Seit dem 1. Januar 2011 zählen die in der Schweiz bezogenen Kapitalleistungen der 2. Säule in Frankreich als ausserordentliches Einkommen und müssen dort versteuert werden.
Änderung im Steuerabkommen Frankreich und Schweiz
Die französische Steuerbehörde hat in Anlehnung an das Doppelbesteuerungs-Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich einen Besteuerungsmechanismus für Kapitalleistungen aus der 2. Säule eingeführt. Seit dem 1. Januar 2011 zählen die in der Schweiz bezogenen Kapitalleistungen der 2. Säule in Frankreich als ausserordentliches Einkommen und müssen dort versteuert werden. Dazu gehören auch Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung.
Die Änderungen betreffen diejenigen Mitarbeitenden, die in Frankreich wohnen und einen Kapitalbezug aus der 2. Säule beanspruchen. Wir empfehlen den Betroffenen, sich mit dem für sie zuständigen französischen Steueramt in Verbindung zu setzen. Je nach Höhe der Kapitalleistung kann die neue Regelung beträchtliche Konsequenzen auf die individuelle Steuerrechnung haben.