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Haftet der Hotelier?
T.P.: Während eines Urlaubs im Tessin wurde mein neues Notebook aus dem Hotelzimmer gestohlen. Muss der Hotelier für den Schaden aufkommen und welchen Versicherungen muss ich den Diebstahl melden?
Der Hotelier haftet gemäss Obligationenrecht (OR Art. 487 ff) für die von seinen Gästen eingebrachten Sachen bis zu maximal tausend Franken. Trifft den Hotelier zusätzlich ein Verschulden, so kann der Betrag auch höher sein. Würde es sich um eine so genannte Kostbarkeit handeln, hätten Sie das Gerät bei der Hotelrezeption zur Aufbewahrung deponieren müssen. Computer und andere elektronische Geräte fallen in aller Regel aber nicht in diese Kategorie. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl unverzüglich dem Hotelier melden. Die Haftpflichtversicherung des Hoteliers wird sich also im Rahmen der Versicherungsdeckung mit Ihren Ansprüchen befassen.
Hausrat- oder Reisegepäckversicherungen avisieren
Weil der Hotelier bzw. dessen Haftpflichtversicherung höchstens für den Zeitwert des Geräts aufkommen muss und unter Umständen gar keine Leistungspflicht besteht (zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit des Bestohlenen), empfehlen wir Ihnen, den Fall auch Ihrer Hausrat- oder Reisegepäckversicherung zu melden. Die meisten Sachversicherungen sehen heute eine Neuwertdeckung vor. Das heisst, dass sich die Entschädigung am aktuellen Neupreis eines technisch und qualitativ möglichst gleichwertigen Notebooks orientiert.