lebensversicherungWenn Sie eine Vorsorgelösung suchen, haben Sie die Möglichkeit eine freie Lebensversicherung (Säule 3b) abzuschliessen. Das bedeutet, dass die Höhe der Einlagen frei wählbar sind und das Guthaben auch vor Ablauf der Vertragsdauer bezogen werden können. Als Erwerbstätige empfiehlt es sich aber, auf eine gebundene Lebensversicherung (Säule 3a) zu setzen. Auch wenn das Kapital nicht vor Ablauf der Versicherungsdauer bezogen werden kann – eben gebunden ist – überwiegen die Vorteile gegenüber einer freien Vorsorge eindeutig. Dieser Artikel beleuchtet sowohl die Vorteile einer gebundenen Vorsorge, als auch die Unterschiede zur freien Lebensversicherung.

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Die entscheidenden Vorteile einer Lebensversicherung

 

1. Selbstvorsorge und Sicherheit

Die staatliche Vorsorge und die Leistungen einer allenfalls vorhandenen Pensionskasse decken im späteren Leben, in vielen Fällen nur das Existenzminimum ab. Die gewohnte Lebensqualität ist oft nicht mehr gesichert. Mit einer Lebensversicherung können Sie einerseits eine solche Vorsorgelücke stopfen, andererseits sind Ihre Angehörige im Todesfall finanziell abgesichert.

2. Steuervorteile

Dass die Selbstvorsorge für die Gesellschaft Vorteile hat, erkannte auch die Politik und gewährt gewisse Steuervorteile auf Lebensversicherungsprodukte. In der gebundenen Vorsorge können die Beiträge an die Versicherung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch bei der Auszahlung wird ein reduzierter Steuersatz angewandt. Vorsicht ist geboten, wenn eine Kapitalauszahlung bei freien Lebensversicherungen stattfindet. Diese können im Erlebensfall als gewöhnliches Einkommen behandelt werden. Darüber hinaus sind Prämienzahlungen an freie Vorsorgeprodukte nur im bescheidenen Masse von der Steuer absetzbar.

3. Sparen

In der Regel sind die monatlichen Beiträge in die Selbstvorsorge frei wählbar. Bei einer gemischten Lebensversicherung kann neben dem Versicherungsanteil ein Sparanteil geöffnet werden, dessen Höhe sich massgeblich nach dem Einkommen des Versicherten richten wird. Diese Einlagen werden meistens zu einem garantierten Satz verzinst. Auf allzu hohe Versprechungen möglicher Überschussbeteiligungen sollte man sich indes nicht verlassen. Dennoch stehen die Chancen gut, dass eine Auszahlung über dem zugesicherten Zins liegen wird. Die jährlichen Abschlüsse mit den bereits angerechneten Überschusserträgen können übrigens im Nachhinein von der Versicherungsgesellschaft nicht wieder abgezogen werden. Damit hat der Versicherte stets den Überblick, mit welchem Kapital er dereinst mindestens rechnen kann.

4. Begünstigung

Gebundene Lebensversicherungen bedingen aufgrund der steuerlichen Vorteile auch gewisse Pflichten. So ist die Auszahlung nicht frei wählbar, sondern unterliegt der gesetzlichen Erbfolge. Ein Versicherungsnehmer, der eine Lebensversicherung in der freien Vorsorge abschliesst, kann aber auch den Konkubinats- oder Lebenspartner, sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall begünstigen. Auch hier kommt die reguläre Begünstigungsordnung zum Zuge, wenn testamentarisch oder in der Police niemand begünstigt wurde. Begünstigungen können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Versicherung geändert werden.

5. Erbrechtliche Besonderheiten

Die Leistungen einer Lebensversicherung fallen im Todesfall nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Das bedeutet, dass zugesicherte Renten nicht zu einer allfälligen Schuldentilgung des Verstorbenen beigezogen werden können. Somit erhalten die begünstigten Hinterbliebenen schnell die nötige finanzielle Unterstützung, ohne eine langwierige Erbteilung abwarten zu müssen. Anders sieht es aus, wenn in der Police niemand als Begünstigter festgehalten wurde. In einem solchen (eher seltenen Fall) würde das geäufnete Kapital in die Erbmasse fallen. Eine Besonderheit tritt ein, wenn bei der Berechnung der Pflichtanteile diese verletzt würden. In diesem Fall müssen die betroffenen Erben klagen, auf Herabsetzung des Anspruches des oder der Begünstigten.

6. Vorteile bei Betreibung, Pfändung und Konkurs

Die Lebensversicherungen soll viele Eventualitäten mit einschliessen, vor allem aber schuldlose Hinterbliebene schützen. Dies gilt auch, wenn über den Versicherten der Konkurs eröffnet wird. In diesem Fall tritt das begünstigte Familienmitglied (Ehepartner oder Kinder) in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Die Lebensversicherung ist also nicht pfändbar und fällt somit nicht in die Konkursmasse. Dieser zusätzliche Schutz geschieht im Sinne der Versicherung, ist aber bei Begünstigungen außerehelicher Personen nicht in jedem Fall anwendbar.

7. Rückkauf der Lebensversicherung

Das Kapital einer gebundenen Lebensversicherung kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Police bezogen werden. Bei der freien Lebensversicherung kann die Auszahlung jederzeit beantragt werden. Ein solchen Bezug nennt man Rückkauf. Achten sie darauf, dass bei einem Rückkauf der Police Bearbeitungsgebühren anfallen können und bei grösseren Beträgen die Versicherung verpflichtet ist, dem Steueramt Ihrer Wohngemeinde Meldung zu erstatten. Das ausbezahlte Kapital wird daraufhin als Einkommen berechnet.

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