Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)

Am 1. Januar 2022 tritt die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften in der Schweiz. Es freut uns, dass die vom Bundesparlament beschlossenen Anpassungen unseren Kundinnen und Kunden zugute kommen. Mit Ausnahme einiger Bestimmungen gilt das Gesetz für alle neu abgeschlossenen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2022:

  1. Vertragsdauer: Kündigungsrecht ab Ende des 3. Versicherungsjahrs:
    Neu können sowohl die Kundinnen und Kunden (Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer) als auch die Versicherer alle Versicherungsverträge ab dem dritten Jahr jährlich per Jahresende kündigen, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag für eine längere Dauer abgeschlossen wurde. Diese neue Regel gilt auch für Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten der Revision des VVG abgeschlossen wurden.
  2. Verlängerung der Verjährungsfrist von 2 auf 5 Jahre:
    Neu können die Kundinnen und Kunden Forderungen aus einem Versicherungsvertrag innerhalb von 5 Jahren (statt wie bis anhin innerhalb von 2 Jahren) geltend machen. Wie bisher verjähren hingegen Ansprüche aus Verträgen zu Taggeldversicherungen gemäss VVG innerhalb von 2 Jahren.
  3. Ein neues Widerrufsrecht für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer:
    Jede Versicherungsnehmerin / jeder Versicherungsnehmer verfügt nach der Unterzeichnung des Versicherungsantrags über eine Frist von 14 Tagen, um den Vertrag zu widerrufen. Wenn sie/er also eine Versicherung beantragt hat, aber ihre/seine Meinung ändert, kann sie/er dies innerhalb von zwei Wochen tun. Das Widerrufsrecht gilt nicht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
  4. Verbesserte Information für den Versicherungsnehmer: 
    Die Bestimmungen zur Informationspflicht des Versicherers wurden durch neue Punkte ergänzt, die dieser vor Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer mitteilen muss.
  5. Anpassung oder Kündigung des Vertrags bei Gefahrsminderung:
    Reduziert sich die Gefahr für die versicherten Risiken während der Laufzeit des Vertrags wesentlich, kann die Kundin / der Kunde neu den Versicherungsvertrag kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen.
  6. Neu bei der Haftpflicht:
    Direktes Forderungsrecht gegenüber Haftpflichtversicherungen: Der geschädigte Dritte oder dessen Rechtsnachfolger hat neu die Möglichkeit, seinen Leistungsanspruch direkt beim Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend zu machen. Der bisherige Ausschluss eines Regresses von anderen Versicherungen gegen Mitarbeitende ohne Führungsfunktion ist nicht mehr zulässig.
  7. Anpassung des VVG an den elektronischen Geschäftsverkehr: 
    Das VVG wurde angepasst, um den elektronischen Geschäftsverkehr zu erleichtern. Die Kommunikation zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmern kann neu nicht nur schriftlich erfolgen, wie es bereits der Fall ist, sondern auch auf jede andere Weise, die einen Nachweis durch Text ermöglicht (z. B. E-Mail oder SMS). Neu können die Kundinnen und Kunden einen Vertrag z. B. auch per E-Mail kündigen. Diese Änderung gilt ebenfalls für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.

 

 

Fragen & Antworten

  • Müssen aufgrund der VVG-Revision irgendwelche Schritte eingeleitet werden?
    Die Revision des VVG hat keinen Einfluss auf die aktuellen Versicherungsdeckungen. Diese bleiben unverändert und wie bis anhin gültig – ebenso wie die vereinbarten Versicherungsprämien. Deshalb brauchen Sie von sich aus keine weiteren Schritte einzuleiten.
  • Welche Versicherungsdeckungen sind von der VVG-Revision betroffen?
    Die VVG-Revision gilt für Versicherungsanträge, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden.
  • Kann ein langfristiger Versicherungsvertrag, der vor 2022 abgeschlossen wurde, auf der Basis des revidierten VVG gekündigt werden?
    Die Regelung zur Kündigung des revidierten VVG gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Daher können sie nach Inkrafttreten der VVG-Revision ab dem Ende ihres 3. Versicherungsjahrs mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
  • Welches sind die wichtigsten Links zu Inhalten, die mit der Revision des VVG zusammenhängen?
    Text der VVG-Revision: Link 
    Botschaft des Bundesrats: Link
    Bericht zur Vernehmlassung zur Revision: Link

Erstellt von Vaudoise Versicherungen 19.11.2021