steuern leibrenten

1. Einkünfte aus Leibrentenversicherung

 

1.1. Renten

L
eibrenten sind periodisch wiederkehrende Leistungen, die auf das Leben eines oder mehrerer Berechtigten gestellt sind. Die Rentenberechtigung kann bis zum Ableben oder während bestimmter Zeit (temporäre Leibrente) bestehen, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte lebt.

Der Gesetzgeber ist bei Leibrenten davon ausgegangen, dass ein Teil der Rente eine Rückzahlung der vom Versicherten eingebrachten Mittel darstellt, ohne dass diese zu einem früheren Zeitpunkt vollständig von den Einkünften abgezogen werden konnten. Diesem Umstand wird mit der reduzierten Besteuerung von Leibrenten zu 40 % nach § 24 Absatz 3 StG und Artikel 22 Absatz 3 DBG Rechnung getragen.

Aufgrund dieser pauschalierten Lösung sind für die Versicherten sämtliche Rentenleistungen zu 40 % einkommenssteuerpflichtig, ungeachtet dessen, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wird.

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1.2. Rückkauf einer Leibrente

 

1.2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Der Rückkauf einer Leibrente ist ebenfalls nach § 24 Absatz 3 StG grundsätzlich als Einkommen steuerbar.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird beim Rückkauf einer Leibrentenversicherung während der Aufschubszeit lediglich die Differenz zwischen den Prämien und der Kapitalleistung als Kapitalertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt. Eine Besteuerung zum Rentensatz ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um eine Einmalverzinsung handelt.

Bei fehlendem Nachweis oder beim Rückkauf einer laufenden Leibrente wird diese dagegen zu 40 % gesondert als Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 39 StG besteuert.

1.2.2. Direkte Bundessteuern

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der direkten Bundessteuer beim Rückkauf einer Leibrente während der Aufschubszeit unterschieden, ob es sich um eine Kapitalleistung mit oder ohne Vorsorgecharakter handelt.

Beträgt die Vertragsdauer zum Zeitpunkt des Rückkaufs weniger als 5 Jahre und ist nicht mit einem vorzeitigen Tod des Versicherungsnehmers zu rechnen, handelt es sich um eine Kapitalleistung ohne Vorsorgecharakter, welche faktisch einer Zeitrente nahekommt. Diesfalls wird die Ertragskomponente (Differenz zwischen den Prämien und der Kapitalleistung) zu 100 % als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 DBG besteuert. Eine Besteuerung zum Rentensatz ist ausgeschlossen, da es sich um eine Einmalverzinsung handelt.

Bei Vertragsdauer von fünf und mehr Jahren zum Zeitpunkt des Rückkaufs wird von einer Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter ausgegangen. Es erfolgt eine gesonderte Besteuerung von 40 % der Rückkaufssumme als Kapitalleistung aus Vorsorge nach Artikel 38 DBG.

Beim Rückkauf einer laufenden Leibrente erfolgt dagegen in jedem Fall eine gesonderte Besteuerung von 40 % der Rückkaufssumme als Kapitalleistung aus Vorsorge nach Artikel 38 DBG.

1.3. Kauf einer Leibrente anstelle einer Kapitalauszahlung

Je nach Versicherungsvertrag besteht für den Versicherten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen die Möglichkeit, anstelle der Kapitalauszahlung bei Ablauf eine lebenslang zahlbare Rente zu verlangen. Dabei handelt es sich steuerrechtlich um den Kauf einer Leibrente. In einem solchen Fall sind die ausbezahlten Renten ebenfalls zum Leibrentensatz steuerbar.

1.4. Kapitalleistung infolge Tod

1.4.1. Allgemeines

Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu beurteilen.

Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid würde die Befreiung der Rückgewährsleistung einer Leibrentenversicherung im Todesfall von der Einkommenssteuer zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Privilegierung solcher Versicherungen führen. Auch im Todesfall des Versicherungsnehmers untersteht die Rückgewährsleistung daher zu 40 % der Einkommenssteuer. Steuersubjekt ist der oder die Begünstigte bzw. die Erben. Dabei erfolgt eine gesonderte Besteuerung als Kapitalleistung infolge Tod nach § 39 StG bzw. Artikel 38 DBG. Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzkanton der leistungsempfangenden Person zu.

 

Bei den restlichen 60 % der Rückgewährsleistung handelt es sich nach der pauschalisierenden Sichtweise (vgl. Ziff. 1) um die Rückzahlung des vom Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals. Im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts ist sie damit der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigtenklausel enthalten ist. Dies bedeutet, dass dieser Anteil der Rückgewährsleistung dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen wird. Sofern sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Kanton Thurgau befand, unterliegt dieser Betrag gemäss § 5 EStG der Erbschaftssteuer.

 

1.4.2. Rückgewährsleistung an versicherungsvertraglich Begünstigte

Die im Versicherungsvertrag bezeichneten begünstigten Personen haben ein direktes Recht auf die Rückgewährsleistung. Die begünstigte Person muss die zugeflossene Rückgewährsleistung zu 40 % als Einkommen in ihrem Wohnsitzkanton versteuern.

Für die restlichen 60 % der Rückgewährsleistung hat die begünstigte Person allenfalls im letzten Wohnsitzkanton des Erblassers eine Erbschaftssteuer zu entrichten.

1.4.3. Rückgewährsleistungen ohne Begünstigung

Fehlt im Versicherungsvertrag die Begünstigungsklausel, unterliegen die Erben gemäss ihrer Erbanteile mit 40 % der Rückgewährsleistung der Einkommenssteuer. Die restlichen 60 % der Rückgewährsleistung fallen in den Nachlass und unterliegen der Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers.

 

1.5. Abzug der bezahlten Leibrenten

Der Entrichter einer Leibrente kann gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 4 StG bzw. Artikel 33 Absatz lit. b DBG 40 % der von ihm bezahlten Leibrenten von den Einkünften abziehen.

Der Steuerpflichtige muss den Umfang der Leistungen genau bezeichnen unter Angabe des Namens und der Adresse des Empfängers bzw. der Empfängerin. Diese Angaben sind der Steuererklärung beizulegen.

1.6. Entschädigungen gemäss Artikel

 

124 ZGB

In der Regel erfolgt im Scheidungsfall eine hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen BVG-Austrittsleistung (Art. 122 ZGB). Ist bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder ist aus anderen Gründen eine solche Aufteilung nicht möglich, kommt Artikel 124 ZGB zur Anwendung. Diesfalls wird anstelle der hälftigen Aufteilung eine angemessene Entschädigung festgelegt.

Werden solche Entschädigungen nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB in Rentenform erbracht, sind diese steuerlich den Leibrenten gleichgestellt. Dies weil die empfangende Person das ihr güterrechtlich zustehende Vorsorgeguthaben als Gegenleistung für den Erwerb der Rente erbringt.

Bei der empfangenden Person erfolgt somit eine Besteuerung zu 40 % nach § 24 Absatz 3 StG bzw. Artikel 22 Absatz 3 DBG. Die leistende Person kann nach § 34 Absatz 1 Ziffer 4 StG bzw. Artikel 33 Absatz 1 lit. b DBG einen Abzug im Umfang von 40 % der ausgerichteten Rente geltend machen kann.

 

2. Einkünfte aus Zeitrenten

Keine Rente im steuerrechtlichen Sinn ist die sogenannte Zeitrente. Die Zeitrente ist nicht auf das Leben des Berechtigten gestellt. Sie besteht vielmehr in der periodischen, ratenweisen Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals in gleichbleibenden Leistungen (sogenannte Annuitäten).

Die Zeitrente kann daher nicht voll als Einkommen besteuert werden. Die periodischen Leistungen, die in Kapitalquote (Kapitalverzehr) und Zinsquote (Kapitalertrag) zerfallen, sind nur im Umfang der Zinsquote auf der Grundlage von § 22 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 20 Absatz 1 lit. a DBG als Einkommen steuerbar. Die Kapitalquote ist eine blosse Vermögensumlagerung und daher nicht zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.

 

3. Vermögensbesteuerung Leibrente und Zeitrente

Gemäss § 48 StG unterliegen Kapital- und aufgeschobene Rentenversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer (vgl. StP 43 Nr. 1). Somit unterliegen auch Leib- und Zeitrenten mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Zum Rückkaufswert gehören grundsätzlich auch die aufgelaufenen Überschuss- und Gewinnanteile.