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Gebundene Vorsorge

P.W.: Ich zahle jedes Jahr den vollen Grenzbetrag auf das Konto meiner gebundenen Vorsorge ein. Wie hoch ist 2010 die Summe, mit der ich die Säule 3a im Rahmen des individuellen Vorsorgesparens äufnen kann?

Der Staat fördert die private Vorsorge durch Steuervorteile. Bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können in diesem Jahr höchstens CHF 6’566 beim steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige erwerbstätig und in einer Pensionskasse versichert ist. Für Personen, die in keiner Pensionskasse versichert sind, erhöht sich die maximale Abzugslimite auf 20% des AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens aber auf CHF 32‘832.

Wann gilt die Abzugslimite von CHF 6’566?

Die Abzugslimite von CHF 6’566 (Stand 2010) gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein Erwerbseinkommen aufweisen und einer Vorsorgeeinrichtung (nach Art. 80 BVG) angehören. Als Vorsorgeeinrichtungen in diesem Sinne gelten nicht nur BVG-registrierte Einrichtungen, sondern auch Pensionskassen im überobligatorischen Bereich. Die Abzugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nur Risikoprämien entrichtet (meistens bis zum 25. Altersjahr) oder wenn ein Steuerpflichtiger (zum Beispiel nach einer Verselbständigung) weiterhin Prämien an eine Freizügigkeitspolice für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlt. Bei verheirateten Personen (oder eingetragenen Partnerschaften) können beide Partner die Abzüge für sich beanspruchen, wenn sie erwerbstätig sind. Die Beiträge können zudem bis längstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abgezogen werden.

Lebensversicherung / Konto 3a und 3b

Tags: 3. Säule, 3a Lebensversicherung, gebundene Vorsorge, steuervorteile 3a gebundene Vorsorge

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