Patientenstelle
Hofwiesenstrasse 3
Postfach
8042 Zürich

(Anlaufstelle für Patienten)

 

Telefon für Nichtmitglieder: 0900 104 124 (CHF 2.20 / Min.)
Telefon:
Zürich – 044 361 92 56
Basel – 061 261 42 41
Aargau, Solothurn – 062 835 29 50
Ostschweiz – 052 721 52 92
Zentralschweiz – 041 410 10 14
Tessin – 091 826 11 28

 

Email: info@patientenstelle.ch
Website: www.patientenstelle.ch

 

Stiftung Schweizerische
Patientenorganisation (SPO)
Zähringerstrasse 32
Postfach
8025 Zürich

(Anlaufstelle für Patienten)

 

Telefon für Nichtmitglieder: 0900 567 047 (CHF 2.13 / Min.)
Telefon:
SPO Zürich – 044 252 54 22
SPO Bern – 031 372 13 11
SPO Olten – 062 206 77 26
SPO Lausanne – 021 314 73 88
SPO St. Gallen – 071 278 42 40

 

Website: www.spo.ch

 

Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO

 

Santésuisse (Konkordat der schweiz. Krankenversicherer)

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzten

Gesundheitsförderung Schweiz

Mediservice AG

Rega Schweiz. Rettungsflugwacht

www.sso.ch

www.santesuisse.ch

 

www.fmh.ch

www.lebensqualität.ch

www.mediservice.ch

www.rega.ch

Tags: Krankheit und Unfall, nützliche Adressen
Nützliche Adressen, Versicherung | Keine Kommentare »

 

Günstige Krankenkasse – wie geht das?

Donnerstag, April 22nd, 2010

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Wählen Sie eine günstige Grundversicherung

Sie können aufgrund eines erstellten Vergleichs problemlos die Grundversicherung beim günstigsten Anbieter abschliessen. Die Krankenkasse muss alle vorbehaltslos und ohne Gesundheits-prüfung aufnehmen. Das heisst, auch kranke, ältere oder schwangere Frauen können die Grundversicherung wechseln. Erfahrungsgemäss sind günstige Krankenkassen oft auch in Zukunft immernoch günstig. Bestellen Sie eine Offerte. Falls Sie innert kurzer Frist keine Post erhalten fragen Sie nach. Sie können Sie auch schriftlich für eine Grundversicherung anmelden.

Schliessen Sie die Unfalldeckung aus

Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist gemäss Gesetz (UVG) über den Arbeitgeber für Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Unfalldeckung kann somit von der Grundversicherung ausgeschlossen werden. Die Unfalldeckung gemäss UVG musst vom Versicherer des Arbeitgebers bestätigt werden. Sobald die Deckung gemäss UVG ganz oder teilweise wegfällt (z.B. unbezahlter Urlaub, Reduktion der Arbeitsstunden auf unter 8 pro Woche), muss sie in die Grundversicherung eingeschlossen werden.

Wählen Sie eine höhrere Franchise

Mit einer höheren Franchise kann bis zu 50 Prozent Prämien eingespart werden. Ob sich eine höhere Franchise lohnt, hängt von der persönlichen Situation ab. Grundsätzlich muss zuerst verglichen werden, wie der Prämienunterschied zwischen der tiefsten und der gewünschten Franchise beträgt. Siehe folgendes Beispiel (Erwachsene Person, wohnhaft in der Stadt Zürich):

Beispiel mit geschätzten Arztkosten pro Jahr von 1500 Franken

Geschätzte Arztkosten pro Jahr
Beispiele in CHF
Franchise
in CHF
Zusätzlicher Selbstbehalt 10%
(maximal CHF 700) in CHF
Total Kosten
in CHF
Jahresprämie
in CHF
Gesamtkosten
in CHF
1000 300 70 370 3303 3673
1000 500 50 550 3156 3706
1000 1000 0 1000 2784 3784
1000 1500 0 1000 2410 3410
1000 2500 0 1000 1776 2776

Aufgrund des obenerwähnten Beispiels wäre die optimalste Variante mit 2500 Franken Franchise.

Beispiel mit geschätzten Arztkosten pro Jahr von 3000 Franken

Geschätzte Arztkosten pro Jahr
Beispiele in CHF
Franchise
in CHF
Zusätzlicher Selbstbehalt 10%
(maximal CHF 700) in CHF
Total Kosten
in CHF
Jahresprämie
in CHF
Gesamtkosten
in CHF
3000 300 270 570 3303 3873
3000 500 250 750 3156 3906
3000 1000 200 1200 2784 3984
3000 1500 150 1650 2410 4060
3000 2500 50 2550 1776 4326

In diesem Beispiel ist gilt als optimalste Variante 300 Franken Franchise.

Die Franchise kann jedes Jahr wieder angepasst werden. Senden Sie rechtzeitg ein eingeschriebener Brief (muss spätestens per 30. November bei der Krankenkasse eintreffen). Für Kinder empfiehlt sich keine Franchise zu wählen, da die Prämieneinsparung zu gering ist.

Trennung von Grund- und Zusatzversicherungen

Viele Versicherte verzichten auf einen Wechsel der Grundversicherung, weil sie Administrations- bzw. Abrechnungsprobleme befürchten. Dies ist in der Praxis absolut unproblematisch. Die ambulanten Arztrechnungen können Sie an beide Krankenkassen zustellen. Die Versicherer werden die Rechnungen prüfen und abrechnen. Spitäler rechnen praktisch immer direkt mit den Krankenkassen ab. Das bedeutet, dass also auch altere oder kranke Personen die Grundversicherung wechseln können.

Wählen Sie ein Alternativ-Modell

Prüfen Sie die verschiedenen Alternativmodelle. Je nach Krankenkassen können so bis zu 25 Prozent Prämien eingespart werden. Hier finden Sie eine Liste der angebotenen Alternativmodelle:
Hausarztmodell (immer vorest zum Hausarzt)
HMO (immer vorerst zur HMO-Gemeinschaftspraxis)
Light (eingeschränkte Arzt- oder Spitalwahl)
Telmed (Telefon-Beratung)

Erkundigen Sie sich nach Prämienverbilligungen

Die Prämienverbilligung ist für Personen in bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gedacht. Wie die Verbilligung bzw. Subvention verteilt wird, entscheidet der Wohnsitzkanton. Über mögliche Prmäienverbilligungen muss der Kanton die Versicherten regelmässig informieren. Die Krankenkassen müssen zwingend mit dem Kanton zusammen arbeiten. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Verbilligungen ohne Verzug den Berechtigten zukommen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, ob Sie Anrecht auf eine Prämienverbilligung haben.

Sistieren Sie die Grundversicherung bei längerem Militärdienst

Wer länger als 60 aufeinander folgenden Tagen Militärdienst oder Zivilschutz leistet, kann die Grundversicherung für diese Zeit sistieren. Die Kopie des Marschaufgebots muss mindestens 8 Wochen vor Dienstbeginn der Krankenkasse eingereicht werden. Bei verspäteter Meldung sistiert die Krankenkasse spätestens nach 8 Wochen.

Ihre Kinder müssen nicht zwingend bei der gleichen Krankenkasse versichert werden

Auch hier empfehlen wir die Prämien zu vergleichen. Zudem sollten bie der Wahl der Krankenkassen beachtet werden, wie die Zusatzversicherungen definiert sind (Wichtig: Zahnstellungkorrekturen). Einige Krankenkassen gewähren für ab dem 3. Kind Rabatt in der Grundversicherung. ACHTUNG: Wer für das neugeborene Kind eine andere Krankenkasse auswählt,  muss möglichweise einen Teil der Spitalkosten selber übernehmen. Dies ist dann der Fall, wenn nur die Mutter halbprivat oder privat versichert ist oder wenn  in einem Spital ausserhalb des Kantons entbindet wird. Nicht alle Spitalzusatz-versicherungen übernehmen die Kosten des Neugeborenen, welche über die Grundversicherung hinaus gehen. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse.

Wählen Sie eine günstige Zusatzversicherung

Die Prämienunterschiede zwischen den Krankenkassen sind enorm. Vergleichen Sie die verschiedenen Prämien. Bei der Krankenpflegen-Zusatzversicherung gilt es vor allem, die versicherten Leistungen zu prüfen. Definieren Sie für sich die wichtigsten Leistungen aufgrund Ihrer Bedürfnisse. Anschliessend können Sie aufgrund des Vergleichs prüfen, welche Krankenkassen Ihrer Bedürfnisse am optimalsten abedeckt. Bei den Spitalzusatzversicherung sind die Prämienunterschiede enorm. Vergleichen Sie die verschiedenen Varianten. Es lohnt sich.

Erkundigen Sie sich nach Kollektiv-Verträgen

Die Krankenkassen bieten im Rahmen der Zusatzversicherungen Kollektiv-Verträge an. Das bedeutet, dass bei den Zusatzversicherungen Prämienvergünstigungen möglich sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Berufsverband, ob ein Kollektiv-Vertrag besteht.

Reduzieren Sie die Prämien duch Einschluss eines Selbstbehalts

Bei Einschluss eines Selbstbehalts (1000 – 10’000 Franken möglich) können Sie bis zu 70 Prozent Prämien ensparen. Prüfen Sie verschiedene Varianten.

Prüfen Sie die Spezialmodelle

Einige Krankenkassen bietet Spezialversicherung wie, Halbprivat ohne Arztwahl (Hotelversicherung), Flexible Spitalwahl, etc. an. Erkundigen Sie sich und vergleichen Sie die Prämien mit den herzkömmlichen Spitalzusatzversicherungen.

Spitalliste

Sie können bis zu 25 Prozent Prämien einsparen, wenn Sie sich verpflichten, sich nur in Spitäler behandeln zu lassen, bei welchen die Krankenkassen spezielle Tarifverträge abgeschlossen haben. Die Spitalliste kann sich aber jederzeit ändern. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Wünschen Sie ein Vergleichsangebot für Ihre Krankenkasse?

Tags: jahresfranchise, Krankenkasse, Versicherung
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Newsletter Finanzanlagen März 2010

Freitag, April 2nd, 2010

März 2010 – 8. Jahrgang

„Auf Zinssteigerungen einstellen“

 

Nationalbankdirektor JeanPierre Danthine unterstreicht: Nicht das „Wie“, sondern lediglich das „Wann“ sei das Problem beim kommenden Ausstieg aus den Tiefzinsen. Da zwischen geldpolitischen Ent- scheiden und ihrer Wirkung auf die Inflation viel Zeit vergeht und die- se Zeitspanne variieren kann, fällt der Entscheid, wann mit einer Straffung der Geldpolitik begonnen werden soll, nicht leicht. Die Zinserhöhung darf einerseits nicht zu früh erfolgen, da die Wirtschaft dann möglicherweise noch nicht in der Lage ist, einen solchen Schritt zu verkraften. Sie darf aber auch nicht zu spät eingeleitet werden, da sonst die Wahrscheinlichkeit, dass Inflationsdruck entsteht, zunimmt. Ein Patentrezept gibt es nicht.

Was sicher ist

Sicher ist: Die derzeitige expansive Geldpolitik kann nicht unbegrenzt fortgesetzt werden, ohne dass dabei Inflationsrisiken entstehen. Deshalb rät Nationalbankdirektor Jean-Pierre Danthine wörtlich: „Die privaten Haushalte und die Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass die Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft wieder steigen und die Wechselkurse wieder von den Marktkräften bestimmt werden. Dies ist der Normalzustand und alle Beteiligten sollten schlechte Angewohnheiten aus der Krisenzeit wieder ablegen. Sie sollten sich daran erinnern, dass sie selber letztlich für die langfristige Tragfähigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen verantwortlich sind.“


M. Herrmann – Partner von Versicherungs-Broker.ch

Preise von Wohneigentum unter Druck

2010 wird in der Schweiz der Trend steigender Immobilienpreise nun doch vollends kehren. Das sagt eine Studie des Credit Suisse. Wegen der mittelfristig steigenden, aber wohl doch moderat bleibenden Zinsen (siehe nebenan) und dem nach wie vor verbreiteten Wunsch nach Wohneigentum bei Schweizern und den vielen Zugewanderten wird der Preisrückgang bei Eigentumswohnungen nur schwach ausfallen. Etwas mehr unter Druck kommen die Einfamilienhäuser: Hier wirken das erreichte hohe Preisniveau, das tiefere Wohnraumbedürfnis der wachsenden älteren Jahrgänge sowie der hohe Renovierungsbedarf zur Anpassung an eine zeitgemässe Innenarchitektur preisdämpfend. Dramatische Preiseinbrüche sind auch hier nicht zu erwarten.

Jacqueline Schaub – Partner von Versicherungs-Broker.ch

Übertreibungen meiden

„Den Letzten beissen die Hunde“. Das Sprichwort könnte für Wohneigentumskäufer zur bitteren Wahrheit werden, die jetzt eine Immobilie zum Höchstpreis kaufen. Laut Marktinsidern kommen in letzter Zeit an viel umworbenen Lagen in – oft noch künstlich angeheizten – Bieterwettbewerben wahre Fantasiepreise zustande. Wer da mitmacht, muss wissen: Da werden Liebhaberpreise bezahlt, die nach Lage der Dinge auf absehbare Zeit wohl lange nicht mehr erreicht werden. Hier sollte man nur noch zugreifen, wenn man – erstens – reichlich über das notwendige Kapital verfügt und – zweitens – wie bei einem Kunstwerk eine besondere Beziehung zum Objekt besteht. Hundertprozentig „Hände weg!“ heisst es für alle, die beim Erwerb solch viel umworbener Objekte am Rande ihrer finanziellen Tragbarkeit operieren müssten.

Allgemein gilt: Steigende Zinsen und sinkende Verkehrswerte könnten in der überblickbaren Zukunft all jenen Haushalten Sorgen bereiten, die sich ihren Traum vom Wohneigentum unter Mithilfe des Kreditgebers an der oberen Grenze der Tragbarkeit erfüllt haben.

Die richtige Schätzung

Damit man jetzt im Hinblick auf die gedämpften Immobilienpreise beim Erwerb von Wohneigentum keine unnötigen Preisrisiken eingeht, muss man ein Gefühl für die „richtigen“ Preise entwickeln. Ein erster und kostenloser Schritt dazu sind die verschiedenen Internet Rechner, die den Preis von Eigentumswohnungen und Häusern in den gewünschten Gegenden aufgrund der erfassten Inserate und anderer Kriterien vergleichen. Gute Erfahrungen in der Schätzung von Immobilienpreisen an einem bestimmten Ort oder in einer Region haben auch Immobilienfachleute der Hypo-Banken. Deren Wissen kann man in der Regel kostenlos abrufen, wenn man mit ihnen in einer Geschäftsbeziehung steht. Geht es  dann wirklich um die Wurst und hat man Zweifel am vorgeschlagenen Preis für ein Immobiliengeschäft, sollte man gegen das übliche Entgelt unbedingt einen professionellen Immobilienschätzer beiziehen.

Michael Herrmann schrieb im März-Newsletter des Webclub von www.fifty-plus.ch:

Aktien für die Vorsorge dynamisch bewirtschaften!

Das ist der Traum jedes Privatinvestors, der mit Aktien in der jüngsten Krise Geld verloren hat: Im Börsenaufschwung in Aktien investiert und im Abschwung voll mit Barmitteln im Geldmarkt sein. Und damit das Vorsorgevermögen schützen. Es gibt heute mit mathematischen Modellen gesteuerte Strategien, die das anstreben – und in letzter Zeit trotz der Finanzkrise auch erreicht haben.

„FIT Aktientiming Schweiz“

Für eine solche dynamische Bewirtschaftung der Schweizer Aktien wurde das „FIT Aktientiming Schweiz“ entwickelt. Bei diesem Ansatz legt ein erprobtes mathematisches Modell den richtigen Zeitpunkt zum Ein- und Ausstieg im Schweizer Aktienmarkt fest, und zwar ausschliesslich über kostengünstige Indexinstrumente wie börsengehandelte Indexfonds ETF. Nur in nachhaltigen Gewinnphasen – wie zum Beispiel in den letzten Monaten – ist man mit diesem An- satz breit diversifiziert in den Schweizeraktien investiert. Im Börsenabschwung dagegen werden mit Geldmarktanlagen Verluste vermieden, damit das Kapital erhalten bleibt.

Leistungsfähigkeit überprüfen Sie können die Leistungsfähigkeit des „FIT Aktientiming Schweiz“ überprüfen, um in zukünftigen Börsenbaissen die leidigen Verluste mit dem Aktienanteil des Vorsorgevermögens zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns dazu unter Tel 044 586 38 60 oder mailto: contact@versicherungs-broker.ch

Besserer Schutz für Sparer

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Milliardenbetrugsfall Madoff und der Lehman-Pleite sollen im Anlegerschutz weitere Fortschritte gemacht werden. Das ist ein Fazit des Berichts „Madoff-Betrug und Vertrieb von Lehman-Produkten: Auswirkungen auf das Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft“ der Finanzmarktaufsicht FINMA (www.finma.ch).

„Normale“ Anlagekunden

Klar ist: Bei den „normalen“ Anlagekunden darf die Bank Kenntnisse über die Risiken von Wertpapieren und das eiserne Gebot der Diversifikation des Anlagevermögens voraussetzen. Aber auch geübte Investoren können Entscheide nur dann „richtig“ fassen, wenn sie über das Investitionsobjekt umfassend auf- geklärt werden. Das ist offenbar nicht immer der Fall: Obwohl der Handel in Strukturierten Produkten allgemein und grossmehrheitlich beim erstmaligen Verkauf (Primär- markt) stattfindet, besteht für diesen Zeitraum noch keine gesetzliche Prospektpflicht.

„Sparer im engeren Sinn“

Ein Kenner des Geschehens rund um die „Beratungsopfer“ der Banken ist der Bankenombudsman. Er stellt fest, erstmals seien einer Grosszahl von „Sparern im engeren Sinn“ riskante Strukturierte Produkte in grossem Ausmass offensiv verkauft worden. Die „Sparer im engeren Sinn“ seien die vielen Menschen, für welche die Sicherheit einer Anlage im Vordergrund steht, weil sie nie Geld verlieren wollen. Sie kennen sich in Börsengeschäften nicht aus und haben nie die Idee, andere Anlagen als Spar- konten oder „Witwen- und Waisen- papiere“ ins Auge zu fassen. Diese Menschen brauchen laut dem Bankenombudsman einen erhöhten Schutz vor aggressiven Finanzproduktverkäufern. Dazu stellt die FINMA in ihrem Bericht fest: Ein erhöhter Schutz des „Sparers im engeren Sinn“ lässt sich nicht auf geltendes Recht abstützen.

„Projekt Vertriebsregeln“

Aufgrund ihres vertieften Einblicks in den Markt mit komplizierten Finanzprodukten sieht die FINMA Handlungsbedarf. Im Rahmen des „Projekts Vertriebsregeln“ soll erarbeitet werden, wie die Sparer mittels erhöhter Informationsanforderungen über die Produktrisiken,sowie einer zu dokumentierenden

Risikoprofilüberprüfung und Diversifikationsabklärung besser geschützt, werden können. Zudem wird abgeklärt, ob im Bereich des doppelten Kassierens von Vertriebsvergütungen (Retrozessionen) beim Emittenten und Verkaufskommissionen beim Käufer nicht aufsichtsrechtlich eingegriffen werden muss. Allgemein wird ergründet, ob ein regulatorischer Unterschied zwischen gleichgerichteten Produkten wie Anlagefonds und Strukturierten Produkten weiter gerechtfertigt sei.

Um ein Angebot zu erhalten, brauchen Sie lediglich dieses Formular auszufüllen und direkt an uns zu schicken. Hier zum Formular: pdf-signet

 

Tags: Finanzanlagen, Hypotheken, Immobilien
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Schadenformulare und Notfalladressen

Freitag, November 13th, 2009

Klicken Sie auf diesen Link

Auf diesem Internet-Portal finden Sie die wichtigsten Schadenformulare und Notfall-Telefonnummern aller wichtigen Versicherungsgesellschaften.

 

Tags: Meldeformular BVG, Notfalladressen, Schadenformulare
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