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Gebundene Vorsorge Säule 3a

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T.U.: Ich bin selbständigerwerbend und habe ein Säule-3a-Konto, das ich regelmässig äufne. Mein Verdienst schwankt. Im letzten Jahr lag der einbezahlte Beitrag über dem steuerlich erlaubten Abzug. Ist das in Ordnung?

Das Gesetz sieht vor, dass die jährliche Einzahlung auf ein Konto oder eine Police der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) nicht höher sein darf als der jeweils zulässige steuerliche Abzug. Art. 33 Abs. 1e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) werden im Kreissschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2008 entsprechend interpretiert. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in begrenztem Umfang steuerlich zum Abzug bringen, wobei diese Beiträge bei Selbständigerwerbenden stets als Kosten der privaten Lebenshaltung gelten und daher ihrer Erfolgsrechnung nicht belastet werden dürfen.

Beiträge dürfen den zulässigen Steuerabzug nicht übersteigen

Aufs Konto oder die Police der gebundenen Vorsorge dürfen also nur Beiträge einbezahlt werden, die nicht höher als der steuerlich erlaubte Abzug sind. Den Abzug übersteigende Beträge stellen freies Sparen dar – hier gilt die Vorzugsbehandlung des Säule-3a-Sparens nicht und die ordentlichen Besteuerung setzt ein. Das heisst mit anderen Worten, dass die Beiträge an die gebundene Vorsorge klar limitiert sind. Bereits erfolgte zu hohe Einzahlungen sind demzufolge aufgrund eines allfälligen Entscheides der Steuerverwaltung zu korrigieren, indem die den zugelassenen Steuerabzug übersteigenden Beträge zurückverlangt werden müssen.

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Tags: gebundene Vorsorge, Säule 3a

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