Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen der Säule 3a/3b
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1.
Einkommenssteuer (Bund/Kanton/Gemeinde)
Leibrenten aus Säule 3a
Leibrenten aus Säule 3b
Beim Bund und in allen Kantonen ist die Rente (inkl. Überschuss) zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.
Sämtliche Kapitalleistungen aus einer Leibrenten- versicherung (Rückkaufssumme, Kapitaloption, Rück-gewährssumme bei Tod) bei Bund und Kantonen separat vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif steuerbar (vgl. dazu auch die Tabelle im Intragenius Kapitalleistungen Säule 2/3a).
Beim Bund und in allen Kantonen ist die Rente (inkl. Überschuss) zu 40% zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.
Vgl. dazu die nachfolgende tabellarische Übersicht „Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung 3b“
Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung Säule 3a
Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung Säule 3b
Gemäss neuer Empfehlung der Schweiz. Steuerkonferenz vom 27. Oktober 2009 sind Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen 3b beim Bund und in den Kantonen wie folgt zu besteuern. Im Rahmen der Einkommenssteuer soll folgendes gelten:
1) Kriterien der „Vorsorge“ (gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer], anwendbar für Rentenverträge mit periodischen Prämien und Einmalprämien) sind Folgende:
2) Ertrag = Kapitalauszahlung (Rückkaufswert inkl. Überschuss) minus einbezahlte Prämien 3) 40% der Kapitalauszahlung (Rückkaufswert/Rückgewährssumme inkl. Überschuss) wird separat vom übrigen
Einkommen besteuert, analog der Kapitalzahlungen aus Säule 2/3a 4) Die übrigen 60% der Rückgewährssumme können je nach Kanton von der Erbschaftssteuer erfasst werden
Kapitalleistung aus Leibrentenvertrag 3b
Rückkauf des Vertrages
Rückgewähr im Todesfall
Bei Rentenaufschub, wenn die Kriterien der Vorsorge1) erfüllt sind
Bei Rentenaufschub, wenn die Kriterien der Vorsorge1) nicht erfüllt sind
• Bei Fliessen der Rente • Bei Rückgewähr im Todesfall
Steuerbar ist der Ertrag2) zusammen mit dem übrigen Einkommen
Steuerbar sind 40% der Rückkaufsumme getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif3)
Steuerbar sind 40% der Rückkaufsumme/Rückge- währssumme getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif3,4)