Was kann man bei den Steuern abziehen?

gebundene Vorsorge

P.W.: Ich zahle jedes Jahr den vollen Grenzbetrag für die gebundene Vorsorge ein. Wie hoch ist 2019 die Summe, die ich maximal in die Säule 3a im Rahmen des individuellen Vorsorgesparens investieren kann?

 

Der Staat fördert die private Vorsorge durch Steuervorteile. Bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können in diesem Jahr höchstens 6’826 Franken einbezahlt und beim steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige erwerbstätig und in einer Pensionskasse versichert ist. Für Personen, die in keiner Pensionskasse versichert sind, erhöht sich die maximale Abzugslimite auf 20 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens aber auf 34’128 Franken.

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Wann gilt die Abzugslimite von 6’826 Franken?

Die Abzugslimite von 6’826 Franken (Stand 2019) gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein Erwerbseinkommen aufweisen und einer Vorsorgeeinrichtung (nach Art. 80 BVG) angehören. Als Vorsorgeeinrichtungen in diesem Sinne gelten nicht nur BVG-registrierte Einrichtungen, sondern auch Pensionskassen im überobligatorischen Bereich. Die Abzugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nur Risikoprämien entrichtet (meistens bis zum 25. Altersjahr) oder wenn ein Steuerpflichtiger (zum Beispiel nach einer Verselbständigung) weiterhin Prämien an eine Freizügigkeitspolice für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlt. Bei verheirateten Personen (oder eingetragenen Partnerschaften) können beide Partner die Abzüge für sich beanspruchen, wenn sie erwerbstätig sind. Die Beiträge dürfen zudem bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abgezogen werden. (Bericht von: Schweizerischer Versicherungsverband SVV)

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