Die Beiträge fürs BVG werden aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Angestellter. Der Arbeitgeber muss davon mindestens die Hälfte übernehmen, kann aber auch mehr.
Die Beiträge fürs BVG werden aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Angestellter. Der Arbeitgeber muss davon mindestens die Hälfte übernehmen, kann aber auch mehr.