P
aul Müller, geschieden, zwei Kinder aus erster Ehe, ist seit sieben Jahren mit Jeannette Weilenmann zusammen und möchte, dass sie im Falle seines vorzeitigen Versterbens die ganze Versicherungsleistung aus der 3a-Police erhält. Ist das möglich?

Viele mögen glauben, dass der Begünstigungswunsch von Paul Müller so nicht realisierbar ist, da er seine direkten Nachkommen nicht ausschliessen darf. Dem Vater zweier Kinder ist es aber tatsächlich erlaubt, seine Lebenspartnerin zu 100 Prozent zu begünstigen. Gemäss Gesetz kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen innerhalb des definierten Personenkreises (siehe unten: Art. 2, BVV3) bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Der Gesetzeswortlaut spricht klar von einer oder mehreren begünstigten Personen. Somit steht es dem Versicherungsnehmer frei, in dieser Kategorie die Anteile mehrerer nebeneinander begünstigten Personen zu bestimmen, gewisse Personen jedoch auch ganz vom Versicherungsanspruch auszuschliessen.

Im konkreten Fall muss die Lebenspartnerin die im Gesetz genannten Voraussetzungen an ein gefestigtes Konkubinat erfüllen, in erheblichem Masse vom Versicherungsnehmer unterstützt worden sein oder für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen. Da Frau Weilenmann bereits seit sieben Jahren mit Herrn Müller zusammenlebt, wird das Erbringen dieses Beweises kein Problem darstellen.

Der Einwand einer möglichen Pflichtteilsverletzung ist für uns als Versicherungsunternehmen nicht relevant. Denn sollte eine solche stattfinden, wäre dieses Problem über das Erbrecht zu lösen. Das bedeutet, dass sich die in ihrem Pflichtteil verletzten Erben direkt an den Begünstigten wenden müssen und sich nicht beim Versicherungsunternehmen schadlos halten können.

Zu der beschriebenen Begünstigungsproblematik existiert kein uns bekanntes Gerichtsurteil. Die oben dargelegte Rechtsauffassung wird jedoch vom Bundesamt für Sozialversicherungen geteilt.

________________________________________

Art. 2, BVV3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, SR 831.461.3):

Art. 2 Begünstigte Personen

Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,

Bei der Säule 3a sind die ersten beiden Positionen zwingend. Ab Personengruppe 3 können Sie frei wählen.

Bestellen Sie ein Angebot für eine Säule 3a

Mehr Informationen über Lebensversicherungen in der Schweiz

Wünschen Sie eine Beratung? vorsorge@versicherungs-broker.ch  Tel. 056 552 04 50