Konkubinatspartner Lebensversicherung und BVG

Lebensversicherung 3a und 3b

B
ei der Begünstigungsklausel in der Lebensversicherung kann der Partner mit dem man gleich einsetzten wie der verheiratete Ehepartner. Dazu benötigt es in der Regel einer besonderen Schriftlichkeit, die jeweils von den Lebensversicherungen festgelegt werden. In der Säule 3a, wenn kein Ehepartner und Kinder bestehen, kann sowieso frei begünstigt werden. In der Säule 3b kann bereits ab 1. Position eine x-beliebige Person eingesetzt werden.

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BVG-Pensionskasse

In den meisten Pensionskassen können die Versicherten ihren Konkubinatspartner im Hinblick auf den Todesfall begünstigen. Die Pensionskasse muss laut einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (9C_3/2010 vom 31. März 2010) aber nur dann bezahlen, wenn der Begünstigungswille eindeutig erkennbar ist.

 

Konkubinat ist völlig frei

Die Begründung des Bundesge- richts: Im Unterschied zur gesetz- lich geregelten Ehe können im Kon- kubinat die Beziehungen zwischen den Partnern völlig frei gestaltet werden. Gerade wegen dieser Flexi- bilität verzichten manche Paare auf die Ehe. Es sei daher logisch, wenn auch in der beruflichen Vorsorge die Begünstigung des nicht ehelichen Lebenspartners vom Willen der Be- teiligten abhängig gemacht wird.

Aktiv werden

Daraus lässt sich ableiten: Konkubinatspartner müssen – im Gegensatz zu Ehepartnern – zur Regelung der Ansprüche an die Pensionskasse im Todesfall aktiv werden. Es gilt zuerst herauszufinden, ob das Reglement die Begünstigung des Konkubinatspartners überhaupt vorsieht. Ist das der Fall, ist dann buchstabengetreu der Begünstigungswille abzugeben. Das ist meist eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten. Wenn der Begünstigungswille nach dem Todesfall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, zahlt die Pensionskasse kein Geld an den Partner!

Konkubinatsvertrag

Für das Konkubinat hat der Gesetzgeber wenig vorgesehen. Fast alles muss durchdacht und schriftlich festgelegt werden. Deshalb sollten in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag zumindest die folgenden Punkte geregelt werden:

1. Inventar: Auflistung und Zuteilung der Vermögenswerte.

2. Finanzierung des Haushalts: Wer zahlt wie viel für den allgemeinen Lebensunterhalt.

3. Vorsorge: Regelung der Vorsorge, Lebensversicherungen zugunsten der Partner, Abklärung und Regelung der Ansprüche an die Pensionskassen. Vorgehen, wenn eine Partei wegen Ausbildung, Mutterschaft oder Krankheit nicht erwerbstätig sein kann.

4. Trennung: Wie werden die Vermögenswerte und Gegenstände zugeteilt? Wie geht es weiter mit der gemeinsamen Wohnung oder dem Wohneigentum?